Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 29: Zeile 29:  
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==
 
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==
   −
Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung ({{Zitat de §|1890|bgb}} BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB.
+
Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung ({{Zitat de §|1890|bgb}} BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, NJW-RR 2008, 598 = FamRZ 2008, 182).
 +
  .
    
==Sicherung des Nachlasses==  
 
==Sicherung des Nachlasses==  

Navigationsmenü