Synopse Patientenverfügungsgesetze

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Synopse der aktuellen Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung

Stand 1.1.2009 (mit Änderungsantrag von Göring-Eckardt u.a.)

Änderungen im Fettdruck; Texte in Normalschrift sind derzeit gültige Fassungen und zur Darstellung im Gesamtzusammenhang mit abgedruckt

Allgemein interessierende Begriffe sind verlinkt (farbig hervorgehoben). Diese Verlinkungen gehören nicht zum Gesetzentwurf. Die folgenden Überschriften sind zu den Volltext-Gesetzentwürfen mit jeweiliger Begründung verlinkt (PDF-Dateien).


Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360

Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442 mit Änderungsantrag Mai 2009

Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493 mit Änderungsantrag 16(6)298 vom 28.4.2009

Änderungen des BGB Änderungen des BGB Änderungen des BGB
§ 1896 Voraussetzungen

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Vorliegen einer Patientenverfügung schließt die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung nicht aus. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(Absätze 1,1,a,3 und 4 unverändert)

§ 1901 a Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

(1) Eine geschäftsfähige volljährige Person kann für den Fall, dass sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, einen Bevollmächtigten bestellen (Vorsorgevollmacht). Wer ein Schriftstück mit einer Vorsorgevollmacht besitzt, hat das Vormundschaftsgericht unverzüglich zu unterrichten, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

(2) Eine volljährige Person kann für den Fall ihrer Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung äußern (Betreuungsverfügung). Wer ein Schriftstück mit einer Betreuungsverfügung besitzt, hat dieses unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.

§ 1901 b Patientenverfügung

(1) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige Person in schriftlicher Form für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat (Patientenverfügung), gelten nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort. Der Betreuer hat ihnen Geltung zu verschaffen, wenn sie auf die eingetretene Situation zutreffen, es sei denn, dass der Betreute sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will.

(2) Wünschen oder Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, hat der Betreuer Geltung zu verschaffen, wenn

1. der Errichtung eine ärztliche Aufklärung über die Möglichkeiten medizinischer Behandlung und die Folgen eines Abbruchs oder der Nichtvornahme der medizinischen Maßnahme, die das eingetretene Krankheitsbild umfasste, zeitnah vorausgegangen ist,

2. sie nach Belehrung über die rechtlichen Wirkungen und Widerrufsmöglichkeiten zur Niederschrift vor einem Notar errichtet wurde, und die Beurkundung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt

3. und darin auf eine von dem Arzt gefertigte Dokumentation über die Aufklärung verwiesen wird, die der Patientenverfügung beigefügt ist.

Dasselbe gilt, wenn der Betreute eine solche Patientenverfügung gemäß Satz 1 Nr. 1 und 3 schriftlich bestätigt hat und die Bestätigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn er sie nicht mehr bestätigen kann, weil er nachträglich die Einwilligungsfähigkeit verloren hat.

(3) Erfüllt eine Patientenverfügung die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht, so hat der Betreuer darin enthaltenen Wünschen oder Entscheidungen, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, Geltung zu verschaffen,

1. wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt oder

2. wenn der Betreute ohne Bewusstsein ist, nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird und eine Behandlung für diesen Zustand ausdrücklich untersagt hat. *

(4) Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung sind nicht verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden und anzunehmen ist, dass der Betroffene bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung getroffen hätte. Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf eine unerlaubte Handlung gerichtet sind oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig; Maßnahmen der Basisversorgung können nicht ausgeschlossen werden.

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Voraussetzung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Bevollmächtigte gemäß § 1901 a Abs. 1. § 1904 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Der bisherige § 1901a wird § 1901b.


§ 1901a Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Be-handlungssituation zu, hat der Betreuer die Bahandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzu-stand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.


§ 1901b Patientenverfügung

(1) Erklärungen zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige, natürliche Person geäußert hat (Patientenverfügung), gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort, es sei denn, dass diese Person sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will. Der Betreuer hat ihnen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. § 1901 BGB bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch hinsichtlich des zu ermittelnden mutmaßlichen Willens einer natürlichen Person. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen sowie andere konkrete Anhaltspunkte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Bevollmächtigten. Die Regelungen des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bleiben unberührt.


§ 1901c Form der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung soll in schriftlicher Form verfasst werden und angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort sie verfasst wurde. Sie soll in regelmäßigen Abständen bestätigt werden. Vor der Errichtung soll eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von Behandlungsmaßnahmen erfolgen.

§ 1901d Ermittlung des Patientenwillens im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Betreuten

(1) Der Arzt prüft, welche Behandlungsmaßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des PaSoweit dies erforderlich ist, willigt der Betreuer in die vorgeschlagene medizinische Behandlungsmaßnahme ein, wenn sie dem fortgeltenden Patientenwillen nach § 1901b entspricht.

(2) In Zweifelsfällen sollen Arzt und Betreuer Pflegepersonen, Mitglieder des Behandlungsteams und dem Patienten nahestehende Personen, wie Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kinder sowie vom Betreuten schriftlich hierfür benannte Personen, zur Ermittlung des Patientenwillens nach Absatz 1 hinzuziehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Bevollmächtigten.


§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(Abs. 1 unverändert)

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung durch den Betreuer in eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und nach Beratung zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung den in einer Patientenverfügung geäußerten Wünschen oder Entscheidungen des Betreuten entspricht.

(4) Bei der Beratung von Betreuer und behandelndem Arzt über die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ist in der Regel den Pflegepersonen sowie dem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kindern sowie vom Betreuten schriftlich benannten nahestehenden Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (beratendes Konsil).

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung durch einen Bevollmächtigten. Diese sind nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(Abs. 1 unverändert)

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(Abs. 1 unverändert)

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, die lebensverlängernd oder -erhaltend wirken, bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn Arzt und Betreuer bei der Ermittlung des Patientenwillens nach § 1901 d keine Einigkeit erzielen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Einwilligung, die Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des Be vollmächtigten. Sie sind nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

§ 1904 a Voraussetzungen der Genehmigung eines Behandlungsverzichts

(1) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Maßnahme den Wünschen oder Entscheidungen einer Patientenverfügung entspricht, die die Voraussetzungen des § 1901 b Abs. 2 erfüllt.

(2) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in die lebenserhaltende ärztliche Maßnahme

1. den in einer Patientenverfügung geäußerten Entscheidungen oder Wünschen des Betreuten entspricht oder

2. soweit eine Patientenverfügung nicht vorliegt, dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Anhaltspunkte für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind frühere mündliche und schriftliche Äußerungen des Betreuten, seine religiösen Überzeugungen, persönlichen Wertvorstellungen und Einstellungen zu Sterben und verbleibender Lebenszeit sowie unvermeidbare und für den Betroffenen unerträgliche Schmerzen.

(3) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Maßnahme den für diesen Fall in einer Patientenverfügung geäußerten Wünschen oder Entscheidungen des Betreuten entspricht, der Betreute ohne Bewusstsein ist und nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wieder erlangen wird.*

Kursiver Text mit Zusatz * enthält aus dem Gesetzentwurf von Bosbach zu streichende Textpassagen nach einem Änderungsantrag einer Gruppe rund um MdB Göring-Eckardt vom 21.10.2008

Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360

Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008, Bt-Drs. 16/8442

Gesetzentwurf Faust, Zöller u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493

Änderungen des FGG Änderungen des FGG Änderungen des FGG
§ 67 (Verfahrenspflegerbestellung)

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll,

2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels.

§ 67 (Verfahrenspflegerbestellung)

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll,

2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels.

§ 67 (Verfahrenspflegerbestellung)

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll,

2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung des Betreuers nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation nach § 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels.

§ 69a (Bekanntmachung von Entscheidungen)

(Absätze 1-3 unverändert)

(3a) Die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird erst zwei Wochen nach Bekanntmachung an den Betreuer oder den Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger oder im Falle des § 67 Abs. 1 Satz 7 an den Verfahrensbevollmächtigten wirksam.

§ 69a (Bekanntmachung von Entscheidungen)

(Absätze 1-3 unverändert)

(4) Die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntmachung an den Betreuer oder den Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger oder im Falle des § 67 Abs. 1 Satz 7 an den Verfahrensbevollmächtigten wirksam.

§ 69 d (Verfahrenshandlungen vor Genehmigungen)

(Absätze 1 bis 3 inhaltlich unveränder, in Abs. 1 redaktionelle Klarstellung.

(2a) Für die Entscheidung nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und § 68 a Satz 3 und 4 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. Vor der Entscheidung hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen. Sachverständiger und behandelnder Arzt dürfen nicht personengleich sein.

§ 69 d (Verfahrenshandlungen vor Genehmigungen)

(Absätze 1 und 3 unverändert)

(2) Vor der Entscheidung über eine Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

§ 69 d (Verfahrenshandlungen vor Genehmigungen)

(Absätze 1 und 3 unverändert)

(2) Vor der Genehmigung der Einwilligung, der Nichteinwilligung oder des Widerrufs eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 69g (Rechtsmittel)

(Absätze 1-5 unverändert)

(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; der Behörde steht die Beschwerde nicht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 69g (Rechtsmittel)

(Absätze 1 Satz 2, 2-5 unverändert)

(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen gemäß § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind sowie der zuständigen Behörde zu.

Ergänzung des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V)

§ 24 c Beratung zur Patientenverfügung

Versicherte haben zur Erstellung einer Patientenverfügung Anspruch auf eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von Behandlungsmaßnahmen. Zu der Beratung gehört die Dokumentation des Beratungsumfangs und -ergebnisses durch den Arzt.


Ergänzung des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V)

§ 24c Beratung zur Patientenverfügung

Versicherte haben zur Erstellung einer Patientenverfügung Anspruch auf eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von Behandlungsmaßnahmen.“’

Weblinks

Zum Recht in Österreich

Siehe auch

Patientenverfügung, Sterbehilfe, Sterbehilfedokumente