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='''Gesetz zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes)'''=
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! colspan="2" | Basisdaten
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| Volltitel: || 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
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| Kurztitel: || 3. BtÄndG (Patientenverfügungsgesetz)
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| Abkürzung: || 3. BtÄndG
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| Art: || Bundesgesetz (Deutschland)
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| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland
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| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht
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| Datum des Gesetzes:  || 29.07.2009 (BGBl. I S. 2286)
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| Inkrafttreten:  || 01.09.2009
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==Gesetz zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes)==
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'''Stand 18.5.2009 (Bundestagsbeschluss)'''
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'''Gesetz vom 29.07.2009, BGBl. I. S. 2286]''
    
Änderungen im '''Fettdruck'''; Texte in Normalschrift sind derzeit gültige Fassungen und zur Darstellung im Gesamtzusammenhang mit abgedruckt. Blau verlinkte Begriffe führen zu anderen Seiten, die Verlinkungen gehören nicht zum Gesetz.
 
Änderungen im '''Fettdruck'''; Texte in Normalschrift sind derzeit gültige Fassungen und zur Darstellung im Gesamtzusammenhang mit abgedruckt. Blau verlinkte Begriffe führen zu anderen Seiten, die Verlinkungen gehören nicht zum Gesetz.
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'''Der Deutsche Bundestag hat am 18.5.2009 den in der nachstehend abgedruckten Gesetzentwurf von Stünker u.a. ([http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf Bt-Drs. 16/8442] mit Änderungen, [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/133/1613314.pdf Bt-Drs. 16/13314, Seite 9-15]) mehrheitlich verabschiedet; die Regelungen treten am 01.09.2009 in Kraft. Die bisher an dieser Stelle stehende vergleichende Übersicht mit den anderen Gesetzentwürfen ist daher hinfällig'''
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'''Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 das nachstehend abgedruckte Gesetz auf der Grundlage des Entwurfs von Stünker u.a. ([http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf Bt-Drs. 16/8442] mit Änderungen, [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/133/1613314.pdf Bt-Drs. 16/13314, Seite 9-15]) mehrheitlich verabschiedet; der Bundesrat hat es am 10.07.2009 gebilligt. Die Regelungen treten am 01.09.2009 in Kraft. Die bisher an dieser Stelle stehende vergleichende Übersicht mit den anderen Gesetzentwürfen ist daher hinfällig'''
    
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'''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit [[wikipedia:de:Schriftform|schriftlich]] festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.'''
 
'''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit [[wikipedia:de:Schriftform|schriftlich]] festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.'''
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'''(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Bahandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie [[Sterbehilfe|untersagt]]. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.'''
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'''(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie [[Sterbehilfe|untersagt]]. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.'''
    
'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.'''
 
'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.'''
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'''Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.'''
 
'''Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.'''
 
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==Siehe auch==
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[[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Gesetzesbegründung_Patientenverfügung|Gesetzestext mit kompletter Einzelbegründung]],
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
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*[http://www.ethikzentrum.de/patientenautonomie/default.htm Volltexte aller Entwürfe mit Begründung (sowie ergänzende Dokumente zum Gesetzgebungsverfahren)]
*[http://www.bundestag.de/parlament/plenargeschehen/abstimmung/20090618_stuencker_168442_3beratung.pdf Ergebnis der namentlichen Abstimmung über den obigen Gesetzesentwurf (PDF)]
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*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Volltexte aller Entwürfe mit Begründung (sowie ergänzende Dokumente zum Gesetzgebungsverfahren)]
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*[http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/45_Patientenverf__gung/04_Stellungnahmen/index.html Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Bt-Rechtsausschusses am 4.3.2009]
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*[http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/06/19/patientenverfuegungen-das-neue-gesetz-in-der-praxis.aspx FAZ-Blog von Oliver Tolmein zum Patientenverfügungsgesetz]
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'''Zum Recht in Österreich'''
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*[http://www.aerztekammer.at/service/PS/BGBL_I_55_2006_PatVG.pdf Text des österreichischen Patientenverfügungsgesetzes (PDF)]
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*[http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=17375 Körtner: Das österreichische Patientenverfügungsgesetz: Entstehungsgeschichte, Inhalt, Bewertung (PDF)]
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==Siehe auch==
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[[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]]
      
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie:Sterbehilfe]]
 
[[Kategorie:Sterbehilfe]]

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