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Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
 
Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.  
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom 16.10.1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
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Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem  
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'''Amtsgericht Hersbruck, Beschl.vom 16.10.1992 - XVII 1556/92''', NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471  
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Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.
    
'''Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 25 XVII 208/18''':
 
'''Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 25 XVII 208/18''':

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