Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
230 Bytes entfernt ,  11:20, 10. Jul. 2018
Zeile 35: Zeile 35:     
Einer Feststellung gem § 1 I VBVG, nämlich dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird, bedarf es im Falle der Bestellung eines Vereinsbetreuers wegen § 7 I S 2 VBVG für die Frage der Vergütung nicht. In Bezug auf die Vergütung kommt es nicht darauf an, ob die Berufsmäßigkeit (deklaratorisch) festgestellt wurde oder nicht. Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist und die sonstigen betreuungsrechtlichen und vergütungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein eine Vergütung wegen § 7 I 2 VBVG ohne ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung geltend machen. Aus diesem Grunde besteht für den Antrag eines Vereinsbetreuers auf Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung kein Rechtsschutzbedürfnis.
 
Einer Feststellung gem § 1 I VBVG, nämlich dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird, bedarf es im Falle der Bestellung eines Vereinsbetreuers wegen § 7 I S 2 VBVG für die Frage der Vergütung nicht. In Bezug auf die Vergütung kommt es nicht darauf an, ob die Berufsmäßigkeit (deklaratorisch) festgestellt wurde oder nicht. Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist und die sonstigen betreuungsrechtlichen und vergütungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein eine Vergütung wegen § 7 I 2 VBVG ohne ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung geltend machen. Aus diesem Grunde besteht für den Antrag eines Vereinsbetreuers auf Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung kein Rechtsschutzbedürfnis.
  −
'''LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - L 9 KR 129/11'''
  −
  −
Durch Entscheidung des LSG wurde die Sozialversicherungspflicht eines Vereinsbetreuers bejaht, der vom Betreuungsverein mit einem "Honorarvertrag" eingestellt worden war.
      
==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==

Navigationsmenü