Umgangsbestimmung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Umgangsbestimmungsrecht

Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?

Allgemeines

Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des § 1908i BGB verweist auf § 1632 BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die Personensorge das Recht umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen". Grundsätzlich kann das Umgangsbestimmungsrecht also auf den Betreuer übertragen werden.

Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst das Recht, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für das Unterbringungsrecht etwas anderes gilt, ist fraglich. Schwierig keiten werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein. Das heißt, dass der Betreuer den Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, ggf. mit Ausnahme der Vermögenssorge besitzen muss.

Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen? Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Umgang nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmen kann und nicht in der Lage ist, etwaige Gefahren zu erkennen und/oder abzuwehren. Dazu reicht es nicht aus, dass der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vor handene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

Durchsetzung

Der Betreuer kann Personen, denen er den Umgang mit dem Betreuten rechtmäßig untersagt hat, ein Hausverbot erteilen, durch eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung und auf strafrechtlichem Weg über eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch vorgehen.


Rechtsprechung

Weblinks

Siehe auch

Aufenthaltsbestimmung