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==Voraussetzungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen==
 
==Voraussetzungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen==
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[[Bild:Unterbringungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1831 Abs.1 und 4 BGB]]
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[[Bild:Genehmigungsquote_uae_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB]]
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In Kliniken und Heimen sind auch andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigungspflichtig.
 
In Kliniken und Heimen sind auch andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigungspflichtig.
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Viele Betreute leben in Einrichtungen (Krankenhäuser, [[Altenheim|Alten- und Wohnheime]]), ohne dort im eigentlichen Sinn ([[Unterbringung|freiheitsentziehend]]) untergebracht zu sein.  
 
Viele Betreute leben in Einrichtungen (Krankenhäuser, [[Altenheim|Alten- und Wohnheime]]), ohne dort im eigentlichen Sinn ([[Unterbringung|freiheitsentziehend]]) untergebracht zu sein.  
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Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]].
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Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]].
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Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149).
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Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149).
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==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente==
 
==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente==
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In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören.
 
In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören.
 
Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen natürlichen Willen darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist.
 
Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen natürlichen Willen darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist.
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Allerdings erfordert der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betreuten, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es will. Wer sich allerdings überhaupt nicht mehr willkürlich fortbewegen kann (z.B. Komapatient), besitzt keine Bewegungsfreiheit mehr, die ihm entzogen werden kann. Demzufolge sind bei solchen Patienten die Maßnahmen weder vom Betreuer noch vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.
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Allerdings erfordert der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betreuten, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es will. Wer sich allerdings überhaupt nicht mehr willkürlich fortbewegen kann (z.B. Komapatient), besitzt keine Bewegungsfreiheit mehr, die ihm entzogen werden kann. Demzufolge sind bei solchen Patienten die Maßnahmen weder vom Betreuer noch vom Betreuungsgericht zu genehmigen.
    
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481).
 
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481).
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==Zulässig ist dies nur zum Schutz des Betreuten vor Selbstgefährdung==
 
==Zulässig ist dies nur zum Schutz des Betreuten vor Selbstgefährdung==
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Die Selbstgefährdung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Es genügt, wenn der Betreute seine Gesundheit und Leben dadurch gefährdet, dass er beim Verlassen des Heimes planlos und ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt und sich hierbei der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden, oder dass er nachts ohne Bettgitter aus dem Bett fallen würde.
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Die Selbstgefährdung (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB) setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Es genügt, wenn der Betreute seine Gesundheit und Leben dadurch gefährdet, dass er beim Verlassen des Heimes planlos und ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt und sich hierbei der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden, oder dass er nachts ohne Bettgitter aus dem Bett fallen würde.
    
Es gibt nur wenige Situationen, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen angebracht sind,
 
Es gibt nur wenige Situationen, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen angebracht sind,
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* starker Unruhe, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führt.
 
* starker Unruhe, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führt.
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Auch dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitiger [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme rechtfertigen (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es muss eine erhebliche Gesundheitsgefahr drohen, auch muss eine erfolgversprechende Therapiemöglichkeit bestehen.
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Auch dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitiger [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme rechtfertigen (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es muss eine erhebliche Gesundheitsgefahr drohen, auch muss eine erfolgversprechende Therapiemöglichkeit bestehen.
    
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann angebracht, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurden und keinen Erfolg hatten.
 
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur dann angebracht, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurden und keinen Erfolg hatten.
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==Soweit die genannten Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen==
 
==Soweit die genannten Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen==
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Eine einmalige Fixierung, z.B. aufgrund eines Fieberanfalls oder eines akuten Durchgangssyndroms nach Narkose, fällt nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie wird regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) gerechtfertigt sein. Dies gilt aber nicht  mehr, wenn die Maßnahmen regelmäßig erfolgen oder längere Zeit (d.h. meist länger als 2 Tage) andauern.  
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Eine einmalige Fixierung, z.B. aufgrund eines Fieberanfalls oder eines akuten Durchgangssyndroms nach Narkose, fällt nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 1831 Abs. 4 BGB. Sie wird regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) gerechtfertigt sein. Dies gilt aber nicht  mehr, wenn die Maßnahmen regelmäßig erfolgen oder längere Zeit (d.h. meist länger als 2 Tage) andauern.  
    
Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Missachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen. Es ist ggf. darauf zu drängen, andere weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden, z.B. nächtliches Herunterfahren eines Pflegebettes statt eines Bettgitters.
 
Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Missachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen. Es ist ggf. darauf zu drängen, andere weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden, z.B. nächtliches Herunterfahren eines Pflegebettes statt eines Bettgitters.
      
==Einwilligung in die Maßnahme==
 
==Einwilligung in die Maßnahme==
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Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
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Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
    
Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
 
Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
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Fundstellen: BGHZ 163, 53 = NJW 2005, 1937 = FamRZ 2005, 1074 = VersR 2005, 984
 
Fundstellen: BGHZ 163, 53 = NJW 2005, 1937 = FamRZ 2005, 1074 = VersR 2005, 984
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Klägerin war der gesetzliche Krankenversicherer der 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden
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Klägerin war der gesetzliche [[Krankenkasse|Krankenversicherer]] der 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden
 
Rentnerin W. Diese lebte seit 1997 in einem von der Beklagten betriebenen
 
Rentnerin W. Diese lebte seit 1997 in einem von der Beklagten betriebenen
 
Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte
 
Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte
sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund
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sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen dieser Verletzungen musste sie jeweils stationär behandelt werden.  
deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme
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in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-
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Nach dem Pflegegutachten war sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang war sehr unsicher. Sie war der Pflegestufe III zugeordnet.
Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades
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zugezogen. Wegen dieser Verletzungen musste sie jeweils stationär behandelt werden. Nach
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dem Pflegegutachten war sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt;
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ihr Gang war sehr unsicher. Sie war der Pflegestufe III zugeordnet.
      
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben
 
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben
 
ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen.
 
ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen.
Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung
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nach der Bewohnerin.
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Am 27.06.2001 fand gegen 13:00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser
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Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin.
Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im
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Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14:00 Uhr wurde die Bewohnerin
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Am 27.06.2001 fand gegen 13:00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft imWohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14:00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine
von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine
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Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31.07.2001 stationär und anschließend ambulant behandelt.
Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31.07.2001 stationär und anschließend
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ambulant behandelt.
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Die klagende Krankenkasse war der Auffassung, dass der Unfall auf eine Verletzung von
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Die klagende Krankenkasse war der Auffassung, dass der Unfall auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen sei. Sie lastete der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber ein Bettgitter hochzufahren. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen
Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen sei. Sie lastete der Beklagten
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insbesondere an, sie habe es versäumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens
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aber ein Bettgitter hochzufahren. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen
   
Heilbehandlungskosten.
 
Heilbehandlungskosten.
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Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse (aus übergegangenem
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Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse (aus übergegangenem Recht der verletzten Heimbewohnerin) gegen die Beklagte.
Recht der verletzten Heimbewohnerin) gegen die Beklagte.
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In den Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen Heimverträgen (vertragliche) Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner erwuchsen.  
In den Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass der beklagten Heimträgerin aus den
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jeweiligen Heimverträgen (vertragliche) Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit
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Ebenso habe sie eine inhaltsgleiche
der ihr anvertrauten Heimbewohner erwuchsen. Ebenso habe sie eine inhaltsgleiche
   
allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen,
 
allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen,
die diesen wegen Krankheiten oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung
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die diesen wegen Krankheiten oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten. Eine zivilrechtliche Haftung aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages sowie ein deliktischer Anspruch standen somit durchaus im Raum.  
durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims
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drohten. Eine zivilrechtliche Haftung aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages
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Allerdings begrenzt der BGH im Anschluss an zwei Entscheidungen des OLG München und des Landgerichts Essendie oben genannten Pflichten auf „die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das
sowie ein deliktischer Anspruch standen somit durchaus im Raum. Allerdings begrenzt der
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Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein.“  
BGH im Anschluss an zwei Entscheidungen des OLG München und des Landgerichts Essen
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die oben genannten Pflichten auf „die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem
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Dabei müsse beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern seien.
vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das
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Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein.“ Dabei
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müsse beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner
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vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und
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die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern seien.
      
Im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des BGH zu einem Sturz eines Patienten im
 
Im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des BGH zu einem Sturz eines Patienten im
Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme, nach der es Sache des Krankenhausträgers
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Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme, nach der es Sache des Krankenhausträgers war, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe, kam der BGH im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis,
war, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen
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Verhalten der Pflegekraft beruhe, kam der BGH im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis,
   
dass die Krankenkasse als Anspruchsstellerin darlegungs- und beweispflichtig sei. Allein
 
dass die Krankenkasse als Anspruchsstellerin darlegungs- und beweispflichtig sei. Allein
 
aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten
 
aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten
gestürzt sei und sich dabei verletzt habe, könne nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung
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gestürzt sei und sich dabei verletzt habe, könne nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden.
des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden.
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Des Weiteren durfte das Pflegepersonal nach Auffassung des BGH im zu entscheidenden Fall
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Des Weiteren durfte das Pflegepersonal nach Auffassung des BGH im zu entscheidenden Fall auch eine Fixierung der Patientin für entbehrlich halten. Insbesondere habe dabei der Umstand Gewicht, dass der von der Klägerin (Krankenkasse) selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztlich Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere
auch eine Fixierung der Patientin für entbehrlich halten. Insbesondere habe dabei der Umstand
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Sicherungsmaßnahmen bei Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte. Das, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen
Gewicht, dass der von der Klägerin (Krankenkasse) selbst nach dem bis dahin letzten
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Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztlich Gutachter zwar schwere Einschränkungen
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des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit
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Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere
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Sicherungsmaßnahmen bei Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte. Das, was sich
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dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen
   
nicht aufdrängt, müsse sich bei unverändertem Befund auch der Leitung
 
nicht aufdrängt, müsse sich bei unverändertem Befund auch der Leitung
 
eines Altenheims nicht aufdrängen.
 
eines Altenheims nicht aufdrängen.
    
Des Weiteren hätten die von der Klägerin geforderten Sicherungsmaßnahmen (Hochziehen
 
Des Weiteren hätten die von der Klägerin geforderten Sicherungsmaßnahmen (Hochziehen
des Bettgitters, Fixierung im Bett) einen abstrakt-generalisierenden Charakter aufgewiesen,
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des Bettgitters, Fixierung im Bett) einen abstrakt-generalisierenden Charakter aufgewiesen, welche der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten. Die Beklagte hatte nach Ansicht des BGH in diesem Fall keinen hinreichenden Anlass, von sich aus auf eine derartige
welche der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten. Die Beklagte hatte
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nach Ansicht des BGH in diesem Fall keinen hinreichenden Anlass, von sich aus auf eine derartige
   
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken.
 
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken.
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Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch das Unterlassen, der Bewohnerin Protektorhosen,
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Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch das Unterlassen, der Bewohnerin Protektorhosen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre, anzulegen verneint der BGH, weil die Krankenkasse dies nicht substantiiert genug vorgetragen hatte.
durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre, anzulegen
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Nach Ansicht des BGH war das Heim auch seiner Pflicht, der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zu leisten hinreichend dadurch nachgekommen, dass es in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können.
verneint der BGH, weil die Krankenkasse dies nicht substantiiert genug vorgetragen hatte.
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Die Forderung der Klägerin, der Bewohnerin hätte jedes Mal beim Aufstehen unaufgefordert Hilfe geleistet werden müssen, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter
Nach Ansicht des BGH war das Heim auch seiner Pflicht, der Bewohnerin beim Aufstehen
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Hilfe zu leisten hinreichend dadurch nachgekommen, dass es in Reichweite der Bewohnerin
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eine Klingel bereitgestellt hatte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können.
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Die Forderung der Klägerin, der Bewohnerin hätte jedes Mal beim Aufstehen unaufgefordert
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Hilfe geleistet werden müssen, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter
   
des Pflegeheims hinauslaufen und über das dem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen.
 
des Pflegeheims hinauslaufen und über das dem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen.
 
Zudem seien in einem solchen Fall die Interessen der Heimbewohner an der
 
Zudem seien in einem solchen Fall die Interessen der Heimbewohner an der
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Die Entscheidung des BGH betont die Rechte der Heimbewohner. Sie sollen auch in einem
 
Die Entscheidung des BGH betont die Rechte der Heimbewohner. Sie sollen auch in einem
Alten- und Pflegeheim trotz ihrer Beeinträchtigung ein möglichst „normales Leben“ führen
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Alten- und Pflegeheim trotz ihrer Beeinträchtigung ein möglichst „normales Leben“ führen können, vor allem also unter Wahrung ihrer im [[Grundrechte|Grundgesetz]] garantierten Persönlichkeitsrechte
können, vor allem also unter Wahrung ihrer im [[Grundrechte|Grundgesetz]] garantierten Persönlichkeitsrechte
   
und Menschenwürde. Eine Fixierung ans Bett, eine Ruhigstellung durch Medikamente
 
und Menschenwürde. Eine Fixierung ans Bett, eine Ruhigstellung durch Medikamente
oder gar eine „Rund-um-die-Uhr-Überwachung“ im eigenen Zimmer kann somit nur in extremen
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oder gar eine „Rund-um-die-Uhr-Überwachung“ im eigenen Zimmer kann somit nur in extremen Situationen in Betracht kommen. Präventive freiheitsentziehende Maßnahmen zur Sturzvermeidung sind vor dem Hintergrund nur und allenfalls zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte
Situationen in Betracht kommen. Präventive freiheitsentziehende Maßnahmen zur
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Sturzvermeidung sind vor dem Hintergrund nur und allenfalls zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte
   
für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung vorliegen und alle Möglichkeiten zur
 
für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung vorliegen und alle Möglichkeiten zur
 
Vermeidung und Reduzierung dieser Gefährdung ausgeschöpft wurden.
 
Vermeidung und Reduzierung dieser Gefährdung ausgeschöpft wurden.
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Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB liegt bei der Anbringung eines Bettgitters nur dann '''nicht''' vor, wenn der Fortbewegung des Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden, da ansonsten psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert würde.
 
Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB liegt bei der Anbringung eines Bettgitters nur dann '''nicht''' vor, wenn der Fortbewegung des Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden, da ansonsten psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert würde.
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'''AG Schmallenberg, Beschluss vom 25.08.2023, 2 XVII 94/23 M'''
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#Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
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#Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.
    
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==
 
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==
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Der Antrag der Klinik, in der der Betroffene im Maßregelvollzug gemäß § 63 SGB untergebracht ist, auf gerichtliche Genehmigung einer 5-Punkt - bzw. 7-Punkt-Fixierung ist bereits unzulässig, da die Klinik nicht antragsberechtigt i.S.D. § 109 Abs. 2 StVollzG ist.
 
Der Antrag der Klinik, in der der Betroffene im Maßregelvollzug gemäß § 63 SGB untergebracht ist, auf gerichtliche Genehmigung einer 5-Punkt - bzw. 7-Punkt-Fixierung ist bereits unzulässig, da die Klinik nicht antragsberechtigt i.S.D. § 109 Abs. 2 StVollzG ist.
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'''OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2023, 2 U 17/22'''
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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für kurzfristige Fixierungen während gerichtlich angeordneter Unterbringungen.
    
==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung==
 
==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung==
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/ Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006], ISBN 3898174778
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/ Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006], ISBN 3898174778
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2009]
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*[https://www.amazon.de/Praxiskommentar-Betreuungs-Unterbringungsverfahren-FamFG-GNotKG/dp/3846213268/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage Oktober 2023]
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Neuauflage 2009]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Neuauflage August 2022]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert - Buchrezension ], ISBN 3406471749
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ], ISBN 3406471749
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170187716/internetsevon-21  Henke: "Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten, Kohlhammer, Stuttgart 2006] ISBN 3170187716 [http://www.alzheimerforum.de/2/3/8/Fixierungen.html  - Buchrezension]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170187716/internetsevon-21  Henke: "Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten, Kohlhammer, Stuttgart 2006] ISBN 3170187716 [http://www.alzheimerforum.de/2/3/8/Fixierungen.html  - Buchrezension]
*[https://www.cfmueller.de/Rechts-und-Steuerpraxis/Zivilrecht-Zivilprozessrecht/Freiheitsentziehende-Massnahmen-im-Betreuungs-und-Kindschaftsrecht-Softcover.html?WAN=520438 Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen], ISBN 3811431064
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*[https://www.amazon.de/Freiheitsentziehende-Ma%C3%9Fnahmen-Unterbringung-unterbringungs%C3%A4hnliche-Betreuungsrecht/dp/3811431064/ Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen], ISBN 3811431064
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Brosey: Freiheitseinschränkungen in der Haus. Pflege - kein rechtsfreier Raum; BtPrax 2020, 94
 
*Brosey: Freiheitseinschränkungen in der Haus. Pflege - kein rechtsfreier Raum; BtPrax 2020, 94
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V::  Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/1994, 29
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V::  Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/1994, 29
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*Diehl: Fixierungen in Krankenhäusern – Unsicherheiten auf Kosten der Patienten? GuP 2022, 144
 
*Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
 
*Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
 
*Dodegge: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB; MDR 1992, 437
 
*Dodegge: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB; MDR 1992, 437
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*Leichthammer: Zur Frage der Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine unterbringungsähnl. Maßnahme; BtPrax 1997, 181
 
*Leichthammer: Zur Frage der Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine unterbringungsähnl. Maßnahme; BtPrax 1997, 181
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
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*Lützenkirchen: Zivilrechtliche Fixierungen Betreuter nach dem reformierten Betreuungsrecht – Ungeklärte Fragen und Handlungsrichtlinien für Betreuer – Teil 1 BtR aktuell 2023, 121; Teil 2 BtR aktuell 2024, 1
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
 
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/121158/Zwangsbehandlungen-bei-psychisch-Kranken-Fixieren-statt-behandeln Müller/Walter/Heinz: Zwangsbehandlungen bei psychisch Kranken: Fixieren statt behandeln?, Dtsch Arztebl 2012; 109(5): A-198 / B-174 / C-17]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/121158/Zwangsbehandlungen-bei-psychisch-Kranken-Fixieren-statt-behandeln Müller/Walter/Heinz: Zwangsbehandlungen bei psychisch Kranken: Fixieren statt behandeln?, Dtsch Arztebl 2012; 109(5): A-198 / B-174 / C-17]
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://www.bgt-ev.de/leuchtturm5.html BGT-Leuchtturm 5 - Redufix]
 
*[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden]
 
*[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden]
*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim#/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim ZDF-Bericht "Gefesselt im Heim" - Video, ca. 30 Min.]
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*[https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/garmisch-partenkirchen/info_service_1.php Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.]
*[http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/gap/daten/02939/ Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.]
   
*[http://www.eure-sorge-fesselt-mich.de/ "Eure Sorge fesselt mich" - Projekt zur Vermeidung von Fixierungen]
 
*[http://www.eure-sorge-fesselt-mich.de/ "Eure Sorge fesselt mich" - Projekt zur Vermeidung von Fixierungen]
 
*[http://www.leitlinie-fem.de/downloads/Broschuere_Betreuer.pdf Broschüre für Betreuer zur Vermeidung von Fixierungen (PDF)]
 
*[http://www.leitlinie-fem.de/downloads/Broschuere_Betreuer.pdf Broschüre für Betreuer zur Vermeidung von Fixierungen (PDF)]
*[http://www.wernerschell.de/Medizin-Infos/Pflege/freiheitsentziehende_massnahmen.htm Weitere Infos (W. Schell)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreiheitsentziehendeMassnahmen.pdf Empfehlungen des Sozialsenats Bremen zur Freiheitsentziehung]
   
*[http://www.verwaltung.bayern.de/Broschueren-bestellen-.196-1628684.3361589/index.htm Leitfaden des Bayr. Sozialministeriums zum verantwortlichen Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege]
 
*[http://www.verwaltung.bayern.de/Broschueren-bestellen-.196-1628684.3361589/index.htm Leitfaden des Bayr. Sozialministeriums zum verantwortlichen Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege]
*[http://www.muenchen.de/cms/prod2/mde/_de/rubriken/Rathaus/40_dir/altenpfl/08_veroeff/empfehlungen_freiheitsentzug2006.pdf Münchner Empfehlungen zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (PDF)]
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*[https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:922837c4-55ab-4a56-a2f3-0ce71e10daec/empfehlung%20freiheitsentzug%202011.pdf Münchner Empfehlungen zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (PDF)]
 
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Selbstbestimmung.pdf Merkblatt zu altersverwirrten Menschen (PDF)]
 
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Selbstbestimmung.pdf Merkblatt zu altersverwirrten Menschen (PDF)]
*[http://vermeersch.de/c-spezialfaelle1.html Weitere Infos zu Freiheitsentziehungen (Betreuerbüro Vermeersch)]
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*[http://www.berufsbetreuer.info/betreuung/freiheitsentziehung.html Weitere Infos zu Freiheitsentziehungen (Betreuerbüro Vermeersch)]
*[http://www.gesetzeskunde.de/Rechtsalmanach/Betreuungsrecht/bettgitter.htm Hinweise zum Bettgitter als Freiheitsberaubung]
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*[https://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Betreuungsrecht/bettgitter.php Hinweise zum Bettgitter als Freiheitsberaubung]
 
*[http://www.pflegewiki.de/wiki/Bettgitter Pflegewiki Thema Bettgitter]
 
*[http://www.pflegewiki.de/wiki/Bettgitter Pflegewiki Thema Bettgitter]
*[http://www.gesetzeskunde.de/Medizin-Infos/Pflege/rechtsfreier_raum.htm Hinweise zu Freiheitsentziehungen in der Pflege]
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*[https://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Betreuungsrecht/walther.pdf Hinweise zu Freiheitsentziehungen in der Pflege]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]
 
*[http://www.zenit-verlag.de/downloads/zwangtab.pdf Übersicht zur Unterbringung und zu Rechtsmitteln (R. Winzen; PDF-Datei)]
 
*[http://www.zenit-verlag.de/downloads/zwangtab.pdf Übersicht zur Unterbringung und zu Rechtsmitteln (R. Winzen; PDF-Datei)]

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