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Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.  
 
Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.  
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Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ 70 ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das [[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet.
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Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ §§ 312 ff. FamFG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FamFG) ausschließlich das Betreuungsgericht (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet.
    
==Örtlich zuständig==
 
==Örtlich zuständig==
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Örtlich zuständig ist bei Betreuten das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet (§ 314 FamFG). Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist (§ 70 Abs. 3 und 5 FGG, ab 1.9.2009 § 313 FamFG).
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Örtlich zuständig ist bei Betreuten das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet (§ 314 FamFG). Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist (§ 313 FamFG).
    
==Verfahrensgrundsätze==
 
==Verfahrensgrundsätze==
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Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.
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Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §§ 312 ff. FamFG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15''':                                     
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# Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156).
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# In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805).
    
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
 
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
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Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]], kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen Anwalt beauftragen ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 316 FamFG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
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Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]], kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen Anwalt beauftragen (§ 316 FamFG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
 
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
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Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§ 70b FGG, ab 1.9.2009 § 317 FamFG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
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Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§ 317 FamFG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
    
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
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=== Vorführung zur Anhörung ===
 
=== Vorführung zur Anhörung ===
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 70c FGG i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 70e Abs. 2 I.V.m. § 68 b Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 FamFG) vorzuführen.  
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 322 FamFG) vorzuführen.  
    
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
 
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
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== Sachverständigengutachten ==
 
== Sachverständigengutachten ==
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch den Betreuer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist stets ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 321 FamFG). Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen.  
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Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch den Betreuer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist stets ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich (§ 321 FamFG). Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen.  
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Anders als beim Gutachten zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerbestellung]], bei der die Qualifikation des Gutachters bis 31.8.2009 nicht geregelt war ({{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 280 FamFG), muss bei der Begutachtung für eine Freiheitsentziehung der sachverständige Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der [[wikipedia:de:Psychiatrie|Psychiatrie]] sein, in der Regel soll er Facharzt für Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 321 FamFG).  
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Anders als beim Gutachten zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerbestellung]], bei der die Qualifikation des Gutachters bis 31.8.2009 nicht geregelt war (§ 280 FamFG), muss bei der Begutachtung für eine Freiheitsentziehung der sachverständige Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der [[wikipedia:de:Psychiatrie|Psychiatrie]] sein, in der Regel soll er Facharzt für Psychiatrie sein (§ 321 FamFG).  
    
Das Sachverständigengutachten sollte Aussagen machen:
 
Das Sachverständigengutachten sollte Aussagen machen:
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In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden [[Gutachten]]s gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.
 
In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden [[Gutachten]]s gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.
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'''BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15''':
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# Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725).
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# Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649).
    
Siehe für weitere Rechtsprechungsbeispiele unter: [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]].
 
Siehe für weitere Rechtsprechungsbeispiele unter: [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]].
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=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
 
=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen ({{Zitat de §|68a|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen (§ 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
    
==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
 
==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
   −
Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 §§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt (§§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen (§ 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
    
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.
 
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.
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# Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)
 
# Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)
# psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 70e FGG, ab 1.9.2009 § 331 FamFG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2006, 3 W 98/06).
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# psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 331 FamFG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.6.2006, 3 W 98/06).
 
# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
 
# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
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'''Rechtsprechung: '''
 
'''Rechtsprechung: '''
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5554&referrer=417 BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00;''' BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :
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'''BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00;''' BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :
    
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
 
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.  
 
# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.  
 
# Wird die vorläufige Unterbringung verlängert, schließt das nach Ablauf der hierbei vorgesehenen Frist einen weiteren Verlängerungsbeschluss nicht aus, sofern insgesamt die Höchstfrist von drei Monaten eingehalten wird.
 
# Wird die vorläufige Unterbringung verlängert, schließt das nach Ablauf der hierbei vorgesehenen Frist einen weiteren Verlängerungsbeschluss nicht aus, sofern insgesamt die Höchstfrist von drei Monaten eingehalten wird.
      
'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, 33 Wx 196/08:'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, 33 Wx 196/08:'''
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Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).  
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Sorgt das Gericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).  
 
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des [[Beschwerde]]verfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des [[Beschwerde]]verfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15''':
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Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.
    
== Endgültige Unterbringung ==
 
== Endgültige Unterbringung ==
   −
Die eigentliche „endgültige“ Unterbringungsgenehmigung erfolgt, nachdem die genannten Verfahrensschritte erfolgt sind ({{Zitat de §|70f|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 329 Abs. 1 FamFG). Sie darf in der Regel 1 Jahr nicht überschreiten. Nur wenn bereits erkennbar ist, dass die Unterbringung langfristig nötig ist, kann die Genehmigung für 2 Jahre erteilt werden. Dies muss dann vom Gericht speziell begründet werden. Bei Verlängerungen müssen gem. {{Zitat de §|70i|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 329 Abs. 2 FamFG die gleichen Verfahrensschritte wie oben beschrieben wiederholt werden. Nach spätestens 4 Jahren Unterbringung soll ein anderer als der bisherige Sachverständige gehört werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321).
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Die eigentliche „endgültige“ Unterbringungsgenehmigung erfolgt, nachdem die genannten Verfahrensschritte erfolgt sind (§ 329 Abs. 1 FamFG). Sie darf in der Regel 1 Jahr nicht überschreiten. Nur wenn bereits erkennbar ist, dass die Unterbringung langfristig nötig ist, kann die Genehmigung für 2 Jahre erteilt werden. Dies muss dann vom Gericht speziell begründet werden. Bei Verlängerungen müssen gem. § 329 Abs. 2 FamFG die gleichen Verfahrensschritte wie oben beschrieben wiederholt werden. Nach spätestens 4 Jahren Unterbringung soll ein anderer als der bisherige Sachverständige gehört werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG München, Beschluss vom 16.02.2005, 33 Wx 006/05''':
 
'''OLG München, Beschluss vom 16.02.2005, 33 Wx 006/05''':
   −
# Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 – 3 Z BR 264/04).
+
# Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 – 3 Z BR 264/04).
 
# Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und – sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist – die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken.
 
# Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und – sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist – die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken.
    
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04''':
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04''':
   −
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
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Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der gerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
    
'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06 :'''  
 
'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06 :'''  
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Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Gutachten]]s auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
 
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Gutachten]]s auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
   −
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008],  XII ZB 185/07''':
+
'''BGH, Beschluss vom 23.01.2008],  XII ZB 185/07''':
   −
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
+
Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
 
geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als
 
geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als
 
solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine
 
solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine
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== Unterbrechung, Beurlaubung ==
 
== Unterbrechung, Beurlaubung ==
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[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, {{Zitat de §|70k|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 328 FamFG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1906 Abs. 2 BGB zu stellen. Rechtsprechung zum Verbrauch der Unterbringungsgenehmigung durch faktische Beendigung der Unterbringung: OLG Hamm NJW-RR 2000, 669; BayObLG FamRZ 1995, 1926.
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[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, § 328 FamFG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1906 Abs. 2 BGB zu stellen. Rechtsprechung zum Verbrauch der Unterbringungsgenehmigung durch faktische Beendigung der Unterbringung: OLG Hamm NJW-RR 2000, 669; BayObLG FamRZ 1995, 1926.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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== Rechtsmittel ==
 
== Rechtsmittel ==
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§ 70m FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt für Maßnahmen vor dem 31.8.2009 14 Tagen, für Beschlüsse aus der Zeit danach 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe.
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die [[Beschwerde]] (§§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe. Gegen die Landgerichtsentscheidung kann nach § 70 FamFG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Hierzu ist ein vor dem BGH zugelassener Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG): [[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Rechtsanwaelte/rechtsanwaelte_node.html Anwaltsverzeichnis]].
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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# Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
 
# Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
# Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird.
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# Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] zur Seite gestellt wird.
    
'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06'''; FamRZ 2006, 558 = FGPrax 2006, 87:
 
'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06'''; FamRZ 2006, 558 = FGPrax 2006, 87:
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Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 11.01.2021, 7 T 10/21'''
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Dem Betreuer steht gegen die Ablehnung seines Antrags auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung ein Beschwerderecht zu.
    
==Verfahren in der Übersichtsgrafik==
 
==Verfahren in der Übersichtsgrafik==
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==Rechtsnormen zum Unterbringungsverfahren (FamFG)==
 
==Rechtsnormen zum Unterbringungsverfahren (FamFG)==
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
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===Kommentierungen===
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=312 Kommentierung zu § 312 FamFG bei Justine]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=315&mvpa=325 Kommentierung zu § 315 FamFG bei Jusline]
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===Gesetzestexte und Verweise===
    
*§ 312 FamFG [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]]
 
*§ 312 FamFG [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]]
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===Bücher===
 
===Bücher===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/?cHash=5db8251fd9714f0fdac07bb070ed19e6 Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/unterbringungsrecht-in-der-praxis/ Engelfried: Unterbringungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2020]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/?cHash=5d4dd6a1ffacf5b1e72e2e8c7dc09e1e Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/?cHash=a8c76ba429692c9f2f5ef4fc4c24b1f8 Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/ Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
    
====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941468405/internetsevon-21 Bauer pp.: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung: Indikation, Legitimation, Kontrolle; 2011], ISBN 3941468405
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415046532/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 3. Auflage 2011], ISBN 978-3415046535
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811418696/internetsevon-21 Juchart: Praxiskommentar zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3811418696
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811418696/internetsevon-21 Juchart: Praxiskommentar zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3811418696
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=124 Bauer: Freiheitsentziehende Maßnahmen – rechtliche Grundlagen, gerichtliches Genehmigungsverfahren, Alternativen und Haftung; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 126 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=122 Bergen/Dickmann: Sichern Gerichtsverfahren Qualität? – Zur Problematik der Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 124 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=122 Bergen/Dickmann: Sichern Gerichtsverfahren Qualität? – Zur Problematik der Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 124 (PDF)]
 
*Bergmann: Die Änderungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen durch das FamFG, ZFG 2008, 453
 
*Bergmann: Die Änderungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen durch das FamFG, ZFG 2008, 453
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*Bienwald: Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht; Rpfl-Stud 2016, 78
 
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892
 
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892
 
*ders.: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 1994, 126
 
*ders.: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 1994, 126
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*Demharter: Freiheitsentziehungssachen nach dem FamFG in der Rechtsprechung des BGH; FGPrax 2012, 1
 
*Dodegge: Die Gestaltung der Einweisungspraxis aus der Perspektive des Unterbringungsrichters; BtPrax 1998, 43
 
*Dodegge: Die Gestaltung der Einweisungspraxis aus der Perspektive des Unterbringungsrichters; BtPrax 1998, 43
 
*Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen auf Grundlage einer einstweiligen Maßregel des Betreuungsrechtes; R&P 2010, 24
 
*Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen auf Grundlage einer einstweiligen Maßregel des Betreuungsrechtes; R&P 2010, 24
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*Jacobs: Freiheitsentziehende Maßnahmen - der längere Zeitraum in § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 2013, 16
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*Kieß_: Die neue Rechtsprechung des BGH zu Verfahrensfragen in Unterbringungssachen; btr aktuell 2023, 7
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*Kitanoff: Fristberechnung und Fristablauf bei Unterbringungen; BtPrax 2020, 175
 
*Klie: Freiheitsentziehende Maßnahmen vor Gericht - Regel oder Ausnahme? BtPrax 2010, 109
 
*Klie: Freiheitsentziehende Maßnahmen vor Gericht - Regel oder Ausnahme? BtPrax 2010, 109
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
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*Rogalla: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130  
 
*Rogalla: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130  
 
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
 
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
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*Schmidt-Recla: Änderungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahrensrecht im Jahre 2013; FamRZ 2013, 255
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*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akzeptation; BtPrax 2022, 46
 
*Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
 
*Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
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*Sonnentag: Erforderlichkeit der Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen bei untergebrachten Betreuten durch das Betreuungsgericht - Zugleich Anmerkung zu LG Freiburg, Beschluss v. 20.7.2010 - 4 T 133/10 -, FamRZ 2010, 1846 -; FamRZ 2011, 1635
 
* Tietze: [[Zwangsbehandlung]]en in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
 
* Tietze: [[Zwangsbehandlung]]en in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
 
*Wagner: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/1993, 2
 
*Wagner: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/1993, 2
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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===Rechtsprechung===
 
===Rechtsprechung===
 
* [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss 2 BvR 2270/96 zur zwangweisen Unterbringung]  
 
* [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss 2 BvR 2270/96 zur zwangweisen Unterbringung]  
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===Sonstige===
 
===Sonstige===
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*[http://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/froeschle/downloads/sonstiges/betreuungsrechtliche_unterbringung_nach_dem_famfg.pdf Zusammenfassende Darstellung des Unterbringungsverfahrens; Prof. Fröschle; PDF)]
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*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim#/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim ZDF-Bericht "Gefesselt im Heim" - Video, ca. 30 Min.]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreiheitsentziehendeMassnahmen.pdf Empfehlungen des Sozialsenats Bremen zur Freiheitsentziehung]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreiheitsentziehendeMassnahmen.pdf Empfehlungen des Sozialsenats Bremen zur Freiheitsentziehung]

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