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Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
 
Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es nicht einmal direkt im Gesetz steht. Es lässt sich aber indirekt aus den §§ 1908i I 1, {{Zitat de §|1893|bgb}} I, {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB entnehmen. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht.  
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Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es (bis 31.12.2022) nicht einmal direkt im Gesetz steht (ab 1.1.23 in § 1870 BGB neu). Es lässt sich aber indirekt aus den §§ 1908i I 1, {{Zitat de §|1893|bgb}} I, {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB entnehmen. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht.  
    
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
 
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
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Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
 
Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom 16.10.1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden.   
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'''Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 25 XVII 208/18''':
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'''Amtsgericht Hersbruck, Beschl.vom 16.10.1992 - XVII 1556/92''', NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471
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Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.
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'''Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13.2.2018 – 25 XVII 208/18''', BtPrax 2019, 20 = FamRZ 2019, 1821
    
# Für eine schwangere Frau, deren Hirnfunktionen ausgefallen sind, kann ein Betreuer bestellt werden. Aufgrund der Schwangerschaft besteht ein Fürsorgebedarf in Hinblick auf die weitere Behandlung der Betroffenen.
 
# Für eine schwangere Frau, deren Hirnfunktionen ausgefallen sind, kann ein Betreuer bestellt werden. Aufgrund der Schwangerschaft besteht ein Fürsorgebedarf in Hinblick auf die weitere Behandlung der Betroffenen.
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==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==
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'''OLG München, 09.08.2006 - 33 Wx 249/05'''
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# Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betreuten endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 5.4.2006, 16 Wx 49/06, OLGR Köln 2006,571; OLG Dresden, Beschl.v.23.1.2006, 3 W 1523/05).
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#Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsoge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
    
'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14''':
 
'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14''':
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]]
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[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Organspende]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://youtu.be/EwfYQD6f8Q4 Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Thema Bestattung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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===Bücher===
 
===Bücher===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft-1/?cHash=b298aaf137146ce845606824504d408c Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 4. Auflage, Köln 2009]
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*https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft-1/ Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 4. Auflage, Köln 2009]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Todesfall.doc Mitteilung an Betreuungsgericht über Todesfall]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/6_Mitteilung___ber_den_Tod_des_Betreuten.pdf Mitteilung an Gericht über Todesfall]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/6_Mitteilung___ber_den_Tod_des_Betreuten.pdf Weitere Mitteilung über Tpdesfall]
   
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/schlussbericht.pdf Schlussbericht für  Betreuer (PDF)]
 
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/schlussbericht.pdf Schlussbericht für  Betreuer (PDF)]
 
*[http://bestattungsplanung.de/images/attach/172-checkliste_todesfall.pdf  Checkliste zum Todesfall]
 
*[http://bestattungsplanung.de/images/attach/172-checkliste_todesfall.pdf  Checkliste zum Todesfall]

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