Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte er sie durchführen lassen. Dennoch ist Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Wenn der Erbe der Meinung ist, der vom früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, haftet u.U. der Betreuer selbst. Deshalb: bei derartigen ausnahmsweisen Bestattungen nur Aufträge vergeben zum örtlichen Sozialamtstarif (dort nachfragen). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann natürlich der Betreute auch in einem Testament festhalten. | Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte er sie durchführen lassen. Dennoch ist Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Wenn der Erbe der Meinung ist, der vom früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, haftet u.U. der Betreuer selbst. Deshalb: bei derartigen ausnahmsweisen Bestattungen nur Aufträge vergeben zum örtlichen Sozialamtstarif (dort nachfragen). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann natürlich der Betreute auch in einem Testament festhalten. |