Verfahrenspfleger

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) oder vor dem Familiengericht (in kindschaftsrechtlichen Verfahren) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrenspfleger im Kindschaftsrecht wird auch als „Anwalt des Kindes“, "Kinder- und Jugendanwalt" oder "Verfahrensbeistand" bezeichnet. Er hat ähnlich, wie jeder Rechtsanwalt, die gleichen Rechte und Pflichten für seinen "Mandanten". Für einen solchen Interessensvertreter gelten auch die gleichen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.

Aufgaben

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in kindschaftsrechtlichen Verfahren: § 50 FGG, in Betreuungsverfahren § 67 und in Unterbringungsverfahren § 70b FGG.

Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren. Durch eine Änderung des FGG (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Bisher war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert. Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, wird das Gericht künftig in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind einen eigenen Interessensvertreter bestellen müssen.

Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. wie folgt Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“

Der Verfahrenspfleger wird regelmäßig vom Gericht bestellt. Eine direkte Beauftragung mit einem solchen Mandat ist nur möglich, wenn die Kinder bereits 14 Jahre alt sind und dies von sich aus äußern.

Qualifikation

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FGG, HausratVO, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.

Ende des Verfahrens, Rechtsmittel

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.

Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, wo das Vormundschaftsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.

Betreuungsverfahren

§ 67 FGG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

  • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
  • wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
  • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entschieden werden soll.

Unterbringungsverfahren

Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 70b FGG).

Rechtsprechung

BGH Beschluss vom 25. Juni 2003, Az.: XII ZB 169/99:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.

Schleswig-Holst. OLG, 2W163/93 Beschluss vom 29. Dezember 1993:

1. Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. 3. Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden. 4. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. 5. Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.

BayObLG, Beschluss vom 9. 10. 1996 - 3Z BR 241/96, FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61:erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor Entlassung eines Betreuers

1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 15. 10. 1996 - Wx 100/96; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293: Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

Die Aufhebung der im Unterbringungsverfahren vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.


OLG Hamm, Beschluss vom 20. 6. 1996 - 15 W 143/96; FamRZ 1997, 440: Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen.

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im Betreuungsverfahren keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.

2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten Unterbringung nach § 68 Abs. 4 FGG bewegen.

OLG Hamburg, Beschluß v. 5. 10. 1996 - 2 Wx 100/96; FamRZ 1997, 1293: Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.

Die Aufhebung der im Unterbringungsverfahren vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 18. 3. 1997 - 20 W 342/96; BtPrax 1997, 201: Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig erscheint.

OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 11. 10. 1999 - 20 W 474/ 99; FGPrax 2000, 20: Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen

Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen ist unzulässig.

OLG München, Beschluss vom 23.03.2005 33 Wx 14/05

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.

2. Bestellt das Amtsgericht nach Eingang einer vom Betroffenen selbst eingelegten Beschwerde gegen eine Betreuungsmaßnahme für diesen einen Verfahrenspfleger "bis zum Zeitpunkt der Aufhebung dieses Beschlusses", liegt hierin keine wirksame Bestellung des Pflegers auch für die Beschwerdeinstanz.

3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.

LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26. 10. 2006 - 5 T 337/06:

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Betreuungsverfahren: 1. Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein Einwilligungsvorbehalt im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.

OLG München, Beschluss vom 2.12.2005 - Az: 33 Wx 152/05 - Nur ein Verfahrenspfleger bei Unterbringungsverfahren:

Regelmäßig ist bei Unterbringungsverfahren höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden, so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers voraus.

OLG München, Beschluss vom 17.10.2005 - Az: 33 Wx 43/05 - Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs:

Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann, wenn der Inhalt eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung bekannt gegeben wurde.

OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05, 33 Wx 180/05

1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren.

2. Eine gerichtlich genehmigte Unterbringung durch einen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.

3. Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen).

Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200):

Zur Bestellung der Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004, 11 Wx 13/04: Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine Verfahrenspfleger bestellt werden.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.4.2007, 11 Wx 4/07:

Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine Entlassung des Betreuers beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner Aufgabenkreise, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.

OLG Hamm, 2 Ss 439/03 :

Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

BGH, Beschluss vom 2.10.2007 - Az: III ZR 16/07:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.

Vergütung

Der Verfahrenspfleger wird nach § 67a FGG wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzügl. MWSt. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bach, Wolfgang: Zur Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes, JurBüro 93, 264
  • Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsverfahren; BtPrax 2006, 17
  • Hannemann/Kunkel,: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 2004, 1833
  • Kirsch, Matthias: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 92, 379
  • Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21
  • Klüsener, Bernd: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
  • Pohl, Kay-Thomas: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 92, 19 und 56
  • Rogalla, Catharina: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 93, 146
  • Schlöpke, Stephen: Vergütung von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen; Rpfleger 93, 435
  • Schumacher, Ulrich: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 91, 270
  • Walther: Betreuungsbehörde und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
  • Wesche, Otto: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 92, 377

Weblinks


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