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==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Steriluisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]].
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]].
    
Jährlich werden ca. 90.000 - 100.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 1.1.1992 (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des BtG war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert. Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen (2008: 98.019 2007: 89.576) und überstieg auch die bisherige Höchstzahl 2005 (93493) deutlich. 2008 wurden in 67 % der Fälle Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen. Ehrenamtliche Verfahrenspfleger wurden nicht gezählt. Siehe Grafiken rechts.
 
Jährlich werden ca. 90.000 - 100.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 1.1.1992 (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des BtG war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert. Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen (2008: 98.019 2007: 89.576) und überstieg auch die bisherige Höchstzahl 2005 (93493) deutlich. 2008 wurden in 67 % der Fälle Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen. Ehrenamtliche Verfahrenspfleger wurden nicht gezählt. Siehe Grafiken rechts.

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