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Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt.  
 
Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt.  
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Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der "lebenserhaltenden" Maßnahmen zu bestehen
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Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 (BtPrax 2010, 95) entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der "lebenserhaltenden" Maßnahmen zu bestehen
    
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.
 
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.

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