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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
 
Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es nicht einmal direkt im Gesetz steht. Es lässt sich aber indirekt aus den §§ 1908i I 1, {{Zitat de §|1893|bgb}} I, {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB entnehmen. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht.  
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Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es (bis 31.12.2022) nicht einmal direkt im Gesetz stand; ab 1.1.23 in § 1870 BGB. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht.  
    
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
 
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
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Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten
 
Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten
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Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt.  
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Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1874 Abs. 1 BGB die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt.  
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Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 (BtPrax 2010, 95) entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der "lebenserhaltenden" Maßnahmen zu bestehen
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Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 (BtPrax 2010, 95 = FamRZ 2010, 1012) entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der "lebenserhaltenden" Maßnahmen zu bestehen.
    
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.
 
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.
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Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
 
Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom 16.10.1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden.
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'''Amtsgericht Hersbruck, Beschl.vom 16.10.1992 - XVII 1556/92''', NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471  
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Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.
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'''Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13.2.2018 – 25 XVII 208/18''', BtPrax 2019, 20 = FamRZ 2019, 1821
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# Für eine schwangere Frau, deren Hirnfunktionen ausgefallen sind, kann ein Betreuer bestellt werden. Aufgrund der Schwangerschaft besteht ein Fürsorgebedarf in Hinblick auf die weitere Behandlung der Betroffenen.
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# Die im Zuge der medizinischen Behandlung erforderlichen Entscheidungen können nur von einem rechtlichen Vertreter der Schwangeren getroffen werden.
    
==Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten==
 
==Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten==
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Der Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB) und, sofern der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestand, eine Schluss[[rechnungslegung]] einzureichen, §§ 1890, 1892 BGB. Auch so genannte [[befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] sind zur [[Schlusspflichten|Schlussrechenschaft]] verpflichtet.
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Der Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§ 290 FamfG), einen Schlussbericht zu erstatten (§ 1863 BGB) und, sofern der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestand, eine Schluss[[rechnungslegung]] einzureichen, § 1872 BGB. Auch so genannte [[befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] sind zur [[Schlusspflichten|Schlussrechenschaft]] verpflichtet. Ab 1.1.23 gilt das nur noch, wenn der Erbe das ausdrücklich verlangt oder binnen 6 Monaten nach dem Tod nicht bekannt ist.
    
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==
 
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==
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Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung ({{Zitat de §|1890|bgb}} BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, NJW-RR 2008, 598 = FamRZ 2008, 182 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2010 - 8 U 622/09 - 164; FamRZ 2011, 1170).
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Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung (§ 1872 Abs. 1 BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, NJW-RR 2008, 598 = FamRZ 2008, 182 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2010 - 8 U 622/09 - 164; FamRZ 2011, 1170).
    
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606;  
 
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606;  
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Sofern der oder die Erben nicht erreicht werden können, hat der bisherige Betreuer im Rahmen seiner [[Aufgabenkreis]]e für den Nachlass Fürsorge zu leisten, wenn sonst eine Gefährdung besteht. Hieraus kann man eine Mitteilungspflicht des Betreuers nach dem Tod des Betreuten zumindest an einen der Erben ableiten.  
 
Sofern der oder die Erben nicht erreicht werden können, hat der bisherige Betreuer im Rahmen seiner [[Aufgabenkreis]]e für den Nachlass Fürsorge zu leisten, wenn sonst eine Gefährdung besteht. Hieraus kann man eine Mitteilungspflicht des Betreuers nach dem Tod des Betreuten zumindest an einen der Erben ableiten.  
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Die Notgeschäftsführungspflicht hat ihre gesetzliche Grundlage in {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB. Dies ist eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893, 1908 i Abs. 1 BGB sinngemäß auch für Betreuer gilt.
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Die Notgeschäftsführungspflicht hat ihre gesetzliche Grundlage in § 1874 Abs. 2 BGB..
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Nur in solchen Ausnahmefällen hat der frühere Betreuer unaufschiebbare Dinge für den Erben zu erledigen, wenn er verhindert (oder unbekannt) ist. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 1908 i BGB,der auf {{Zitat de §|1893|bgb}} BGB verweist, der seinerseits auf § 1698 b BGB (Fortführung der elterlichen Sorge nach dem Tod des Kindes) verweist. Hier muß der bisherige Betreuer aber besonders vorsichtig bei der Frage sein, was unaufschiebbar ist. Eigentlich ist es wohl nur die Bestattung des Toten, aber auch hierfür sind andere Behörden zuständig, wenn der Erbe sich nicht darum kümmert oder nicht bekannt ist.  
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Nur in solchen Ausnahmefällen hat der frühere Betreuer unaufschiebbare Dinge für den Erben zu erledigen, wenn er verhindert (oder unbekannt) ist. Hier muss der bisherige Betreuer aber besonders vorsichtig bei der Frage sein, was unaufschiebbar ist.  
    
Die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers kann sich stets nur auf [[Aufgabenkreis]]e erstrecken, die der Betreuer zuvor innehatte.  
 
Die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers kann sich stets nur auf [[Aufgabenkreis]]e erstrecken, die der Betreuer zuvor innehatte.  
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Auch Unklarheit darüber, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist und ob dieses Dokument rechtwirksam ist, kann solches verursachen. In solchen Fällen bietet sich allerdings vorrangig die Bestellung eines [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegers]] durch das Nachlassgericht an (§§ 1960, 1961 BGB).  
 
Auch Unklarheit darüber, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist und ob dieses Dokument rechtwirksam ist, kann solches verursachen. In solchen Fällen bietet sich allerdings vorrangig die Bestellung eines [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegers]] durch das Nachlassgericht an (§§ 1960, 1961 BGB).  
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Auch kann es sein, dass der Erbe selbst im Sinne von § 1896 BGB [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist. Dann muss ggf. solange der bisherige Betreuer des Verstorbenen die Notgeschäfte führen, bis für den Erben selbst ein Betreuer bestellt ist. In einem solchen Falle ist allerdings auch die Bestellung des bisherigen Betreuers als Betreuer für den Erben denkbar.
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Auch kann es sein, dass der Erbe selbst im Sinne von § 1814 BGB [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist. Dann muss ggf. solange der bisherige Betreuer des Verstorbenen die Notgeschäfte führen, bis für den Erben selbst ein Betreuer bestellt ist. In einem solchen Falle ist allerdings auch die Bestellung des bisherigen Betreuers als Betreuer für den Erben denkbar.
    
==Einzelne Pflichten bei der Notgeschäftsführung==
 
==Einzelne Pflichten bei der Notgeschäftsführung==
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*Einlegen von Rechtsmitteln (bei Behörden und Gerichten, wenn alsbald Verfristung droht)
 
*Einlegen von Rechtsmitteln (bei Behörden und Gerichten, wenn alsbald Verfristung droht)
*Beantragung unterschiedlicher Leistungen bei Behörden, Mitteilung an Behörden vom Tod des Betreuten (z.B. Standesamt, Sozialamt, Renten-versicherung)
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*Mitteilung an Behörden vom Tod des Betreuten (z.B. Standesamt, Sozialamt, Rentenversicherung)
 
*Korrespondenz mit Mietern, Vermietern und anderen Vertragspartnern des verstorbenen Betreuten
 
*Korrespondenz mit Mietern, Vermietern und anderen Vertragspartnern des verstorbenen Betreuten
 
*Soweit der Betreute Vermieter war, ggf. das Veranlassen von Wohnungsreparaturen, Heilölliefeungen usw.
 
*Soweit der Betreute Vermieter war, ggf. das Veranlassen von Wohnungsreparaturen, Heilölliefeungen usw.
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Am praktischsten ist es natürlich, wenn bereits zu Lebzeiten des Betreuten ein Bestattungsvorvertrag mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (wichtig: [[Aufgabenkreis]] beachten und Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen, wenn Geld auf versperrtem Konto liegt, § 1812 BGB). Dies setzt natürlich entsprechendes Vermögen der betreuten Person voraus, welches für den Lebensunterhalt nicht benötigt wird.
 
Am praktischsten ist es natürlich, wenn bereits zu Lebzeiten des Betreuten ein Bestattungsvorvertrag mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (wichtig: [[Aufgabenkreis]] beachten und Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen, wenn Geld auf versperrtem Konto liegt, § 1812 BGB). Dies setzt natürlich entsprechendes Vermögen der betreuten Person voraus, welches für den Lebensunterhalt nicht benötigt wird.
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Rechtsprechung:
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Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen
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'''VGH Mannheim, Beschluss v 17.4.2018, 1 S 419/18'''
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Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden.
    
==Testamente im Besitz des Betreuers==
 
==Testamente im Besitz des Betreuers==
    
[[wikipedia:de:Testament|Testamente]], die der Betreuer nach dem Tod des Betreuten auffindet oder in seinem Besitz hat, sind dem Nachlassgericht zu übergeben (§ 2259 BGB).
 
[[wikipedia:de:Testament|Testamente]], die der Betreuer nach dem Tod des Betreuten auffindet oder in seinem Besitz hat, sind dem Nachlassgericht zu übergeben (§ 2259 BGB).
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==Vergütungsanspruch==
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'''OLG München, 09.08.2006 - 33 Wx 249/05'''
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# Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betreuten endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 5.4.2006, 16 Wx 49/06, OLGR Köln 2006,571; OLG Dresden, Beschl.v.23.1.2006, 3 W 1523/05).
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#Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsoge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
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'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14''':
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Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
    
==Nachlasspflegschaft ==
 
==Nachlasspflegschaft ==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]]
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[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Organspende]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://youtu.be/EwfYQD6f8Q4 Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Thema Bestattung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.uni-siegen.de/fb5/rechtswissenschaften/froeschle/downloads/sonstiges/pdfs/ravensburg.pdf Ausarbeitung von Prof. Fröschle zum Tod des Betreuten (PDF)]]
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*[https://www.dnotv.de/stellungnahmen/betreuungsrecht-probleme-beim-tod-des-betreuten/ Stellungnahme Deutsches Notarinstitut zu den abschließenden Betreuerpflichten]
 
*[http://bilder.buecher.de/zusatz/20/20884/20884715_lese_1.pdf Hinweise zur Bestellung eines Nachlasspflegers (PDF)]
 
*[http://bilder.buecher.de/zusatz/20/20884/20884715_lese_1.pdf Hinweise zur Bestellung eines Nachlasspflegers (PDF)]
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*[http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/index.php?dir_no=668 Erbrechtslexikon von a-z]
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*[http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/schonvermoegen.pdf Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Verschonung von Bestattungsverträgen (PDF)]
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*[https://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/ratgeber_sozialbestattung.pdf Leitfaden Sozialbestattung]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 4. Auflage, Köln 2009]
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*https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft-1/ Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 4. Auflage, Köln 2009]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Bienwald Zur (landesrechtlich geregelten) Bestattungspflicht des Betreuers; BtPrax 2000, 107
 
*Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
 
*Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
 
*Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456
 
*Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456
*Deinert: Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten? ZfF 1997, 76
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*Deinert: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
*ders.: Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers, Bt-info 1/96, 25
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*ders.: Der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person, BdB-Verbandszeitung 3/97, S. 26
  −
*ders.: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
   
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen zum Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, ISBN 3769409930
 
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen zum Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, ISBN 3769409930
 
*ders.: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187
 
*ders.: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187
 
*ders.: Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375
 
*ders.: Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375
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*ders.: Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen; BtPrax 2016, 96
 
*Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 185, 13
 
*Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 185, 13
 
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88;  
 
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88;  
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*Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202;  
 
*Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202;  
 
*Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222
 
*Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222
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*Schäfer: Korrektes Verständnis für den Hirntod, NJ 2018, 190
 
*Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203
 
*Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203
 
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, BtPrax 1996, 52;  
 
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, BtPrax 1996, 52;  
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Todesfall.doc Mitteilung an Betreuungsgericht über Todesfall]
+
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/6_Mitteilung___ber_den_Tod_des_Betreuten.pdf Mitteilung an Gericht über Todesfall]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/6_Mitteilung___ber_den_Tod_des_Betreuten.pdf Weitere Mitteilung über Tpdesfall]
   
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/schlussbericht.pdf Schlussbericht für  Betreuer (PDF)]
 
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/schlussbericht.pdf Schlussbericht für  Betreuer (PDF)]
 
*[http://bestattungsplanung.de/images/attach/172-checkliste_todesfall.pdf  Checkliste zum Todesfall]
 
*[http://bestattungsplanung.de/images/attach/172-checkliste_todesfall.pdf  Checkliste zum Todesfall]

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