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==Geschäftsfähigkeit==
 
==Geschäftsfähigkeit==
Verfahrens- und [[Prozessfähigkeit]] folgen der [[Geschäftsfähigkeit]]. Personen, die geschäftsunfähig sind ({{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB) oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1903 BGB stehen, sind nicht prozess- und verfahrensfähig. Für sie muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] den Prozess führen. Auch Betreute, die nicht unter die vorgenannten Einschränkungen fallen, werden für ein konkretes Gerichtsverfahren prozessunfähig, wenn der Betreuer sie in diesem vertritt ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO).
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Verfahrens- und [[Prozessfähigkeit]] folgen der [[Geschäftsfähigkeit]]. Personen, die geschäftsunfähig sind ({{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB) oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1903 BGB stehen, sind nicht prozess- und verfahrensfähig. Für sie muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] den Prozess führen. Auch Betreute, die nicht unter die vorgenannten Einschränkungen fallen, werden für ein konkretes Gerichtsverfahren prozessunfähig, wenn der Betreuer sie in diesem vertritt ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO).  In sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlasssachen) gilt über § 9 FamFG das Gleiche.
    
Wenn der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreit abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt: " Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich".
 
Wenn der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreit abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt: " Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich".
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# Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.
 
# Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.
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'''OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014, 6 U 747/13'''
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'''OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014, 6 U 747/13''':
 
 
 
 
 
Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.
 
Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.
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'''AG Zossen, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 159/17''', MDR 2018, 1254
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Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozeßfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 31.01.2020, 9 T 12/20'''
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Ein psychisch Kranker, der auf der Grundlage eines [[PsychKG]] untergebracht wird, ist gemäß § 316 FamFG uneingeschränkt verfahrensfähig, auf ein Rechtsmittel hiergegen - ggfls. konkludent - zu verzichten.
    
==Strafverfahren==
 
==Strafverfahren==

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