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Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
 
Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
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Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen (2008: 98.019 2007: 89.576) und überstieg auch die bisherige Höchstzahl 2005 (93493) deutlich. 2008 wurden in 67 % der Fälle Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen. Ehrenamtliche Verfahrenspfleger wurden nicht gezählt. Siehe Grafiken rechts.
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Die Bestellung von Verfahrenspflegern sank nach langjährigem Anstieg von 137.671 auf 131.891, also um 5.780 oder 4,4 % % , er entspricht tendenziell dem Rückgang der gesamten Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. 2015 wurden in 64,3 % % (2014: 64,22 % % ,; 2013: 64,59 % %) der Fälle [[Rechtsanwalt|Anwälte]] als Verfahrenspfleger bestellt, in 35,7 % % (2014: 35,78 % , %; 2013: 35,41 % %) andere beruflich tätige Personen. . Die Anteile blieben damit gegenüber dem Vorjahr nahezu gleich. Ehrenamtliche Verfahrenspflegerbestellungen wurden statistisch weiterhin nicht erfasst.  
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==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]].
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]], § 312 FamFG ([[Zwangsbehandlung]]en).
 
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Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 01.01.1992 (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des BtG war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert.  
      
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
 
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“

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