Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozeßfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht. | Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozeßfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht. |