Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt. | Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt. |