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Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozeßfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.
 
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozeßfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 31.01.2020, 9 T 12/20'''
 
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 31.01.2020, 9 T 12/20'''

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