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Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
 
Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
 
    
 
    
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
  

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