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Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.
 
Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14'''
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Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.
    
—-BGH rechtsirrig?
 
—-BGH rechtsirrig?

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