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='''Synopse der aktuellen Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung'''=
 
='''Synopse der aktuellen Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung'''=
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'''Stand 15.5.2009 (mit Änderungsanträgen beim Stünker- und Zöller-Entwurf; diese Gesetzesentwurfsfassungen kommen voraussichtlich am 28.5.2009 zur Abstimmung im Deutschen Bundestag)'''
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'''Stand 18.5.2009 (mit Änderungsanträgen beim Stünker- und Zöller-Entwurf'''
    
Änderungen im '''Fettdruck'''; Texte in Normalschrift sind derzeit gültige Fassungen und zur Darstellung im Gesamtzusammenhang mit abgedruckt
 
Änderungen im '''Fettdruck'''; Texte in Normalschrift sind derzeit gültige Fassungen und zur Darstellung im Gesamtzusammenhang mit abgedruckt
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'''Der Deutsche Bundestag hat am 18.5. den in der mittleren Spalte abgedruckten Gesetzentwurf von Stünker u.a. mehrheitlich verabschiedet; die Regelungen treten am 1.9.2009 in Kraft.'''
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Allgemein interessierende Begriffe sind verlinkt (farbig hervorgehoben). Diese Verlinkungen gehören nicht zum Gesetzentwurf.
 
Allgemein interessierende Begriffe sind verlinkt (farbig hervorgehoben). Diese Verlinkungen gehören nicht zum Gesetzentwurf.
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| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf '''Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360''']</p>
 
| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf '''Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360''']</p>
| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf '''Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442'''] mit Änderungsantrag Mai 2009</p>
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| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf '''Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442'''] mit Änderungsantrag vom Mai 2009 [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/133/1613314.pdf (siehe dort Seiten 9-15)]</p>
 
| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_C1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493'''] mit Änderungsantrag 16(6)298 vom 28.4.2009</p>
 
| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_C1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493'''] mit Änderungsantrag 16(6)298 vom 28.4.2009</p>
 
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'''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.'''
 
'''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.'''
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'''(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Be-handlungssituation zu, hat der Betreuer die Bahandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten'''
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'''(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Bahandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten'''
    
'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.'''
 
'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.'''
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'''(4)  Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
 
'''(4)  Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
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'''(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.'''
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'''(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.'''
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| style="text-align:left;vertical-align:top;" | '''§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen '''
 
| style="text-align:left;vertical-align:top;" | '''§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen '''
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''(Abs. 1 unverändert)''
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''(Abs. 1 unverändert; lediglich redaktionelle Änderung: statt Vormundschaftsgericht Betreuungsgericht)''
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'''(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine [[Heilbehandlung]] oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]], wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. '''
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'''(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine [[Heilbehandlung]] oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichts]], wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. '''
    
'''(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem [[Freier Wille|Willen des Betreuten]] entspricht. '''
 
'''(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem [[Freier Wille|Willen des Betreuten]] entspricht. '''

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