Verfahrenspfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.  
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.  
  
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, {{Rspr|2 W 163/93}}  ''':
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, 2 W 163/93''':
  
 
1. Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. 3. Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden. 4. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. 5. Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.
 
1. Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. 3. Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden. 4. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. 5. Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.
  
'''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, {{Rspr| 3Z BR 241/96}}, FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61''':erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]]
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'''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 241/96''', FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61: erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]]
 
    
 
    
 
1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.  
 
1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.  
 
2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.  
 
2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.  
  
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, {{Rspr|Wx 100/96}}; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293''': Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, Wx 100/96'''; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293: Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren
  
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im [[Beschwerde]]verfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im [[Beschwerde]]verfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
  
  
'''OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, {{Rspr|15 W 143/96}}; FamRZ 1997, 440''': Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, 15 W 143/96'''; FamRZ 1997, 440: Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen.
  
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im [[Betreuungsverfahren]] keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.  
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im [[Betreuungsverfahren]] keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.  
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2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten [[Unterbringung]] nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 4 FGG bewegen.  
 
2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten [[Unterbringung]] nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 4 FGG bewegen.  
  
'''OLG Hamburg, Beschluß v. 05.10.1996, {{Rspr|2 Wx 100/96}} ; FamRZ 1997, 1293''':
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.1996, 2 Wx 100/96''' ; FamRZ 1997, 1293:
 
Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.
 
Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.
  
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.  
  
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 18.03.1997, {{Rspr|20 W 342/96}} ; BtPrax 1997, 201''':
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.1997, 20 W 342/96'''; BtPrax 1997, 201:
 
Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
 
Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
  
 
Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig erscheint.  
 
Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig erscheint.  
  
'''OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, {{Rspr|20 W 474/99}}; FGPrax 2000, 20''': Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen
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'''OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, 20 W 474/99'''; FGPrax 2000, 20: Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen
  
 
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen [[Unterbringung]] des Betroffenen ist unzulässig.
 
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen [[Unterbringung]] des Betroffenen ist unzulässig.
  
'''OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, {{Rspr|33 Wx 14/05}} '''
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'''OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, 33 Wx 14/05 '''; FamRZ 2005, 1505 (Ls.):
  
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.
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3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.
 
3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.
  
'''LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26.10.2006, {{Rspr|5 T 337/06}} :'''
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'''LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26.10.2006, 5 T 337/06 :'''
  
 
''Beiordnung eines Rechtsanwalts für [[Betreuungsverfahren]]:
 
''Beiordnung eines Rechtsanwalts für [[Betreuungsverfahren]]:
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2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.
 
2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.
  
'''OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, {{Rspr|33 Wx 152/05}} - Nur ein Verfahrenspfleger bei [[Unterbringungsverfahren]]''':
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'''OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, 33 Wx 152/05  - Nur ein Verfahrenspfleger bei [[Unterbringungsverfahren]]''':
  
 
Regelmäßig ist bei [[Unterbringungsverfahren]] höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer
 
Regelmäßig ist bei [[Unterbringungsverfahren]] höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer
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'''OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, {{Rspr|33 Wx 43/05}} - Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs''':
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'''OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, 33 Wx 43/05;''' FamRZ 2006, 289 (Ls.) - Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs:
  
 
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende
 
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende
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Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen [[Anhörung]] bekannt gegeben wurde.
 
Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen [[Anhörung]] bekannt gegeben wurde.
  
'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, {{Rspr|33 Wx 170/05}} , {{Rspr|33 Wx 180/05}} '''
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'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05 , 33 Wx 180/05 '''; FamRZ 2006, 729 (Ls.):
  
 
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]].
 
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]].
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Zur Bestellung der [[Betreuungsbehörde|Betreuungsstelle]] als Verfahrenspfleger.
 
Zur Bestellung der [[Betreuungsbehörde|Betreuungsstelle]] als Verfahrenspfleger.
  
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004], {{Rspr|11 Wx 13/04}}''':  
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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004], 11 Wx 13/04''':  
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Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
 
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
  
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Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Beschwerde]]verfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das  Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.
 
Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Beschwerde]]verfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das  Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.
  
'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm], {{Rspr|2 Ss 439/03}}''':
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'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm], 2 Ss 439/03'''; NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 = NZV 2003, 590:
  
Leitsatz:  Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
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Leitsatz:  Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die [[Strafprozess|Verurteilung]] zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
  
'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, {{Rspr|III ZR 16/07}} ''':
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07'''; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128:
  
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.
  
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, {{Rspr|1 W 259/08}}''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08'''; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226:
  
 
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
 
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.

Version vom 7. April 2009, 14:47 Uhr

Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich

Allgemeines

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) oder vor dem Familiengericht (in kindschaftsrechtlichen Verfahren) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrenspfleger im Kindschaftsrecht wird auch als „Anwalt des Kindes“, "Kinder- und Jugendanwalt" oder "Verfahrensbeistand" bezeichnet. Er hat ähnlich, wie jeder Rechtsanwalt, die gleichen Rechte und Pflichten für seinen "Mandanten". Für einen solchen Interessensvertreter gelten auch die gleichen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.

Aufgaben

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in kindschaftsrechtlichen Verfahren: § 50 FGG, in Betreuungsverfahren § 67 und in Unterbringungsverfahren § 70b FGG.

Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren. Durch eine Änderung des FGG (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Bisher war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert. Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, wird das Gericht künftig in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind einen eigenen Interessensvertreter bestellen müssen.

Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. wie folgt Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“

Der Verfahrenspfleger wird regelmäßig vom Gericht bestellt. Eine direkte Beauftragung mit einem solchen Mandat ist nur möglich, wenn die Kinder bereits 14 Jahre alt sind und dies von sich aus äußern.

Qualifikation

Anteile anwaltlicher Verfahrenspfleger

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FGG, HausratVO, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.

Ende des Verfahrens, Rechtsmittel

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.

Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, wo das Vormundschaftsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.

Betreuungsverfahren

§ 67 FGG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

  • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
  • wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
  • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entschieden werden soll.

Unterbringungsverfahren

Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 70b FGG).

Rechtsprechung

BGH Beschluss vom 25. Juni 2003,XII ZB 169/99 :

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, 2 W 163/93:

1. Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. 3. Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden. 4. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. 5. Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.

BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 241/96, FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61: erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor Entlassung eines Betreuers

1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, Wx 100/96; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293: Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

Die Aufhebung der im Unterbringungsverfahren vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.


OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, 15 W 143/96; FamRZ 1997, 440: Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen.

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im Betreuungsverfahren keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.

2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten Unterbringung nach § 68 Abs. 4 FGG bewegen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.1996, 2 Wx 100/96 ; FamRZ 1997, 1293: Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.

Die Aufhebung der im Unterbringungsverfahren vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.1997, 20 W 342/96; BtPrax 1997, 201: Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig erscheint.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, 20 W 474/99; FGPrax 2000, 20: Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen

Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen ist unzulässig.

OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, 33 Wx 14/05 ; FamRZ 2005, 1505 (Ls.):

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.

2. Bestellt das Amtsgericht nach Eingang einer vom Betroffenen selbst eingelegten Beschwerde gegen eine Betreuungsmaßnahme für diesen einen Verfahrenspfleger "bis zum Zeitpunkt der Aufhebung dieses Beschlusses", liegt hierin keine wirksame Bestellung des Pflegers auch für die Beschwerdeinstanz.

3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.

LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26.10.2006, 5 T 337/06 :

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Betreuungsverfahren: 1. Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein Einwilligungsvorbehalt im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.

OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, 33 Wx 152/05 - Nur ein Verfahrenspfleger bei Unterbringungsverfahren:

Regelmäßig ist bei Unterbringungsverfahren höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden, so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers voraus.

OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, 33 Wx 43/05; FamRZ 2006, 289 (Ls.) - Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs:

Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann, wenn der Inhalt eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung bekannt gegeben wurde.

OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05 , 33 Wx 180/05 ; FamRZ 2006, 729 (Ls.):

1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren.

2. Eine gerichtlich genehmigte Unterbringung durch einen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.

3. Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen).

Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200):

Zur Bestellung der Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004, 11 Wx 13/04:

Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine Verfahrenspfleger bestellt werden.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007, 11 Wx 4/07:

Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine Entlassung des Betreuers beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner Aufgabenkreise, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.

OLG Hamm, 2 Ss 439/03; NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 = NZV 2003, 590:

Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226:

Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des Betreuerwechsels offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem grundgesetzlichen Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.

Vergütung

Der Verfahrenspfleger wird nach § 67a FGG wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzügl. MWSt. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz.


Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08

Ob ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist, erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.

Literatur

Bücher

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Zeitschriftenbeiträge

Allgemein

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  • Bienwald: Zur Verfahrenspflegschaft durch Mitarbeiter von Vereinen und Behörden, FamRZ 2000, 415
  • ders.: Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den Betroffenen, FamRZ 2003, 1277
  • Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsverfahren; BtPrax 2006, 17
  • Grell: Qualifikation des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1993, 321
  • Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 2004, 1833
  • Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
  • Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21
  • Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
  • Koritz: Der Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
  • Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
  • Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 1993, 146
  • dies.: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
  • Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
  • Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu Pohl, BtPrax 1992, 56), BtPrax 1993, 16
  • Walther: Betreuungsbehörde und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
  • Wielgoss: Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, JurBüro 2004, 71
  • Zimmermann: Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar?, FamRZ 1994, 286

Verfahrenspflegervergütung

  • Bach: Zur Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes, JurBüro 1993, 264
  • Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 509
  • Kirsch: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1992, 379
  • Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, Rpfleger 1992, 466
  • Knieper: Neue Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 289
  • Schlöpke: Vergütung von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen; Rpfleger 1993, 435
  • Spanl, Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992, 377), Rpfleger 1992 378
  • Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992, 377

Weblinks


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