Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel. In dem Verfahren war die Frage strittig, ob einem entlassenen Betreuer ein Vergütungsanspruch für die Fortsetzung seiner Tätigkeit zusteht, wenn er gegen seine Entlassung Beschwerde eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat dies unter Hinweis auf § 5 VBVG und die §§ 187 ff. BGB und § 287 FamFG verneint. | Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel. In dem Verfahren war die Frage strittig, ob einem entlassenen Betreuer ein Vergütungsanspruch für die Fortsetzung seiner Tätigkeit zusteht, wenn er gegen seine Entlassung Beschwerde eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat dies unter Hinweis auf § 5 VBVG und die §§ 187 ff. BGB und § 287 FamFG verneint. |