Unfallversicherung

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Unfallversicherungsschutz

Der ehrenamtliche Betreuer ist während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, dass heißt, dass er bei Unfällen während der Betreuungstätigkeit und bei entsprechenden Wegeunfällen bessere Leistungen der Unfallversicherung erhält, als dies z.B. bei der Krankenkasse üblich ist. Alle ehrenamtlichen Betreuer sind ohne besondere Anmeldung kostenfrei unfallversichert. Zuständig für ehrenamtliche Betreuer ist die Eigenunfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes.

Auch für Berufsbetreuer setzt sich die Auffassung durch, dass dieser in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2000, AZ S 68 U 2841/00). Zuständig für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer: BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, http://www.bgw-online.de. Hier ist allerdings eine spezielle Anmeldung nötig.

Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen

Auch die Ausbildung für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der Betreuungsvereine und -behörden zur Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Betreuer veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen.

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die der Betreuer bei seiner Tätigkeit erleidet. Es ist erforderlich, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht z.B. dann nicht, wenn der Gesundheitsschaden auf körperlicher Veranlagung oder bestehenden Vorschäden beruht und auch bei jeder anderer Gelegenheit hätte auftreten können, so dass das schädigende Ereignis nur eine Gelegenheitsursache war (z.B. Sturz infolge eines Schwindelanfalles). Der Versicherungsschutz ist auch dann nicht gegeben, wenn der Unfall unter Alkoholeinwirkung erfolgte und der Alkohol nachgewiesen die allein wesentliche Ursache ist.

Für die Frage der Ursächlichkeit ist die Schuld an der Verletzung jedoch nicht eine maßgebende Frage. Es ist also nicht so, dass der Unfallverursacher die betreute Person sein muss (wie in dem eingangs erwähnten Beispiel). Die Frage eines möglichen Regresses der Unfallversicherung gegen einen Schadensverursacher spielt keine Rolle bei der Frage des Eintritts der Leistungsfalls beim Versicherten.

Wegeunfälle

Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierzu zählt der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung des Betreuers. Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert. Umwege können ausnahmsweise versichert sein, z.B. wenn sie durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, z.B. zu einer Fortbildung des Betreuungsvereins, notwendig werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist in das Ermessen des Versicherten gestellt. Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen ( z.B. zum Besuch einer Gaststätte), entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Der Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss zeitlich mit ihr zusammenhängen, d.h., er muss spätestens 2 Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten sein

Unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen auch Berufskrankheiten. Was als Berufskrankheit zählt, ist in der Berufskrankheitenverordnung erfaßt. In der Praxis dürften diese für Betreuer keine wesentliche Rolle spielen.

Leistungspflicht

Die Leistungen der Unfallversicherungen sind von Amts wegen festzustellen; es bedarf daher keines Antrags des Verletzten im strengen Sinne. Allerdings muss der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Tatsache haben, dass ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungstatbestände vorliegt. Es liegt daher im Interesse aller Betreuer, dass sie bei einer Arzt- oder Krankenhausbehandlung unverzüglich darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt (auch bei der ehrenamtlichen Betreuung).

Meldeformulare

Unfälle mit Todesfolge oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Vormundschaftsgericht, bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein.

Leider hat sich diese Pflicht bei einigen Vormundschaftsgerichten noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt.

Bei Todesfällen ist auch die örtliche Polizei zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO).

Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab.

Rechtsprechung

BSG, Urteil vom 23. 3. 1999 - B 2 U 15/ 98 R)

Zum Unfallversicherungsschutz eines ehrenamtlichen Betreuers während des Besuchs bei dem Betreuten.



Weblinks

Adressen

Unfallversicherungsträger für ehrenamtliche Betreuer

Baden-Württemberg

Unfallkasse Baden-Württemberg, Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart, Tel.: (07 11) 93 21-0, Fax: (07 11) 93 21-500, E-Mail: info@uk-bw.de

Bayern

Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, Ungererstr. 71, 80805 München, Tel. 089 - 36093-0

Berlin

Eigenunfallversicherung Berlin, Ausführungsbehörde für gesetzliche Unfallversicherung, Bundesallee 199, 10717 Berlin, Tel. 030-2123-3320

Brandenburg

Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg, Dorfplatz 1a, 15236 Frankfurt (Oder), Tel. 0335-5216-0

Bremen

Bremischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Walsroder Str. 12-14, 28125 Bremen, Tel. 0421-35012-0

Hamburg

Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg, Spohrstr. 2 III, 22083 Hamburg, Tel. 040-27153-0

Hessen

Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, Opernplatz 14, 60313 Frankfurt (Main), Tel. 069-29972-0

Mecklenburg-Vorpommern

Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Str. 199, 19053 Schwerin, Tel. 0385-5181-0

Niedersachsen

Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Tel. 0511-8707-0

Nordrhein-Westfalen

Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstr. 1, 40223 Düsseldorf, Tel. 0211-9024-0

Rheinland-Pfalz

Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz, Ludwig-Hillesheim-Str. 3, 56626 Andernach, Tel. 02632-403-0

Saarland

Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung des Saarlandes, Beethovenstr. 41, 66125 Saarbrücken, Tel. 06897-9733-0

Sachsen

Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen, Rosa-Luxemburg-Str. 17a, 01662 Meißen, Tel. 03521-724-0

Sachsen-Anhalt

Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Sachsen-Anhalt, Kirschallee 2, 39261 Zerbst, Tel. 03923-51-0

Schleswig-Holstein

Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Schleswig-Holstein, Schulstr. 29, 24143 Kiel (-Gaarden), Tel. 0431-7024-0

Thüringen

Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Thüringen, Postfach 100302 99853 Gotha, Tel. 03621-777-0 Fax. 777-111

Bundesweit zuständig für Vereinsbetreuer sowie freiberufliche Betreuer

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Telefon (0 40) 2 02 07-0

Telefax (0 40) 2 02 07-5 25