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# Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß.
 
# Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 22.0.1993, {{Rspr|15 W 145/93}}, RdLH 1/94'''
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.1993, {{Rspr|15 W 145/93}}, RdLH 1/94'''
    
Das OLG geht von einem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nach {{Zitat Art|104|gg}} GG aus. Es sieht eine vormundschaftsgerichtliche Kontrolle für erforderlich an. Maßgeblich sei, ob die Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen ihren natürlichen Willen darin gehindert wird, ihren jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen könne oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage sei.
 
Das OLG geht von einem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nach {{Zitat Art|104|gg}} GG aus. Es sieht eine vormundschaftsgerichtliche Kontrolle für erforderlich an. Maßgeblich sei, ob die Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen ihren natürlichen Willen darin gehindert wird, ihren jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen könne oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage sei.
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Unter diesem Gesichtspunkt bestünden, bezogen auf die Lebenssituation der Betreuten, weder gegen die Anbringung eines Bauchgurtes tagsüber noch gegen die Anbringung eines Bettgitters in der Zeit von 19 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens durchgreifende Bedenken. Das Land-gericht habe festgestellt, dass bei der Betreuten ein fortgeschrittener geistiger Abbauprozess mit weitgehender Desorientierung vorliegt. Die Sachverständige habe darüber hinaus ausgeführt, dass die Betreute selbst die aktive Behinderung ihrer Fortbewegungsfreiheit nicht als einschränkend erlebe.  
 
Unter diesem Gesichtspunkt bestünden, bezogen auf die Lebenssituation der Betreuten, weder gegen die Anbringung eines Bauchgurtes tagsüber noch gegen die Anbringung eines Bettgitters in der Zeit von 19 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens durchgreifende Bedenken. Das Land-gericht habe festgestellt, dass bei der Betreuten ein fortgeschrittener geistiger Abbauprozess mit weitgehender Desorientierung vorliegt. Die Sachverständige habe darüber hinaus ausgeführt, dass die Betreute selbst die aktive Behinderung ihrer Fortbewegungsfreiheit nicht als einschränkend erlebe.  
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'''Beschluss des OLG Hamm vom 22.6.1993, DAVorm 93, 855'''
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'''Beschluss des OLG Hamm vom 22.06.1993, DAVorm 93, 855'''
    
Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Betreute noch zu einer von einem natürlichen Willen getragenen Fortbewegung in der Lage ist, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass mechanische Sicherungsmaßnahmen (hier Bettgitter und Bauchgurt im Rollstuhl) freiheitsentziehende Wirkungen haben und das Einverständnis des Betreuers mit solchen Maßnahmen einer vormundschaftlichen Genehmigung bedarf.  
 
Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Betreute noch zu einer von einem natürlichen Willen getragenen Fortbewegung in der Lage ist, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass mechanische Sicherungsmaßnahmen (hier Bettgitter und Bauchgurt im Rollstuhl) freiheitsentziehende Wirkungen haben und das Einverständnis des Betreuers mit solchen Maßnahmen einer vormundschaftlichen Genehmigung bedarf.  
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Befindet sich der Betreute in einem Heim, das durch Baulichkeit u. a. den Charakter einer geschlossenen Abteilung hat, so ist dies für sich kein Unterbringungsgrund. Der Betreuer hat zunächst soweit möglich durch Einsatz der Ver mögenswerte dafür Sorge zu tragen, daß der Betreute durch begleitende und schützende Hilfe entsprechende Freiräume erhält.
 
Befindet sich der Betreute in einem Heim, das durch Baulichkeit u. a. den Charakter einer geschlossenen Abteilung hat, so ist dies für sich kein Unterbringungsgrund. Der Betreuer hat zunächst soweit möglich durch Einsatz der Ver mögenswerte dafür Sorge zu tragen, daß der Betreute durch begleitende und schützende Hilfe entsprechende Freiräume erhält.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 9.9.1994, {{Rspr|301 T 206/94}} ''':
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.1994, {{Rspr|301 T 206/94}} ''':
    
Der Begriff der sonstigen Einrichtung i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB ist weit zu fassen und umfaßt nicht nur Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime. Ist die eigene Wohnung durch besondere Maßnahmen für den zwangsweisen beschränkten Aufenthalt hergerichtet, so bedarf dieser Aufenthalt dort der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Der Begriff der sonstigen Einrichtung i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB ist weit zu fassen und umfaßt nicht nur Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime. Ist die eigene Wohnung durch besondere Maßnahmen für den zwangsweisen beschränkten Aufenthalt hergerichtet, so bedarf dieser Aufenthalt dort der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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Der Umfang des Schutzes eines Heimbewohners vor eigengefährdenden Situationen erfährt eine Begrenzung durch das Gebot einer die Würde und die Interessen und Bedürfnisse des Heimbewohners berücksichtigenden Unterbringung.
 
Der Umfang des Schutzes eines Heimbewohners vor eigengefährdenden Situationen erfährt eine Begrenzung durch das Gebot einer die Würde und die Interessen und Bedürfnisse des Heimbewohners berücksichtigenden Unterbringung.
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'''OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, {{Rspr|33 Wx 86/05}}'''
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'''OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, {{Rspr|33 Wx 86/05}}, FamRZ 2006, 63 (Ls.)'''
    
# Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt v. 29.04.1993, {{Rspr|20 W 156/93}}, OLGReport Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993, {{Rspr|15 W 145/93}}, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.  
 
# Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt v. 29.04.1993, {{Rspr|20 W 156/93}}, OLGReport Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993, {{Rspr|15 W 145/93}}, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.  
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Ist der Betreute einwilligungsfähig und besteht bei der Durchführung der Heilbehandlung im Hinblick auf die beabsichtigte Verabreichung eines bestimmten  Medikaments die begründete Gefahr des Eintritts der in § 1904 BGB beschriebenen  Nebenwirkungen, dann hat das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung, ob dem Betreuer die Genehmigung zu der Behandlung zu erteilen oder zu versagen ist, am  Wohl des Betreuten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.
 
Ist der Betreute einwilligungsfähig und besteht bei der Durchführung der Heilbehandlung im Hinblick auf die beabsichtigte Verabreichung eines bestimmten  Medikaments die begründete Gefahr des Eintritts der in § 1904 BGB beschriebenen  Nebenwirkungen, dann hat das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung, ob dem Betreuer die Genehmigung zu der Behandlung zu erteilen oder zu versagen ist, am  Wohl des Betreuten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008, {{Rspr|19 Wx 44/07}}:'''
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008, {{Rspr|19 Wx 44/07}}, FGPrax 2008, 133 = NJW-RR 2008, 813'''
    
Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.
 
Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.

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