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'''BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3Z BR 79/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 49''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 06.05.1993, 3Z BR 79/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 49''':
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# Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll. # Die Unterbringungsgenehmigung umfaßt grundsätzlich alle mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Hierzu gehört nicht ein Anbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig.  
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# Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll.  
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# Die Unterbringungsgenehmigung umfaßt grundsätzlich alle mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Hierzu gehört nicht ein Anbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig.  
 
# Eine zur Vermeidung einer Selbstschädigung genehmigte Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig setzt voraus, daß der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 18).  
 
# Eine zur Vermeidung einer Selbstschädigung genehmigte Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig setzt voraus, daß der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 18).  
 
# Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß.
 
# Fügt das Amtsgericht der Genehmigung eines Anbindens des Betreuten im Bett den Zusatz hinzu, der Betreute dürfe nur nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes angebunden werden, so wird damit nicht die Verantwortung des Betreuers auf den Arzt übertragen, sondern nur die dem Betreuer erteilte gerichtliche Genehmigung durch das Erfordernis eingeschränkt, daß zu seinem Einverständnis mit einem Anbinden des Betreuten die in jedem einzelnen Fall des Anbindens zu treffende Anordnung des behandelnden Arztes hinzukommen muß.
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# Dies gilt auch bei der Versorgung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem Betroffene leben.
 
# Dies gilt auch bei der Versorgung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem Betroffene leben.
 
# Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind trotz fehlender Genehmigungsbedürftigkeit nicht per se zulässig, sondern bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage bzw. Rechtfertigung.
 
# Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind trotz fehlender Genehmigungsbedürftigkeit nicht per se zulässig, sondern bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage bzw. Rechtfertigung.
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'''BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19'''
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# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).
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# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.
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'''AG Frankfurt/Main, Beschl. V. 29.10.2021; 38 XVII 3632/21'''
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#Eine Fixierung eines hilfsbedürftigen und gefährdeten Menschen darf nach den medizinischen Standards immer nur das letzte Mittel nach anderen Interventionsmaßnahmen sein. Daher sind mildere Maßnahmen zwingend auszuschöpfen.
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#Kann nicht gewährleistet werden, dass die betroffene Person durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung im Sinne einer ständigen Anwesenheit durch pflegerisches oder therapeutisches Personal während der Fixierung betreut wird oder betreut werden kann, darf die Maßnahme nicht durch gerichtliche Genehmigung legitimiert werden.
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#Die Fixierungsmaßnahme ist dann übermäßig sowie gefährlich für den Betroffenen und daher unverhältnismäßig.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2022, 85 XVII 80/21 (2)'''
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Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB liegt bei der Anbringung eines Bettgitters nur dann '''nicht''' vor, wenn der Fortbewegung des Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden, da ansonsten psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert würde.
    
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==
 
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==
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Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/personenortungssystem.pdf Beitrag von Hellmann (Lebenshilfe) zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)]
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'''AG Hildesheim, Beschluss vom 22.09.2008 - 42 XVII W 1285'''
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Die Anbringung eines RFID-Funkchips im Schuhwerk eines dementen und orientierungslosen Bewohners eines Altenheimes ist eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 1906 BGB und bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Chip verhindert, dass der Betroffene die Eingangstür der Einrichtung öffnen und die Einrichtung verlassen kann.Individuelle Maßnahmen, durch die in einer offen geführten Einrichtung einzelnen Personen die Freiheit entzogen wird, sind nicht als Unterbringung i.S.d. § 1906 Abs. 1 BGB, sondern als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB zu klassifizieren. Für die Abgrenzung ist nicht auf die konkreten Auswirkungen einer Maßnahme für den einzelnen Betroffenen, sondern auf den Charakter der Einrichtung abzustellen. Die Verwendung türblockierender RFID-Funkchips in der Dementenbetreuung bedarf als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 30.03.2016 - 88 XVII 364/15'''
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# Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schaden iSd § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt keine Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme.
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# Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
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# Bei dem Einsatz der Personenortungsanlage ist zu unterscheiden, ob sie nur der Ortung des Betroffenen oder vielmehr als "Hilfsmittel" des Pflegepersonals, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern dient. Lediglich im zweiten Fall stellt die Personenortungsanlage eine genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende Maßnahme dar.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019, 82 XVII 28/19'''
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Die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh bei einem Betroffenen ist nur dann als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 BGB durch das Gericht genehmigungsbedürftig, wenn hierdurch zugleich auch verhindert werden soll, dass der Betroffene die Aus- bzw. Eingangstür des Gebäudes bzw. der Einrichtung öffnen kann.
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'''AG Auerbach, Beschluss vom 21.09.2021, 6 XVII 234/18'''
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Ein sog. DESO-Band für desorientierte Heimbewohner, das lediglich einen Alarm auslöst, wenn der Heimbewohner die Einrichtung verlässt, bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeinträchtigt ist.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/unterbringungsrecht-in-der-praxis/ Engelfried: Unterbringungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2020]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/ Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006], ISBN 3898174778
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-recht-der-psychisch-kranken/ Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage 2006], ISBN 3898174778
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2009]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2009]
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*Brosey: Freiheitseinschränkungen in der Haus. Pflege - kein rechtsfreier Raum; BtPrax 2020, 94
 
*Brosey: Freiheitseinschränkungen in der Haus. Pflege - kein rechtsfreier Raum; BtPrax 2020, 94
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V::  Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/1994, 29
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V::  Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/1994, 29
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*Diehl: Fixierungen in Krankenhäusern – Unsicherheiten auf Kosten der Patienten? GuP 2022, 144
 
*Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
 
*Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
 
*Dodegge: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB; MDR 1992, 437
 
*Dodegge: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB; MDR 1992, 437
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*Neldel: Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg - ein Erfahrungsbericht; BtPrax 2017, 182
 
*Neldel: Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg - ein Erfahrungsbericht; BtPrax 2017, 182
 
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
 
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
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*Rodenbusch: Freiheitsentziehende Maßnahmen während der Unterbringung, NJW 2020, 2509
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*Rodenbusch, Freiheitsentziehungen ohne Richter. Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Häuslichkeit – ein verfassungsrechtlicher Zwischenruf, FamRZ 2021, 411
 
*Rzepka: Fixierung: Wohl"wollende" Fürsorge contra Selbstbestimmung; [[BtMan]] 2009, 13
 
*Rzepka: Fixierung: Wohl"wollende" Fürsorge contra Selbstbestimmung; [[BtMan]] 2009, 13
 
*Sigusch: ReduFix geht in die Praxis - Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) und Arbeitshilfen für Betreuer; BtPrax 2010, 26
 
*Sigusch: ReduFix geht in die Praxis - Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) und Arbeitshilfen für Betreuer; BtPrax 2010, 26
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*Walther: Freiheitsentziehende Maßnahmen anch § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 2005, 214
 
*Walther: Freiheitsentziehende Maßnahmen anch § 1906 Abs. 4 BGB; BtPrax 2005, 214
 
*Wassermann/Kirsch: Zehn Jahre Weidenfelder Weg; BtPrax 2017, 180
 
*Wassermann/Kirsch: Zehn Jahre Weidenfelder Weg; BtPrax 2017, 180
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*Weilbeer: FeM durch Psychopharmaka in der Altenpflege; Pflege-Zeitschrift 1-2.2021, 24
 
*Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz, BtPrax 1995, 12
 
*Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz, BtPrax 1995, 12
 
*[http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=14838520&top=SPIEGEL Gunda Wöbken-Ekert: Chip am Kleid; DER SPIEGEL 39/1999 vom 27.09.1999, Seite 94]
 
*[http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=14838520&top=SPIEGEL Gunda Wöbken-Ekert: Chip am Kleid; DER SPIEGEL 39/1999 vom 27.09.1999, Seite 94]
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden]
 
*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim#/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim ZDF-Bericht "Gefesselt im Heim" - Video, ca. 30 Min.]
 
*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim#/beitrag/video/1749552/Gefesselt-im-Heim ZDF-Bericht "Gefesselt im Heim" - Video, ca. 30 Min.]
 
*[http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/gap/daten/02939/ Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.]
 
*[http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/gap/daten/02939/ Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.]

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