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Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte er sie durchführen lassen. Dennoch ist Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Wenn der Erbe der Meinung ist, der vom früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, haftet u.U. der Betreuer selbst. Deshalb: bei derartigen ausnahmsweisen Bestattungen nur Aufträge vergeben zum örtlichen Sozialamtstarif (dort nachfragen). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann natürlich der Betreute auch in einem Testament festhalten.  
 
Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte er sie durchführen lassen. Dennoch ist Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Wenn der Erbe der Meinung ist, der vom früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, haftet u.U. der Betreuer selbst. Deshalb: bei derartigen ausnahmsweisen Bestattungen nur Aufträge vergeben zum örtlichen Sozialamtstarif (dort nachfragen). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann natürlich der Betreute auch in einem Testament festhalten.  
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Am praktischsten ist es natürlich, wenn bereits zu Lebzeiten des Betreuten ein Bestattungsvorvertrag mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (wichtig: [[Aufgabenkreis]] beachten und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen, wenn Geld auf versperrtemn Konto liegt). Dies setzt natürlich entsprechendes Vermögen der betreuten Person voraus, welches für den Lebensunterhalt nicht benötigt wird.
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Am praktischsten ist es natürlich, wenn bereits zu Lebzeiten des Betreuten ein Bestattungsvorvertrag mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (wichtig: [[Aufgabenkreis]] beachten und Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen, wenn Geld auf versperrtem Konto liegt, § 1812 BGB). Dies setzt natürlich entsprechendes Vermögen der betreuten Person voraus, welches für den Lebensunterhalt nicht benötigt wird.
    
==Testamente im Besitz des Betreuers==
 
==Testamente im Besitz des Betreuers==

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