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Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
 
Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
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Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen (2008: 98.019 2007: 89.576) und überstieg auch die bisherige Höchstzahl 2005 (93493) deutlich. 2008 wurden in 67 % der Fälle Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen. Ehrenamtliche Verfahrenspfleger wurden nicht gezählt. Siehe Grafiken rechts.
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Die Bestellung von Verfahrenspflegern sank nach langjährigem Anstieg von 137.671 auf 131.891, also um 5.780 oder 4,4 % % , er entspricht tendenziell dem Rückgang der gesamten Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. 2015 wurden in 64,3 % % (2014: 64,22 % % ,; 2013: 64,59 % %) der Fälle [[Rechtsanwalt|Anwälte]] als Verfahrenspfleger bestellt, in 35,7 % % (2014: 35,78 % , %; 2013: 35,41 % %) andere beruflich tätige Personen. . Die Anteile blieben damit gegenüber dem Vorjahr nahezu gleich. Ehrenamtliche Verfahrenspflegerbestellungen wurden statistisch weiterhin nicht erfasst.  
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==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]].
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]], § 312 FamFG ([[Zwangsbehandlung]]en).
 
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Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 01.01.1992 (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des BtG war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert.  
      
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
 
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
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* wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
 
* wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
 
* seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der [[Sterbehilfe|Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]] (§ 1904 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
 
* seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der [[Sterbehilfe|Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]] (§ 1904 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
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*seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer [[Zwangsbehandlung]] zu bestellen (§ 312 FamFG)
    
==Unterbringungsverfahren==
 
==Unterbringungsverfahren==
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==Vergütung==
 
==Vergütung==
Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzügl. MWSt. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. § 93a KostO in Rechnung gestellt werden.
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Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation) zuzügl. MWSt. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 5.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.
    
Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung:  
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Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme| freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
 
Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme| freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
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'''OLG Naumburg, Bes vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12''':
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'''OLG Naumburg, Beschl vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12''', FamRZ 2014, 235:
    
Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter  
 
Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter  
 
Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
 
Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
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'''BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 485/20''':
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# Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt.
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# Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.
       
Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält ab 1.9.2009 gem. § 158 Abs. 7 FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro.
 
Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält ab 1.9.2009 gem. § 158 Abs. 7 FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro.
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#14 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Verfahrenspfleger]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940906X/internetsevon-21 Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bienwald Buchrezension ], ISBN 376940906X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940906X/internetsevon-21 Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bienwald Buchrezension ], ISBN 376940906X
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3638729567/internetsevon-21 Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3638729567/internetsevon-21 Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/?cHash=a8c76ba429692c9f2f5ef4fc4c24b1f8 Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen], ISBN 3898174379, [http://www.socialnet.de/rezensionen/695.php Buchrezension]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen], ISBN 3898174379, [http://www.socialnet.de/rezensionen/695.php Buchrezension]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789073849/internetsevon-21 Röchling: Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ], ISBN 3789073849
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789073849/internetsevon-21 Röchling: Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ], ISBN 3789073849
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3518288202/internetsevon-21 Salgo: Anwalt des Kindes ], ISBN 3518288202
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3518288202/internetsevon-21 Salgo: Anwalt des Kindes ], ISBN 3518288202
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*ders.:  Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den Betroffenen, FamRZ 2003, 1277
 
*ders.:  Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den Betroffenen, FamRZ 2003, 1277
 
*ders.: Zu Auftrag und Interessenlage eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen; Rpfleger 2012, 309
 
*ders.: Zu Auftrag und Interessenlage eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen; Rpfleger 2012, 309
*ders.: Eiune rechtsgrundlose Bestellung von Verfahrenspflegern zur Entlastung der Betreuungsgerichte; Rpfl_Studhefte 2013, 4
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*ders.: Eine rechtsgrundlose Bestellung von Verfahrenspflegern zur Entlastung der Betreuungsgerichte; Rpfl_Studhefte 2013, 4
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*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177
 
*Donner: Der Verfahrenspfleger von des Betreuers Gnaden?, BtPrax 1994, 10
 
*Donner: Der Verfahrenspfleger von des Betreuers Gnaden?, BtPrax 1994, 10
 
*Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im [[Betreuungsverfahren]]; BtPrax 2006, 17
 
*Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im [[Betreuungsverfahren]]; BtPrax 2006, 17
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*Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 2004, 1833
 
*Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 2004, 1833
 
*Harm: Rechtsstellung, Rechtsmacht und Aufgaben des Verfahrenspflegers, BtPrax 2012, 189
 
*Harm: Rechtsstellung, Rechtsmacht und Aufgaben des Verfahrenspflegers, BtPrax 2012, 189
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*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
 
*Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
 
*Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verfahrenspflegschaft/Kirschbaum_Verfahrenspflegschaft_01_06.pdf Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verfahrenspflegschaft/Kirschbaum_Verfahrenspflegschaft_01_06.pdf Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21 (PDF)]
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*Koritz: Der Verfahrenspfleger im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
 
*Koritz: Der Verfahrenspfleger im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
 
*Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut?  FPR 2009, 331
 
*Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut?  FPR 2009, 331
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* [http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel00_1.pdf Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)]
 
*Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 2013, 95
 
*Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 2013, 95
 
*Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68
 
*Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68
 
*Menne: Zum berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistandes, FamRZ 2012, 1356
 
*Menne: Zum berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistandes, FamRZ 2012, 1356
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*Neldel: Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg - ein Erfahrungsbericht; BtPrax 2017, 182
 
*Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
 
*Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
 
*Rausch: Das Verfahren in Betreuungssachen, Rechtspflegerstudienhefte 1991, 129
 
*Rausch: Das Verfahren in Betreuungssachen, Rechtspflegerstudienhefte 1991, 129
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*Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
 
*Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
 
*Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu Pohl, BtPrax 1992, 56), BtPrax 1993, 16
 
*Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu Pohl, BtPrax 1992, 56), BtPrax 1993, 16
*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistand; NJW 2013, 2491
   
*Walther: [[Betreuungsbehörde]] und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
 
*Walther: [[Betreuungsbehörde]] und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
 
*Wielgoss: Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, JurBüro 2004, 71
 
*Wielgoss: Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, JurBüro 2004, 71
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*Bienwald: Zur Vergütung des Verfahrenspflegers; FamRZ 2005, 392
 
*Bienwald: Zur Vergütung des Verfahrenspflegers; FamRZ 2005, 392
 
*Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 509
 
*Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 509
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*[https://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/download/106380/Aufsatz_Rpfleger_4_16.pdf Felix: Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen; Rpfleger 2016, 189]
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*Keuter: Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 2014, 1971
 
*Kirsch: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1992, 379
 
*Kirsch: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1992, 379
 
*Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, Rpfleger 1992, 466
 
*Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, Rpfleger 1992, 466
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*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
 
*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
 
*Spanl: Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992, 377), Rpfleger 1992 378
 
*Spanl: Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992, 377), Rpfleger 1992 378
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*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistand; NJW 2013, 2491
 
*Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992, 377
 
*Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992, 377
 
*Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
 
*Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776

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