Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 23: Zeile 23:  
Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom  16.10.1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
 
Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom  16.10.1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
   −
==Vormundschaftsgericht ist vom Tod zu unterrichten==
+
==Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten==
   −
Der Betreuer hat das Vormundschaftsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB) und, sofern der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestand, eine Schluss[[rechnungslegung]] einzureichen, §§ 1890, 1892 BGB. Auch so genannte „befreite“ Betreuer sind zur Schlussrechenschaft verpflichtet.
+
Der Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB) und, sofern der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestand, eine Schluss[[rechnungslegung]] einzureichen, §§ 1890, 1892 BGB. Auch so genannte „befreite“ Betreuer sind zur Schlussrechenschaft verpflichtet.
    
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==
 
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==

Navigationsmenü