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Ein Mitglied der Leitung eines Pflegeheims verletzt die ihm gegenüber den Bewohnern obliegende Garantenpflicht im Rahmen der Nötigung durch Unterlassen dann nicht, wenn er sich bei der Frage der Erforderlichkeit einer regelmäßigen Fixierung auf eine entsprechende ärztliche Anordnung verlässt.
 
Ein Mitglied der Leitung eines Pflegeheims verletzt die ihm gegenüber den Bewohnern obliegende Garantenpflicht im Rahmen der Nötigung durch Unterlassen dann nicht, wenn er sich bei der Frage der Erforderlichkeit einer regelmäßigen Fixierung auf eine entsprechende ärztliche Anordnung verlässt.
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'''OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, 8 U 59/18''', NZI 2019, 345 = NZG 2019, 505
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Schmerzensgeld für Fixierung und Zwangsmedikation ohne richterliche Genehmigung.
    
==Weitere Rechtsprechung (Betreuungsrecht)==
 
==Weitere Rechtsprechung (Betreuungsrecht)==
 
'''BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3Z BR 79/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 49''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3Z BR 79/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 49''':
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# Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll. # Die Unterbringungsgenehmigung umfaßt grundsätzlich alle mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Hierzu gehört nicht ein Anbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig.  
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# Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll.  
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# Die Unterbringungsgenehmigung umfaßt grundsätzlich alle mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Hierzu gehört nicht ein Anbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig.  
 
# Eine zur Vermeidung einer Selbstschädigung genehmigte Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig setzt voraus, daß der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 18).  
 
# Eine zur Vermeidung einer Selbstschädigung genehmigte Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig setzt voraus, daß der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 18).  
 
# Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß.
 
# Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß.
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Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.
 
Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.
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'''OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.2011, 4 U 72/11''', NJW-RR 2012, 467:
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# Auch (Zwangs-)Maßnahmen wie die medikamentöse Sedierung oder mechanische Fixierung (Eingitterung, Bauchgurt, Handfesseln usw.), die im Rahmen einer ärztlichen (hier intensivmedizinischen) Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt sind, lösen die Haftung der Behandlungsseite grundsätzlich nur dann aus, wenn diese Eingriffe zu (irgend)einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Patienten geführt haben (im Anschluss an BGHZ 176, 342, dort Rdn. 19, 20).
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# Maßnahmen dieser Art haben von vorneherein keinen freiheitsentziehenden Charakter (also weder nach dem tatbestandlichen Schutzzweck des § 239 Abs. 1 StGB bzw. des § 823 Abs. 1 BGB noch i.S.d § 1906 Abs. 4 BGB), solange sich der in einem nicht ansprechbaren und lebensbedrohlichen Zustand eingelieferte Patient in einem künstlichen Koma befindet.
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# Zum Eingreifen der Rechtfertigungsgründe der mutmaßlichen Einwilligung bzw. des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) bei einer solchen Fallgestaltung, wenn die ruhigstellenden Maßnahmen nach der Beendigung des künstlichen Komas - mit Unterbrechungen - bis zur Beendigung der intensivmedizinischen Behandlung fortgeführt werden.
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# Die Bewahrung eines Patienten vor Selbstschädigungen und insbesondere vor selbstschädigenden Eingriffen in den Behandlungsablauf selbst gehört (jedenfalls) im Rahmen einer intensivmedizinischen Versorgung auch in einer nichtpsychiatrischen Einrichtung zum Behandlungs- und Pflegestandard. Hierbei hängt die Rechtmäßigkeit der von den Pflegekräften einer Intensivstation getroffenen mechanischen Sicherungsvorkehrungen nicht davon ab, dass diese Maßnahmen von der Arztseite im Nachhinein (unverzüglich) genehmigt wurden (Abgrenzung zu OLG Köln VersR 1993, 1487 = MdR 1993, 235).
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# Zu den sachlichen Voraussetzungen einer Eilanordnung des Betreuungsgerichts nach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1906 Abs. 4 BGB in einem solchen Fall.
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# Dem Merkmal einer "längeren Dauer" iSd des § 1906 Abs. 4 BGB unterfallen grundsätzlich nur solche freiheitsentziehenden Eingriffe, die aller Voraussicht nach eine Gesamtdauer von drei Tagen überschreiten werden.
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'''BGH, Beschluss vom 27.6.2012, XII ZB 24/12''', R&P 2012, 211 = MDR 2012, 970 = GesR 2012, 498 = FamRZ 2012, 1372 (m. Anm. Sonnenfeld S. 1374) = NJW-RR 2012, 1281 = FGPrax 2012, 228 (Ls.):
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Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
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'''BGH Beschluss v 28.7.2015, XII ZB 44/15:'''
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# Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs.4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (im Anschluss an Senatsbeschl v 12.9.2012 XII ZB 543/11 FamRZ 2012, 1866).
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# Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.
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'''LG Arnsberg, Beschluss vom 27. August 2015 – 5 T 229/15''':
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Zur Erforderlichkeit freiheitsentziehenden Maßnahmen (hier : Niederflurbett als milderes Mittel).
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Bei der Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen sind auch die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Verfügt ein Heim nur über eine begrenzte Anzahl an Niederflurbetten, so kann die Anordnung der Freiheitsbeschränkung „Bettgitter zu den Bettruhezeiten und Sitzhose im Rollstuhl“ erforderlich sein, so dass der Einsatz eines Niederflurbettes nicht als milderes Mittel in Betracht kommt. Lediglich die Heimaufsicht – und nicht das mit der Sache befasste Gericht oder der Betreuer – ist berechtigt und ggf. verpflichtet, die einzelne Einrichtungen zur Anschaffung von zusätzlichen Niederflurbetten verpflichten.
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'''AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 28.05.2019, A XVII 9/18'''
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# Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich (hier: Bettgitter) bedürfen nach § 1906 Abs. 4 BGB keiner gerichtlichen Genehmigung.
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# Dies gilt auch bei der Versorgung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem Betroffene leben.
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# Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind trotz fehlender Genehmigungsbedürftigkeit nicht per se zulässig, sondern bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage bzw. Rechtfertigung.
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'''BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19'''
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# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).
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# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.
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'''AG Frankfurt/Main, Beschl. V. 29.10.2021; 38 XVII 3632/21'''
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#Eine Fixierung eines hilfsbedürftigen und gefährdeten Menschen darf nach den medizinischen Standards immer nur das letzte Mittel nach anderen Interventionsmaßnahmen sein. Daher sind mildere Maßnahmen zwingend auszuschöpfen.
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#Kann nicht gewährleistet werden, dass die betroffene Person durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung im Sinne einer ständigen Anwesenheit durch pflegerisches oder therapeutisches Personal während der Fixierung betreut wird oder betreut werden kann, darf die Maßnahme nicht durch gerichtliche Genehmigung legitimiert werden.
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#Die Fixierungsmaßnahme ist dann übermäßig sowie gefährlich für den Betroffenen und daher unverhältnismäßig.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2022, 85 XVII 80/21 (2)'''
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Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB liegt bei der Anbringung eines Bettgitters nur dann '''nicht''' vor, wenn der Fortbewegung des Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden, da ansonsten psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert würde.
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==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==
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'''BVerfG,  Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16'''
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# Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.
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# Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.
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# Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.
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# Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.
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'''AG Bad Segeberg, Beschluss vom 22.10.2018, 3 XIV 7811 L'''
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Während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss die Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in der Weise sein, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.
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'''LG Aachen, Beschluss vom 19.12.2018, 33a StVK 1278/18'''
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Der Antrag der Klinik, in der der Betroffene im Maßregelvollzug gemäß § 63 SGB untergebracht ist, auf gerichtliche Genehmigung einer 5-Punkt - bzw. 7-Punkt-Fixierung ist bereits unzulässig, da die Klinik nicht antragsberechtigt i.S.D. § 109 Abs. 2 StVollzG ist.
    
==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung==
 
==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung==
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Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/personenortungssystem.pdf Beitrag von Hellmann (Lebenshilfe) zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)]
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'''AG Hildesheim, Beschluss vom 22.09.2008 - 42 XVII W 1285'''
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Die Anbringung eines RFID-Funkchips im Schuhwerk eines dementen und orientierungslosen Bewohners eines Altenheimes ist eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 1906 BGB und bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Chip verhindert, dass der Betroffene die Eingangstür der Einrichtung öffnen und die Einrichtung verlassen kann.Individuelle Maßnahmen, durch die in einer offen geführten Einrichtung einzelnen Personen die Freiheit entzogen wird, sind nicht als Unterbringung i.S.d. § 1906 Abs. 1 BGB, sondern als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB zu klassifizieren. Für die Abgrenzung ist nicht auf die konkreten Auswirkungen einer Maßnahme für den einzelnen Betroffenen, sondern auf den Charakter der Einrichtung abzustellen. Die Verwendung türblockierender RFID-Funkchips in der Dementenbetreuung bedarf als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 30.03.2016 - 88 XVII 364/15'''
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# Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schaden iSd § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt keine Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme.
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# Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
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# Bei dem Einsatz der Personenortungsanlage ist zu unterscheiden, ob sie nur der Ortung des Betroffenen oder vielmehr als "Hilfsmittel" des Pflegepersonals, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern dient. Lediglich im zweiten Fall stellt die Personenortungsanlage eine genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende Maßnahme dar.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019, 82 XVII 28/19'''
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Die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh bei einem Betroffenen ist nur dann als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 BGB durch das Gericht genehmigungsbedürftig, wenn hierdurch zugleich auch verhindert werden soll, dass der Betroffene die Aus- bzw. Eingangstür des Gebäudes bzw. der Einrichtung öffnen kann.
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'''AG Auerbach, Beschluss vom 21.09.2021, 6 XVII 234/18'''
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Ein sog. DESO-Band für desorientierte Heimbewohner, das lediglich einen Alarm auslöst, wenn der Heimbewohner die Einrichtung verlässt, bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeinträchtigt ist.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/?cHash=5db8251fd9714f0fdac07bb070ed19e6 Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006], ISBN 3898174778
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/?cHash=5d4dd6a1ffacf5b1e72e2e8c7dc09e1e Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2009]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/unterbringungsrecht-in-der-praxis/ Engelfried: Unterbringungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2020]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/?cHash=a8c76ba429692c9f2f5ef4fc4c24b1f8 Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Neuauflage 2009]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/ Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006], ISBN 3898174778
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2009]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Neuauflage 2009]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert - Buchrezension ], ISBN 3406471749
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170187716/internetsevon-21  Henke: "Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten, Kohlhammer, Stuttgart 2006] ISBN 3170187716
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170187716/internetsevon-21  Henke: "Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten, Kohlhammer, Stuttgart 2006] ISBN 3170187716 [http://www.alzheimerforum.de/2/3/8/Fixierungen.html  - Buchrezension]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811431064/internetsevon-21 Hoffmann/Klie: Freiheitsentziehende Maßnahmen ], ISBN 3811431064
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*[https://www.cfmueller.de/Rechts-und-Steuerpraxis/Zivilrecht-Zivilprozessrecht/Freiheitsentziehende-Massnahmen-im-Betreuungs-und-Kindschaftsrecht-Softcover.html?WAN=520438 Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen], ISBN 3811431064
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Bredthauer: Wie köpnnen freiheitsentziehende Maßnahmen minimiert werden? [[BtMan] 2008, 209
 
*Bredthauer: Wie köpnnen freiheitsentziehende Maßnahmen minimiert werden? [[BtMan] 2008, 209
 
*Bredthauer: Wie kann man Fixierungen reduzieren? Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus dem Projekt ReduFix Praxis. Altenheim 12/2008: 38
 
*Bredthauer: Wie kann man Fixierungen reduzieren? Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus dem Projekt ReduFix Praxis. Altenheim 12/2008: 38
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=130 dies.: Reduzierung von Fixierung in Pflegeheimen – das Programm ReduFix; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 132 (PDF)]
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*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/118941/Todesfaelle-bei-Gurtfixierungen Berzlanovich u.a.: Todesfälle bei Gurtfixierungen; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32]
 
*Bredthauer/Klie/Viol: Entscheidungsfindung zwischen Sicherheit und Mobilitätsförderung. Die Suche nach dem Königsweg. BtPrax 2009, 18
 
*Bredthauer/Klie/Viol: Entscheidungsfindung zwischen Sicherheit und Mobilitätsförderung. Die Suche nach dem Königsweg. BtPrax 2009, 18
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*Brosey: Freiheitseinschränkungen in der Haus. Pflege - kein rechtsfreier Raum; BtPrax 2020, 94
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V::  Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/1994, 29
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V::  Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/1994, 29
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*Diehl: Fixierungen in Krankenhäusern – Unsicherheiten auf Kosten der Patienten? GuP 2022, 144
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*Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
 
*Dodegge: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB; MDR 1992, 437
 
*Dodegge: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB; MDR 1992, 437
 
*Feuerabend: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
 
*Feuerabend: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
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*Glab: Vereinbarkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der stationären. Altenpflege mit der UN-BRK? BtPrax 2020, 86
 
*Grauer: Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung oder in einer offenen Einrichtung; BtPrax 1999, 20
 
*Grauer: Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung oder in einer offenen Einrichtung; BtPrax 1999, 20
*Guerra/Klie/Viol: Redufix - ein Projekt zur Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen; [[BtMan]] 2008, 22
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*Guerra/Klie/Viol: Redufix - ein Projekt zur Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen; BtMan 2008, 22
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*Hirsch/Wörthmüller/Schneider, Fixierungen: „Zu viel, zu häufig und im Grunde genommen vermeidbar“, Zeitschrift für Gerontopsychol -psychiatrie 1992, 127
 
*Holzhauer: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 1992, 54
 
*Holzhauer: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 1992, 54
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*Jacobs: Freiheitsentziehende Maßnahmen - der längere Zeitraum in § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 2013, 16
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*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90
 
*Kirsch/Wassermann: Eine Initiative zur Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen mit verfahrensrechtlichem Ansatz; btPrax 2009, 109
 
*Kirsch/Wassermann: Eine Initiative zur Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen mit verfahrensrechtlichem Ansatz; btPrax 2009, 109
 
*Klie: Zur Verbreitung unterbringungsähnl. Maßnahmen in deutschen Pflegeheimen; BtPrax 1998, 50
 
*Klie: Zur Verbreitung unterbringungsähnl. Maßnahmen in deutschen Pflegeheimen; BtPrax 1998, 50
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*Klie: Der Einsatz von Sensormatten als Hilfsmittel in Pflege und Betreuung unter haftungs-, betreuungs- und heimrechtlichen Gesichtspunkten. PflR 2004, 152
 
*Klie: Der Einsatz von Sensormatten als Hilfsmittel in Pflege und Betreuung unter haftungs-, betreuungs- und heimrechtlichen Gesichtspunkten. PflR 2004, 152
 
*Klie: Eingesperrt in der eigenen Wohnung. Freiheizsentziehende Maßnahmen in der eigenen Häuslichkeit; BtMan 2009, 200
 
*Klie: Eingesperrt in der eigenen Wohnung. Freiheizsentziehende Maßnahmen in der eigenen Häuslichkeit; BtMan 2009, 200
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*ders.: ReduFix ambulant Freiheitseinschränkende und -entziehende Maßnahmen in der häuslichen Pflege - eine betreuungsrechtliche Betrachtung, BtPrax 2011, 154
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*Klie/Lörcher: Gefährdete Freiheit. Fixierungspraxis in Pflegeheimen und Heimaufsicht, 1994; Hirsch/ Krenzhoff, Bewegungseinschränkende Maßnahmen in der Gerontopsychiatrie, Teil I u. II, Krankenhauspsychiatrie 1996, S. 99 ff., 155 ff.
 
*Kirchhof, Ralf-Rüdiger: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
 
*Kirchhof, Ralf-Rüdiger: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
 
*[http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/Homepage/Werdenfelserweg_DRiZ_2009.pdf Kirsch: Der Werdenfelser Weg- ein verfahrensrechtlicher Ansatz zur Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen; DRiZ 2009, 253 (PDF)]
 
*[http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/Homepage/Werdenfelserweg_DRiZ_2009.pdf Kirsch: Der Werdenfelser Weg- ein verfahrensrechtlicher Ansatz zur Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen; DRiZ 2009, 253 (PDF)]
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*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
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*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/121158/Zwangsbehandlungen-bei-psychisch-Kranken-Fixieren-statt-behandeln Müller/Walter/Heinz: Zwangsbehandlungen bei psychisch Kranken: Fixieren statt behandeln?, Dtsch Arztebl 2012; 109(5): A-198 / B-174 / C-17]
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*Neldel: Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg - ein Erfahrungsbericht; BtPrax 2017, 182
 
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
 
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
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*Rodenbusch: Freiheitsentziehende Maßnahmen während der Unterbringung, NJW 2020, 2509
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*Rodenbusch, Freiheitsentziehungen ohne Richter. Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Häuslichkeit – ein verfassungsrechtlicher Zwischenruf, FamRZ 2021, 411
 
*Rzepka: Fixierung: Wohl"wollende" Fürsorge contra Selbstbestimmung; [[BtMan]] 2009, 13
 
*Rzepka: Fixierung: Wohl"wollende" Fürsorge contra Selbstbestimmung; [[BtMan]] 2009, 13
 
*Sigusch: ReduFix geht in die Praxis - Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) und Arbeitshilfen für Betreuer; BtPrax 2010, 26
 
*Sigusch: ReduFix geht in die Praxis - Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) und Arbeitshilfen für Betreuer; BtPrax 2010, 26
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*Sonnentag: Erforderlichkeit der Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen bei untergebrachten Betreuten durch das Betreuungsgericht - Zugleich Anmerkung zu LG Freiburg, Beschluss v. 20.7.2010 - 4 T 133/10 -, FamRZ 2010, 1846 -; FamRZ 2011, 1635
 
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2)
 
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2)
 
*Trefz: Zur Zulässigkeit von Personenortuungsanlagen; PKR 2001, 59
 
*Trefz: Zur Zulässigkeit von Personenortuungsanlagen; PKR 2001, 59
 
*Walther: Freiheitsentziehende Maßnahmen anch § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 2005, 214
 
*Walther: Freiheitsentziehende Maßnahmen anch § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 2005, 214
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*Wassermann/Kirsch: Zehn Jahre Weidenfelder Weg; BtPrax 2017, 180
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*Weilbeer: FeM durch Psychopharmaka in der Altenpflege; Pflege-Zeitschrift 1-2.2021, 24
 
*Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz, BtPrax 1995, 12
 
*Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz, BtPrax 1995, 12
 
*[http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=14838520&top=SPIEGEL Gunda Wöbken-Ekert: Chip am Kleid; DER SPIEGEL 39/1999 vom 27.09.1999, Seite 94]
 
*[http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=14838520&top=SPIEGEL Gunda Wöbken-Ekert: Chip am Kleid; DER SPIEGEL 39/1999 vom 27.09.1999, Seite 94]
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===wissenschaftliche Untersuchungen===
 
===wissenschaftliche Untersuchungen===
 
*[http://vts.uni-ulm.de/docs/2003/3001/vts_3001.pdf Bredthauer. Bewegungseinschränkende Maßnahmen bei dementen alten Menschen in der Psychiatrie (Dissertation, 2002, PDF)]
 
*[http://vts.uni-ulm.de/docs/2003/3001/vts_3001.pdf Bredthauer. Bewegungseinschränkende Maßnahmen bei dementen alten Menschen in der Psychiatrie (Dissertation, 2002, PDF)]
*[http://www.muenchen.de/cms/prod2/mde/_de/rubriken/Rathaus/40_dir/altenpfl/08_veroeff/empfehlungen_freiheitsentzug2006.pdf Info der Stadt München zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen (PDF)]
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*[http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2011/8036/pdf/SchmidtChristian_2011_02_16.pdf Schmidt: Freiheitsberaubung aus Fürsorge (Diss., Gießen 2010, PDF)]
 
*[http://www.efh-freiburg.de/agp/redufix.htm Studie der EFH Freiburg zur Reduktion von Fixierungen]
 
*[http://www.efh-freiburg.de/agp/redufix.htm Studie der EFH Freiburg zur Reduktion von Fixierungen]
 
*[http://www.hs-digs.de/pdf/ExpertenstandardSturz.pdf Empfehlungen zur Sturzprophylaxe (FH Osnabrück, (PDF)]
 
*[http://www.hs-digs.de/pdf/ExpertenstandardSturz.pdf Empfehlungen zur Sturzprophylaxe (FH Osnabrück, (PDF)]
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden]
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*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim#/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim ZDF-Bericht "Gefesselt im Heim" - Video, ca. 30 Min.]
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*[http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/gap/daten/02939/ Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.]
 
*[http://www.eure-sorge-fesselt-mich.de/ "Eure Sorge fesselt mich" - Projekt zur Vermeidung von Fixierungen]
 
*[http://www.eure-sorge-fesselt-mich.de/ "Eure Sorge fesselt mich" - Projekt zur Vermeidung von Fixierungen]
 
*[http://www.leitlinie-fem.de/downloads/Broschuere_Betreuer.pdf Broschüre für Betreuer zur Vermeidung von Fixierungen (PDF)]
 
*[http://www.leitlinie-fem.de/downloads/Broschuere_Betreuer.pdf Broschüre für Betreuer zur Vermeidung von Fixierungen (PDF)]
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*[http://www.dnqp.de/ExpertenstandardSturz.pdf Expertenstandards Sturzprophylaxe (PDF)]
 
*[http://www.dnqp.de/ExpertenstandardSturz.pdf Expertenstandards Sturzprophylaxe (PDF)]
 
*[http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/;art1117,2644569 Artikel des Tagesspiegel zu einem Strafverfahren gegen einen Vormundschaftsrichter wegen unterlassener Anhörungen bei Fixierungen]
 
*[http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/;art1117,2644569 Artikel des Tagesspiegel zu einem Strafverfahren gegen einen Vormundschaftsrichter wegen unterlassener Anhörungen bei Fixierungen]
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*[http://www.klinik-moenchengladbach.lvr.de/pflegeportal/standard_freiheitsentziehende_maßnahmen.pdf LVR Mönchengladbach: Interdisziplinärer Standard Fixierungen (PDF)]
    
==Wikipedia-Links==
 
==Wikipedia-Links==

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