==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==
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Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung ({{Zitat de §|1890|bgb}} BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB.
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Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung ({{Zitat de §|1890|bgb}} BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, NJW-RR 2008, 598 = FamRZ 2008, 182).