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Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
 
Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es nicht einmal direkt im Gesetz steht. Es lässt sich aber indirekt aus den §§ 1908i I 1, {{Zitat de §|1893|bgb}} I, {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB entnehmen. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht.  
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Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es (bis 31.12.2022) nicht einmal direkt im Gesetz steht (ab 1.1.23 in § 1870 BGB neu). Es lässt sich aber indirekt aus den §§ 1908i I 1, {{Zitat de §|1893|bgb}} I, {{Zitat de §|1698b|bgb}} BGB entnehmen. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht.  
    
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
 
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
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Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt.  
 
Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt.  
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Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 (BtPrax 2010, 95) entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der "lebenserhaltenden" Maßnahmen zu bestehen
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Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 (BtPrax 2010, 95 = FamRZ 2010, 1012) entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der "lebenserhaltenden" Maßnahmen zu bestehen.
    
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.
 
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.
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Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
 
Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom 16.10.1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden.
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'''Amtsgericht Hersbruck, Beschl.vom 16.10.1992 - XVII 1556/92''', NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471  
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Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.
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'''Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13.2.2018 – 25 XVII 208/18''', BtPrax 2019, 20 = FamRZ 2019, 1821
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# Für eine schwangere Frau, deren Hirnfunktionen ausgefallen sind, kann ein Betreuer bestellt werden. Aufgrund der Schwangerschaft besteht ein Fürsorgebedarf in Hinblick auf die weitere Behandlung der Betroffenen.
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# Die im Zuge der medizinischen Behandlung erforderlichen Entscheidungen können nur von einem rechtlichen Vertreter der Schwangeren getroffen werden.
    
==Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten==
 
==Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten==
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==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==
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'''OLG München, 09.08.2006 - 33 Wx 249/05'''
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# Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betreuten endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 5.4.2006, 16 Wx 49/06, OLGR Köln 2006,571; OLG Dresden, Beschl.v.23.1.2006, 3 W 1523/05).
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#Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsoge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
    
'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14''':
 
'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14''':
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]]
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[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Organspende]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://youtu.be/EwfYQD6f8Q4 Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Thema Bestattung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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===Bücher===
 
===Bücher===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft-1/?cHash=b298aaf137146ce845606824504d408c Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 4. Auflage, Köln 2009]
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*https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft-1/ Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 4. Auflage, Köln 2009]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Bienwald Zur (landesrechtlich geregelten) Bestattungspflicht des Betreuers; BtPrax 2000, 107
 
*Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
 
*Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
 
*Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456
 
*Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Todesfall.doc Mitteilung an Betreuungsgericht über Todesfall]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/6_Mitteilung___ber_den_Tod_des_Betreuten.pdf Mitteilung an Gericht über Todesfall]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/6_Mitteilung___ber_den_Tod_des_Betreuten.pdf Weitere Mitteilung über Tpdesfall]
   
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/schlussbericht.pdf Schlussbericht für  Betreuer (PDF)]
 
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/schlussbericht.pdf Schlussbericht für  Betreuer (PDF)]
 
*[http://bestattungsplanung.de/images/attach/172-checkliste_todesfall.pdf  Checkliste zum Todesfall]
 
*[http://bestattungsplanung.de/images/attach/172-checkliste_todesfall.pdf  Checkliste zum Todesfall]

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