'''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit [[wikipedia:de:Schriftform|schriftlich]] festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.''' | '''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit [[wikipedia:de:Schriftform|schriftlich]] festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.''' |