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24 Bytes hinzugefügt ,  23:31, 21. Mai 2010
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Das Gericht hat festzustellen, ob eine Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht.
 
Das Gericht hat festzustellen, ob eine Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht.
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'''LG Münster, Beschluss 5 T 153/08''' vom 14.04.2008
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'''LG Münster, Beschluss 5 T 153/08''' vom 14.04.2008, FamRZ 2008, 1659 (Ls.)
    
Die Ausschlussfrist für Vergütungen eines Verfahrenspflegers beginnt jeweils tageweise mit jeder einzelnen Tätigkeit:  
 
Die Ausschlussfrist für Vergütungen eines Verfahrenspflegers beginnt jeweils tageweise mit jeder einzelnen Tätigkeit:  

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