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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.  
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.  
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, {{Rspr|2 W 163/93}}  ''':
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, 2 W 163/93''':
    
1. Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. 3. Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden. 4. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. 5. Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.
 
1. Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. 3. Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden. 4. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. 5. Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.
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'''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, {{Rspr| 3Z BR 241/96}}, FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61''':erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]]
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'''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 241/96''', FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61: erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]]
 
    
 
    
 
1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.  
 
1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.  
 
2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.  
 
2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.  
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, {{Rspr|Wx 100/96}}; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293''': Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, Wx 100/96'''; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293: Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren
    
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im [[Beschwerde]]verfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im [[Beschwerde]]verfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, {{Rspr|15 W 143/96}}; FamRZ 1997, 440''': Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, 15 W 143/96'''; FamRZ 1997, 440: Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen.
    
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im [[Betreuungsverfahren]] keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.  
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im [[Betreuungsverfahren]] keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.  
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2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten [[Unterbringung]] nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 4 FGG bewegen.  
 
2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten [[Unterbringung]] nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 4 FGG bewegen.  
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'''OLG Hamburg, Beschluß v. 05.10.1996, {{Rspr|2 Wx 100/96}} ; FamRZ 1997, 1293''':
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.1996, 2 Wx 100/96''' ; FamRZ 1997, 1293:
 
Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.
 
Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.
    
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 18.03.1997, {{Rspr|20 W 342/96}} ; BtPrax 1997, 201''':
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.1997, 20 W 342/96'''; BtPrax 1997, 201:
 
Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
 
Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
    
Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig erscheint.  
 
Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig erscheint.  
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'''OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, {{Rspr|20 W 474/99}}; FGPrax 2000, 20''': Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen
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'''OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, 20 W 474/99'''; FGPrax 2000, 20: Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen
    
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen [[Unterbringung]] des Betroffenen ist unzulässig.
 
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen [[Unterbringung]] des Betroffenen ist unzulässig.
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'''OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, {{Rspr|33 Wx 14/05}} '''
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'''OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, 33 Wx 14/05 '''; FamRZ 2005, 1505 (Ls.):
    
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.
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3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.
 
3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.
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'''LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26.10.2006, {{Rspr|5 T 337/06}} :'''
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'''LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26.10.2006, 5 T 337/06 :'''
    
''Beiordnung eines Rechtsanwalts für [[Betreuungsverfahren]]:
 
''Beiordnung eines Rechtsanwalts für [[Betreuungsverfahren]]:
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2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.
 
2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.
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'''OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, {{Rspr|33 Wx 152/05}} - Nur ein Verfahrenspfleger bei [[Unterbringungsverfahren]]''':
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'''OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, 33 Wx 152/05  - Nur ein Verfahrenspfleger bei [[Unterbringungsverfahren]]''':
    
Regelmäßig ist bei [[Unterbringungsverfahren]] höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer
 
Regelmäßig ist bei [[Unterbringungsverfahren]] höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer
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voraus.
 
voraus.
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'''OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, {{Rspr|33 Wx 43/05}} - Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs''':
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'''OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, 33 Wx 43/05;''' FamRZ 2006, 289 (Ls.) - Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs:
    
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende
 
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende
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Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen [[Anhörung]] bekannt gegeben wurde.
 
Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen [[Anhörung]] bekannt gegeben wurde.
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'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, {{Rspr|33 Wx 170/05}} , {{Rspr|33 Wx 180/05}} '''
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'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05 , 33 Wx 180/05 '''; FamRZ 2006, 729 (Ls.):
    
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]].
 
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]].
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Zur Bestellung der [[Betreuungsbehörde|Betreuungsstelle]] als Verfahrenspfleger.
 
Zur Bestellung der [[Betreuungsbehörde|Betreuungsstelle]] als Verfahrenspfleger.
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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004], {{Rspr|11 Wx 13/04}}''':  
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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004], 11 Wx 13/04''':  
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Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
 
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
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Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Beschwerde]]verfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das  Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.
 
Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Beschwerde]]verfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das  Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.
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'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm], {{Rspr|2 Ss 439/03}}''':
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'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm], 2 Ss 439/03'''; NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 = NZV 2003, 590:
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Leitsatz:  Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
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Leitsatz:  Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die [[Strafprozess|Verurteilung]] zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, {{Rspr|III ZR 16/07}} ''':
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07'''; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128:
    
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, {{Rspr|1 W 259/08}}''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08'''; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226:
    
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
 
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.

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