Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
17 Bytes hinzugefügt ,  14:28, 22. Jun. 2022
Zeile 842: Zeile 842:  
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
 
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
   −
'''BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21'''
+
'''BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21''', FamRZ 2022, 983
 
   
 
   
 
Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel. In dem Verfahren war die Frage strittig, ob einem entlassenen Betreuer ein Vergütungsanspruch für die Fortsetzung seiner Tätigkeit zusteht, wenn er gegen seine Entlassung Beschwerde eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat dies unter Hinweis auf § 5 VBVG und die §§ 187 ff. BGB und § 287 FamFG verneint.
 
Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel. In dem Verfahren war die Frage strittig, ob einem entlassenen Betreuer ein Vergütungsanspruch für die Fortsetzung seiner Tätigkeit zusteht, wenn er gegen seine Entlassung Beschwerde eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat dies unter Hinweis auf § 5 VBVG und die §§ 187 ff. BGB und § 287 FamFG verneint.

Navigationsmenü