Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 380: Zeile 380:  
# Dem Merkmal einer "längeren Dauer" iSd des § 1906 Abs. 4 BGB unterfallen grundsätzlich nur solche freiheitsentziehenden Eingriffe, die aller Voraussicht nach eine Gesamtdauer von drei Tagen überschreiten werden.
 
# Dem Merkmal einer "längeren Dauer" iSd des § 1906 Abs. 4 BGB unterfallen grundsätzlich nur solche freiheitsentziehenden Eingriffe, die aller Voraussicht nach eine Gesamtdauer von drei Tagen überschreiten werden.
   −
'''BGH, Beschluss vom 27.06.2012, XII ZB 24/12''', R&P 2012, 211 = MDR 2012, 970 = GesR 2012, 498 = FamRZ 2012, 1372 (m. Anm. Sonnenfeld S. 1374):
+
'''BGH, Beschluss vom 27.06.2012, XII ZB 24/12''', R&P 2012, 211 = MDR 2012, 970 = GesR 2012, 498 = FamRZ 2012, 1372 (m. Anm. Sonnenfeld S. 1374) = NJW-RR 2012, 1281 = FGPrax 2012, 228 (Ls.):
    
Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
 
Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.

Navigationsmenü