Umgangsbestimmungsrecht

Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?

Allgemeines

Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des § 1908i BGB verweist auf § 1632 BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die Personensorge das Recht umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen". Grundsätzlich kann das Umgangsbestimmungsrecht also auf den Betreuer übertragen werden.

Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst das Recht, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für das Unterbringungsrecht etwas anderes gilt, ist fraglich. Schwierig keiten werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein. Das heißt, dass der Betreuer den Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, ggf. mit Ausnahme der Vermögenssorge besitzen muss.

Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen? Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Umgang nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmen kann und nicht in der Lage ist, etwaige Gefahren zu erkennen und/oder abzuwehren. Dazu reicht es nicht aus, dass der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vorhandene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

Durchsetzung

Der Betreuer kann Personen, denen er den Umgang mit dem Betreuten rechtmäßig untersagt hat, ein Hausverbot erteilen, durch eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung und auf strafrechtlichem Weg über eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch vorgehen.


Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003 3Z BR 243/02; FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362:

Zur Umgangsbestimmung durch Betreuer. Bei der Erstreckung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 I GG zu beachten.

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, 15 Wx 257/08; FamRZ 2009, 810 = FGPrax 2009, 68:

Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.

OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91:

Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Betreuungsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der Aufgabenkreis des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.

AG Ellwangen, Beschluss vom 16.05.2014, 2 C 221/14:

Weist die Mutter eines volljährigen Kindes, die über eine Vorsorgevollmacht verfügt, das Krankenhaus, auf dessen Intensivstation das entscheidungsunfähige Kind behandelt wird, unter Gebrauch der Vollmacht an, dem Vater des Kindes den Besuch zu untersagen, kann der Vater u.U. ein Besuchsrecht durch einstweilige Verfügung gegen die Mutter durchsetzen.

Siehe auch

Aufenthaltsbestimmung

Literatur

  • van Els: Zu den Voraussetzungen einer vom Betreuer beantragten einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Betreuten gem. § 1632 Abs. 1 BGB; FamRZ 2003, 965