Strafprozess: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
 
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
  
Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
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Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer ([[gesetzlicher Vertreter]] nach § 1902 BGB), passender Aufgabenkreis vorausgesetzt, einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
  
* das Recht, einen Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
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* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
 
* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
 
* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
 
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
 
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
  
Auch hier muss die Angelegenheit, um die es geht, vom [[Aufgabenkreis]] umfasst sein. Das ist immer dann der Fall, wenn dem Betreuer pauschal alle Angelegenheiten oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen sind. Ansonsten dürfte ein separater Aufgabenkreis „Beteiligung am / oder Vertretung im Strafverfahren“ notwendig sein. Daher haben mehrere Oberlandesgerichte den Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen (vgl. OLG Schleswig, NJW RR 2008, 91, Rdnr. 4. OLG Frankfurt, NJW RR 2005, 1166, Rdnr. 4. OLG Hamm, NJW 2006, 1144, Rdnr. 11. alles nach juris). Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge berechtigt ihn nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten (so auch LG Hamburg, NStZ 2002, 39, Rdnr. 18. OLG Köln, wistra 2005, 392 Rdnr. 11 nach juris)
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===Zustellung an den Betreuten?===
  
Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ist daher NICHT der richtige Zustellungsempfänger. Alle Post ist vielmer ZWINGEND dem Beschuldigten selbst zuzuleiten, wenn er nicht SELBST einen Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt hat.  
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Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] und der [[Behördenangelegenheiten|Vertretung vor Behörden]] und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).
  
Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören.
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Für die Wirksamkeit einer Zustellung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern nur auf die Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH NStZ-RR 2001, 264, NStZ 1999, 526); Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.3.2009, 36 Qs-117 Js 679/08-21/09 (725 Cs 234/08).
  
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei (oder dem Gericht) irgendwelche Angaben zu machen. Er kann die Aussage sowohl komplett verweigern, als auch erklären, dass er nur in Anwesenheit eines Beistandes Angaben machen werde. Macht er dagegen nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Angaben, sind diese grundsätzlich verwertbar. Bei einem Beschuldigten, der einen Betreuer hat, kann die Entscheidung des BGH vom 12.10.1993 - 1 StR 475/93 von Bedeutung sein: Hat der Betreute infolge eines geistigen Defektes die ihm erteilte Belehrung über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht verstehen können, ist die gemachte Aussage in der Hauptverhandlung nur mit seiner Zustimmung verwertbar (BGH BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333 = NStZ 1994, 95 = MDR 1994, 192 = StV 1994, 4).
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08'''
  
===Rechtsprechung===
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Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896ff BGB) steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht.
  
'''Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.01.2005,{{Rspr|(5) 1 Ss 475/04 (73/04)}}''':
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19'''
  
Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht reversibel ist, bleibt offen.
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Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).
  
'''OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2000 - 1 Ws 373/00; NJW 2001, 1150 =bt-info 2002, 62''':
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'''OLG München, Beschluss v. 01.04.2022 - Az: 2 Ws 191/22, 2 Ws 192/22'''
  
Die Einwilligung i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bedingte Haftentlassung) stellt eine höchstpersönliche Erklärung des Verurteilten dar, bei der eine Vertretung nach dem Betreuungsrecht nicht in Betracht kommt.
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Beschlüsse in Strafvollstreckungssachen können auch dann wirksam an den Verurteilten in Haft zugestellt werden, wenn dieser für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ unter Betreuung steht. Einer gesonderten Zustellung an den Betreuer bedarf es nicht.
  
'''OLG Hamm, Beschluss v. 03.05.2007 - 4 Ws 209/07, FamRZ 2007, 1842 = NStZ 2008, 119''':
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Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers besteht im Strafverfahren nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht. Eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden genügt nicht.
  
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen.
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===Pflichtverteidiger wegen Betreuung===
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Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau,
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Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.
  
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2001 - 1 AR 239/01 und 5 Ws 103/01''':
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Die nach § 141 III StPO gebotene Prüfung obliegt in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kann für die Verteidigerbestellung eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht komme (LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625).
  
# Ist die Fortdauer einer im Sicherungsverfahren angeordneten Unterbringung eines schuldunfähigen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers des Untergebrachten unzulässig, wenn der Betreuer nur für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten" bestellt worden ist.
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Weitere Rechtsprechung dazu:
# Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.
 
 
'''BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 354/12''':
 
  
Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
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'''LG Braunschweig, Beschl v 12.12.2011 - 5 Qs 301/11''', StRR 2012, 42
  
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Die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten können dazu führen, dass die Verteidigung des Ange klagten notwendig i.S.d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasste insbesondere Rechtsantrags- und Behördenangelegenheiten einschl. eines Einwilligungsvorbehaltes.
  
Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als [[gesetzlicher Vertreter]] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Frist hierfür beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.
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''' OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2013 - 2 Ws 66/13'''
  
Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen,  z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.
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Einem unter Betreuung stehendem Angeklagten, dem aus diesem Grund ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gewährt werden, wenn sein Verteidiger schuldhaft die Rechtsmittelfrist versäumt hat und der vom Verteidiger daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsantrag mangels Begründung unzulässig war.
  
Folgende Einschränkungen können bei Strafverfahren gegeben sein:
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'''LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 - 534 Qs 142/15''', StV 2016, 487 = StRR 2016, 16:
  
====[[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]]====
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# Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem "Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ ist seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
§ 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs. 1 gemildert werden."
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# Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen.
  
Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa"; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. Schizophrenie, Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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'''OLG Naumburg, Beschluss v 21.10.2016 - 2 Ws (s) 16/16'''
  
Die Schuldunfähigkeit eines Täters führt dazu, dass ihm schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann und er somit nicht bestraft werden darf. So können z. B. Krankheiten wie Epilepsie oder Schizophrenie oder auch bestimmte Formen sexuell-perverser Triebhaftigkeit zur Schuldunfähigkeit führen. Aber auch schwere Übermüdung oder starke Rauschzustände (Alkohol, Drogen) können als tief greifende Bewusstseinsstörungen eine Straflosigkeit des Verhaltens begründen. In begründeten Fällen kann das Gericht die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt anordnen. Es stützt sich hierbei wie auch bei der Strafzumessung auf psychologische Gutachten.
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Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Hamm NJW 2003, 3286). § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Auf. 2016, § 140 RdNr. 30 m. w. N.).Das in dem Betreuungsverfahren erstattete Gutachten diagnostiziert bei dem Angeklagten eine alkoholbedingte Hirnleistungsminderung und Persönlichkeitsveränderung aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln kann. Es empfiehlt eine Betreuung u. a. im Bereich der Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Eine solche wurde durch das Betreuungsgericht angeordnet. Hierdurch ist die Beschränkung der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung hinreichend belegt.
  
[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] muss nicht zwingend mit der strafrechtlichen [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] (§ 20 StGB) einher gehen. Ein  Beispiel aus der Rechtsprechung:
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'''LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 - 21 Qs 54/17''', BtPrax 2018, 164:
  
'''BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:'''
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Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt, ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
  
Vermögensschaden bei in betrügerischer Absicht (§ 263 StGB) aufgegebener Bestellung eines unter Betreuung Stehenden.
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'''LG Leipzig, Beschluss vom 18.09.2017, 15 Qs 119/17'''
  
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein vom 10.10.2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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# Eine bloße Betreuerbestellung für sich genommen genügt nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Auch spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.
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#Es liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Davon ist auszugehen, wenn das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten bei dem Angeklagten ein niedriges intellektuelles Niveau bei deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine bei Alkoholeinwirkung ganz besonders herabgesetzte Frustrationstoleranz und Persönlichkeitsveränderung (Verhaltens- und Anpassungsstörung) aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln könne, feststellt
  
Ergänzend bemerkt der Senat:
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'''LG Berlin, Beschluss v 19.09.2018 - 502 Qs 102/18'''
# Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
 
# Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
 
  
Weitere Rechtsprechung:
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Der Angeklagte steht unter Betreuung. Der Aufgabekreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-XII. Damit ist belegt, dass der Angeklagte besonders umfassend unter Betreuung steht, was erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, S. 3286, 3287; Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 140, Rn. 30; Thomas/Kämpfer, MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 49; LaufhütteNVillnow, KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 140, Rn. 24; Lüderssen-Jahn, LR-StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 97 ff.).
  
'''BGH, Urteil vom 18.01.2006 - 2 StR 394/05''', NStZ-RR 2006, 167:
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'''LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 - 3 Qs 39/19'''
  
Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB “schwer” ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen insoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale anführen, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75).
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Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).
  
'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003], {{Rspr|2 Ss 439/03}}''', NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 (Ls.) = NZV 2003, 590 = FamRZ 2004, 400 (Ls.):
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'''LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 Qs 15/20'''
  
Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
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Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.
  
====Verhandlungsunfähigkeit====
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'''Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 21.7.2022, 25 QS 53/22'''
Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
 
  
Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.
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Von einer notwendigen Verteidigung ist auszugehen, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt .
  
Das Gericht kann Beweiserhebungen im sog. Freibeweisverfahren vornehmen. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um als Angeklagter als verhandlungsunfähig zu gelten. Ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, wird oft durch ein [[Sachverständigengutachten]] zu klären sein. Ein Strafverteidiger kann hier z.B. einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens stellen und diesen Antrag begründen.
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'''OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2023, 2 Ws 135/23'''
  
Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO dar. Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, fehlt eine Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen. Er kann nicht verurteilt werden und es wird auch nicht weiter gegen ihn verhandelt. In Fällen, in denen die Verhandlungsunfähigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum bejaht werden kann, wird das Verfahren vorübergehend eingestellt.  
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#Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.
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#Bei der Frage, ob die "Schwere der Tat" eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, sind neben der zu erwartenden Strafe auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, wie beispielsweise die drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.
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#Der von einem Angeklagten abgegebene Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung ist unwirksam, wenn der Angeklagte entgegen § 140 StPO nicht ordnungsgemäß verteidigt war.
  
Hierfür muss die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sicher gegeben sein. Freilich erfordert die nicht mehr als dass er körperlich in der Lage ist, eine Hauptverhandlung durchzustehen und dass er sie rein sinnlich wahrnehmen kann. Zu verstehen braucht er die Vorgänge in der Verhandlung nicht. Ggf. wird bei "eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit" mit entsprechenden Maßnahmen verhandelt (z.B. pro Woche nur eine Stunde oder dergleichen). Die Verhandlungsunfähigkeit sollte durch eine ärztliche Stellungnahme belegt sein. Bei Zweifeln an ihr muß das Gericht jedoch von Amts wegen ermitteln und ggf. einen Amtsarzt mit der Untersuchung beauftragen.
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===Aufgabenkreis des Betreuers===
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Die Angelegenheit, um die es geht, vom [[Aufgabenkreis]] umfasst sein. Das ist immer dann der Fall, wenn dem Betreuer pauschal alle Angelegenheiten oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen sind. Ansonsten dürfte ein separater Aufgabenkreis „Beteiligung am / oder Vertretung im Strafverfahren“ notwendig sein.  
  
Problematisch ist, welchen Beweiswert die einzelnen Gutachten haben. Der Sachverständige muss in jedem Fall fachkundig, objektiv, unabhängig und erfahren sein.
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Daher haben mehrere Oberlandesgerichte den Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen (vgl. OLG Schleswig, NJW RR 2008, 91 = MDR 2007, 1263 = FGPrax 2007, 231= FamRZ 2008, 187 (Ls.); OLG Frankfurt, NJW RR 2005, 1166; OLG Hamm, NJW 2006, 1144 = FamRZ 2006, 576 (Ls.); OLG Hamburg, Beschl. vom 17.6.2013, 2 Ws 23-25/13; a.A.: KG Berlin, Beschl. v. 21.03.2001 – 1 AR 239/01 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.1995 – 1 Ws 516/95, Rpfleger 1996, 81).  
  
==== Haftunfähigkeit====
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Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge berechtigt ihn nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten (so auch OLG Hamm NJW 1960, 834; LG Hamburg, NStZ 2002, 39; [http://www.koelner.anwaltverein.de/dokumente/7bcd45fbf703da20c2a4855ded1cd08b.pdf#page=16 OLG Köln, wistra 2005, 392]; OLG Hamm NStZ 2008, 119; a.A.: LG Ravensburg FamRZ 2001, 937 und neuerdings BGH, Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14; siehe dazu weiter unten).
Sie in § 455 StPO geregelt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann dann unterbrochen werden, wenn Verfall in Geisteskrankheit vorliegt, bei naher Lebensgefahr oder wenn der körperliche Zustand des Verurteilten die Unterbringung in der Vollzugsanstalt beziehungsweise im Haftkrankenhaus nicht erlaubt.  
 
  
====Sicherungsverfahren====
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Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ist daher NICHT der richtige Zustellungsempfänger. Alle Post ist vielmer ZWINGEND dem Beschuldigten selbst zuzuleiten, wenn er nicht SELBST einen Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt hat.  
Das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) ist eine besondere Verfahrensart innerhalb des Strafrechts, die der selbständigen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 ff. StGB) dient und an Stelle einer Anklageerhebung durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des ansonsten aber gefährlichen Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.
 
  
Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht. An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO).
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Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO; vgl OLG Düsseldorf, NJW 1979, 938). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören. Zu den Rechten eines Beistandes hat der BGH Einschränkungen bestimmt: BGH 3 StR 29/01 - Urteil v. 27. Juni 2001.
  
===Betreuter als Opfer einer Straftat===
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Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei (oder dem Gericht) irgendwelche Angaben zu machen. Er kann die Aussage sowohl komplett verweigern, als auch erklären, dass er nur in Anwesenheit eines Beistandes Angaben machen werde. Macht er dagegen nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Angaben, sind diese grundsätzlich verwertbar. Bei einem Beschuldigten, der einen Betreuer hat, kann die Entscheidung des BGH vom 12.10.1993 - 1 StR 475/93 von Bedeutung sein: Hat der Betreute infolge eines geistigen Defektes die ihm erteilte Belehrung über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht verstehen können, ist die gemachte Aussage in der Hauptverhandlung nur mit seiner Zustimmung verwertbar (BGH BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333 = NStZ 1994, 95 = MDR 1994, 192 = StV 1994, 4).
Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. § 77 Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.
 
  
Die Entscheidung zur Stellung eines Strafantrags gemäß § 247 StGB gegen Angehörige, auf den auch § 263 a Abs. 2 StGB verweist, berührt  vorrangig familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Interessen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Interesse von Angehörigen auf Wahrung des Familienfriedens Vorrang vor dem Strafverfolgungsrecht des Staates eingeräumt. Als höchstpersönliches Recht betrifft es daher die Angelegenheit der Personenfürsorge und nicht der Vermögenssorge (so bereits OLG Hamm, NJW 1960, 834, 835). Daraus folgt, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge den Betreuer nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten berechtigt (so auch LG Hamburg, NStZ 2002, 39, Rdnr. 18.; OLG Köln, 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - 63, wistra 2005, 392 Rdnr. 11 nach juris). Soweit in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur eine andere Auffassung vertreten wird und dabei eine Entscheidung des LG Ravensburg aus dem Jahr 2000 zitiert wird (LG Ravensburg FamRZ 2001, 937; vgl. Münchener Kommentar BGB Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rdnr. 100), so betrifft die genannte Entscheidung eine andere Konstellation. In dem vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war der Betreuer nämlich nicht nur für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt, sondern auch Personensorgeberechtigter.
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'''OLG Hamm, Urt vom 25.10.2005, 15 W 295/05''', FamRZ 2006, 576
  
Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. [[wikipedia:de:Antragsdelikt|Antragsdelikten]]. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf.  
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In der Regel ist eine Tätigkeit rechtlicher Betreuer in Strafverfahren nur erforderlich, wenn der Aufgabenkreis Vertretung in Strafverfahren übertragen worden ist.
  
Antragsdelikte werden nur auf [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03).
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'''Beschluss des BGH vom 02.09.2013, 1 StR 369/13, StraFO 2013, 469:'''
  
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
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Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer allein die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach der Strafprozessordnung umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft. Eine Rechtsmittelrücknahme ist nicht wirksam, wenn der (Pflicht-)Verteidiger nicht zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers zu einer Rechtsmittelrücknahme stellt keine ausdrückliche Ermächtigung dar, wenn sein Aufgabenbereich nicht auch die Vertretung in Strafsachen umfasst.
  
Bei relativen Antragsdelikten ist grundsätzlich auch ein Strafantrag des Geschädigten notwendig. Jedoch kann hier ein Verfahren auch ohne Strafantrag weiter betrieben werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich läuft ein Ermittlungsverfahren folgendermaßen ab: Die Polizei erlangt Kenntnis von einer (möglichen) Straftat. Daraufhin führt sie Ermittlungen durch. Erhärten diese Ermittlungen den Verdacht einer Straftat, wird die Sache nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese prüft dann, ob Anklage zu erheben ist. Dabei prüft sie auch, ob Strafanträge notwendig sind und ob diese vorliegen. Liegt kein Strafantrag vor und handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt (und nicht um ein absolutes Antragsdelikt), entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder nicht.
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 17.6.2013, 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13''':
  
'''Rechtsprechung:'''
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Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.
  
'''LG Ravensburg, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 Qs 271/00; FamRZ 2001, 937:'''
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'''BGH, Urteil vom 29.7.2014, 5 StR 46/14''', NJW 2014, 2968 = NStZ 2014, 637:
  
Zur Frage, ob ein mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellter Betreuer befugt ist, den nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrag zu stellen. (bejaht)
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Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten.
  
'''OLG Celle, 02. Strafsenat , Beschluss vom 21.02.2012, 32 Ss 8/12''', BtPrax 2012, 124 = NStZ 2012, 702:
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 5.2.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14''':
 
# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich strafantragsberechtigter Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.
 
# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der [[Vertretung gegenüber Behörden]] enthalten dieses höchstpersönliche Recht.
 
  
===Betreuter als Zeuge in einem Strafverfahren===
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Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.
  
Zeugen sind nicht verpflichtet, der Polizei gegenüber Angaben zur Sache zu machen. (Zur Person muß wegen § 111 OWiG jeder wahrheitsgemäße Angaben machen, auch der Beschuldigte selbst.) Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung gilt die allgemeine Aussagepflicht.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2016, 4 Ws 108/16''':
  
Soweit ein Betreuter in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen soll, kann es sein, dass er die Bedeutung des Aussageverweigerungsrechtes (soweit der Beschuldigte ein Angehöriger ist) aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht versteht. In diesem Fall muss der Betreuer der Zeugenaussage zustimmen oder anstelle des Betreuten dessen Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen (§ 52 StPO).
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Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Betreuerin in ihrer Funktion als Betreuerin für den Verurteilten wirksam die Beschwerde einlegen konnte. Ausweislich der Bestellungsurkunde erfolgte die Bestellung (u.a.) zur „Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen“. Weiter heißt es: „Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.“ In der Rechtsprechung wird teilweise eine Befugnis des Betreuers zur Einlegung strafprozessualer Rechtsmittel bejaht, wenn es zu den Aufgaben des Betreuten gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen. Dafür, dass auch die Rechtsmitteleinlegung in (strafrechtlichen) gerichtlichen Verfahren zum o.g.  Aufgabenkreis gehört, könnte sprechen, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB in der strafrechtlichen Terminologie Gerichte zu den Behörden gezählt werden. Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse. Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden, da –worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - der Verurteilte die Betreuerin mit schriftlicher Vollmacht vom 30.07.2013 auch rechtsgeschäftlich zur Interessenwahrnehmung (u.a.) gegenüber Gerichten bevollmächtigt hat und das „Beschwerdeführen“ darin ausdrücklich benannt wird. Die Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter ist möglich.  
  
Nach § 247 Satz 1 StPO ist eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Diese Voraussetzung für den Ausschluss des Angeklagten ist z. B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung berechtigter Zeuge erklärt, dass er nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen wolle.  
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'''BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16''':
  
Ein Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nicht mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen (BGHSt 22, 18, 21 = NJW 1968, 806).  
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Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.  
  
Nicht ausreichend ist es für die Entfernung des Angeklagten allerdings, wenn (allein) der gemäß § 1897 BGB bestellte Betreuer des unter Betreuung stehenden Zeugen, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht (§ 52 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Betreuten in Gegenwart des Angeklagten widerspricht (BGH, Urteil vom 21.09.2000 1 StR 257/00 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46). Es müssen vielmehr die übrigen Voraussetzungen des § 247 StPO erfüllt sein.
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'''BVerfG, Beschl. v. 05.10.2020 2 BvR 554/20'''
  
'''Rechtsprechung:'''
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# Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht einen Einspruch (des Betreuers) gegen einen Strafbefehl ohne hinreichende Prüfung als verfristet behandelt, obschon sich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls und damit an der Wirksamkeit der Zustellung aufdrängen.  
'''BGH, Urteil v. 21.9.2000 - 1 StR 257/00; ''' BGHSt 46, 142 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46 = FamRZ 2001, 687 (Ls.) = JR 2001, 34 =  StV 2002, 9:
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# Zudem ist der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, wenn die Fachgerichte trotz sich aufdrängender Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 140 ff StPO) absehen.
  
Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, dass ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 (S)'''
  
===Betreuer als Zeuge===
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# Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht im Strafverfahren vertretungsbefugt und gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13).
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über
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# Die Bestellung des Betreuers für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht.
die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in
 
die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht
 
die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle
 
ist der Betreuer – wie jeder andere Zeuge auch – nach den Vorschriften des JVEG
 
zu entschädigen. ([http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/C70FE5A04960D4D2C125701300340597/$file/20w35204.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005], 20 W 352/04.  
 
  
Betreuer haben als Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht, sie werden im Katalog des § 53 StPO nicht genannt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann dann bestehen, wenn der ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuten, der Beschuldigter ist, verheiratet ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (§ 52 StPO).
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'''KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Ss 35/21'''
  
In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.
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Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Pflichtverteidigerbestellung) vor.
  
==Rechtsprechung zur Betreuervergütung==
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'''LG Magdeburg, Beschluss vom 21.07.2022, 25 Qs 53/22, 25 Qs 262 Js 24395/22 (53/22)'''
  
'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/15_W_295_05beschluss20051025.html OLG Hamm, Beschluss] 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576 = NJW 2006, 1144''':
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# Ist für den Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden“ bestellt, ist von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.
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# Dem Beschuldigten ist insoweit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
  
Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.
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'''BGH, Beschl. v. 04.08.2022 - 5 StR 272/22''', StV 2023, 209
  
'''BayObLG BtPrax 1999, 73 = FamRZ 1999, 740 = RuP 1999, 142 = JurBüro 1999, 444 = BayObLG-Rp 1999, 46; LG Frankenthal BtPrax 1998, 152; AG Andernach BtPrax 1998, 244''':
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Der Aufgabenkreis des Betreuung hinsichtich der vertretung gegenuber Behorden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die befugnis der einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen Angeklagter liegt insoweit allein in den Händen der Verteidigung.
  
Grundsätzlich keine Begleitung zum Straftermin durch Betreuer.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2023, 3 Ws 301/23'''
  
'''OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 1030  ebenso OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 146 = NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05 vom 25.10.2005:'''
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Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.
  
Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem anwaltlich im Strafverfahren nicht vertretenen Betreuten ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.
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'''Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?'''
  
'''OLG Dresden (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2001 - 3 Ws 77/01, FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164''':
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Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]
  
Keine strafgerichtliche Zuständigkeit für die Entschädigung eines zum Straftermin geladenen Betreuers.
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===Zulassung als Beistand nach § 149 StPO ?===
  
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:'''
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'''KG, Urteil vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04)''':
  
# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.
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Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.
# [[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus:
 
  
'''LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; FamRZ 2009, 251 = NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls)''':
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14''', StV 2017, 570
  
Der Ersatzanspruch des § 1835 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, außerhalb der Betreuertätigkeit entfaltete Aktivitäten (hier Strafverteidigung ohne zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung) zu vergüten:
+
Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.
  
==Literatur==
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—-BGH rechtsirrig?
  
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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Unter Missachtung des § 1902 BGB, der nach allgemeiner Ansicht die gesetzliche Vertretung des Betreuten durch den Betreuer kodifiziert, hat der BGH in Strafsachen 2mal die Hinzuziehung als Beistand gem § 149 Abs. 2 StPO verweigert, in dem festgestellt wurde, dass der Betreuer kein gesetzlicher Vertreter sei:
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Die_Haftung_des_Betreuers_1524857.html Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2007)]
 
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/?cHash=7718fc47ad90ff2fca792b310b2ec8df Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit (in Vorbereitung)]
 
  
===Sonstige Bücher===
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'''BGH Beschluss vom 23. April 2008, 1 StR 165/08''', NStZ 2008, 524
*Förster/Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1
 
*Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X
 
*Yuri Yamanaka,: Maßnahmen bei psychisch kranken Straftätern, Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0829-4
 
  
===Zeitschriftenbeiträge===
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Eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ist nicht geboten; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers.
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/57423 Alexander u.a. Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit; Dtsch Arztebl 2007; 104(44): A 3029–33 (auch online)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Elzer_Strafverfahren_04_00.pdf Elzer;  Die Teilnahme von Betreuern an Strafverfahren; BtPrax 2000, 139 (PDF)]
 
*Halbreiter: Rolle der Betreuung im Strafverfahren - Im Namen der Klient/innen, Kompass (Fachzeitschrift für Betreuungsmanagement) 1/2013, S. 25
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf Hoffmann: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener; Betrifft:Betreuung Nr. 11, S. 213 (PDF)]
 
*[http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1171876268.pdf Kien: Ärztl. Attest zur Vorlage bei Gericht, Häb 2007, 86 (PDF)]
 
*Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001
 
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]
 
*Rosenow: Zum Recht auf Aussageverweigerung des Betreuers im Strafverfahren gegen den Betreuten, BtPrax 2000, 253
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245
 
*Stoppe: Die Verhandlungsfähigkeit des alten (multimorbiden) Patienten; Rechtsmedizin 2005/3, 143-147
 
  
==Weblinks==
+
'''BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12''', BtPrax 2013, 78 = FamRZ 2013, 547 = NStZ 2013, 6 = NStZ-RR 2015, 68
*[http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ro/zustand/verfahren/vf_Strafverfahren.php Hinweise zum Strafverfahren]
 
  
===Strafanzeige online erstatten===
+
Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=home Allgemeines]
+
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.
*[http://www.polizei-bw.de/internetwache/Seiten/default.aspx Baden-Württemberg]
 
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=bayern-online-strafanzeige Bayern]
 
*[https://www.berlin.de/polizei/internetwache/strafanz1c.php Berlin]
 
*[http://www.internetwache.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=index Brandenburg]
 
*[https://gateway.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/Application/DienstEinstieg.aspx?fid=49 Hamburg]
 
*[https://onlinewache.polizei.hessen.de/ow/Onlinewache/ Hessen]
 
*[https://polizei.mvnet.de/ssl/g8wache/index.php?task=iw_anzeige Mecklenburg-Vorpommern]
 
*[https://www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de/ Niedersachsen]
 
*[http://www.polizei.nrw.de/artikel__61.html NRW]
 
*[https://www.polizei.sachsen.de/onlinewache/onlinewache.asp Sachsen]
 
*[http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=44133 Sachsen-Anhalt]
 
*[https://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Service/webformulare/anzeige/anzeige_start.html Schl.-Holstein]
 
  
==Formulare zur Zeugenentschädigung==
+
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21'''
*[http://agbreisach.de/servlet/PB/show/1155998/Zeugenentsch%E4digungsantrag.pdf Zeugenentschädigungsantrag (PDF)]
 
*[http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9192.pdf Verdienstausfallbescheinigung für Zeugenentschädigung (PDF)]
 
  
 +
Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.
  
Nachstehend: betreuungsrechtlich relevante Bestimmungen aus dem Strafrecht und dem Strafverfahren im Wortlaut:
+
===Strafbefehl===
  
==Strafgesetzbuch (Auszug)==
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Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als [[gesetzlicher Vertreter]] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der 2wöchigen Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Zustellung ist grundsätzlich auch an einen Geschäftsunfähigen möglich. Der Antrag muss zwingend Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 45, Anm. 5). Es ist also ein Sachverhalt vorzutragen, der die Fristversäumnis als nicht schuldhaft darstellt. Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Die Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag sind ferner glaubhaft zu machen.
  
 +
Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO) ab Kenntnis des Betreuers. Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.Gegen die Verwerfung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 46 Abs. 2 StPO, das binnen einer Woche einzulegen ist, § 311 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen nicht überspannt werden. Andernfalls würden die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vereitelt.
  
'''Allgemeiner Teil'''
+
Rechtsprechung dazu:
  
'''Zweiter Abschnitt. Die Tat'''
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'''LG Berlin, Urt v 28.05.2001, 525 Qs 8/01'''; BtPrax 2002,87 (m. Anm. Meier S. 62)
  
'''Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit'''
+
Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
  
 +
===Bekanntgabe von Urteilen an Betreute===
  
'''§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen'''
+
'''OLG Düsseldorf, Beschl v 14.7.1992, 4 Ws 230/92, MDR 1993, 70''':
  
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
+
Wirksamkeit der Zustellung an einen Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen, solange keine Verhandlungsunfähigkeit besteht.
  
'''§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit'''
+
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08''':
  
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
+
Gegen die Wirksamkeit der Zustellung (an den Betreuten) bestehen keine Bedenken. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) stand, denn Zustellungen im Strafverfahren erfordern allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. KG StV 2003, 343; OLG Düsseldorf MDR 1993, 70).
  
 +
===Wiederaufnahme des Verfahrens?===
  
''[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/06/1-601-06.php Siehe hierzu deas Urteil des BGH vom 13.3.2007, 1 StR 601/06] ''
+
Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen,  z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.
  
'''Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat'''
+
===Rechtsprechung===
  
Zweiter Titel. Strafbemessung
+
'''Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.01.2005,{{Rspr|(5) 1 Ss 475/04 (73/04)}}''':
  
'''§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe'''
+
Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht reversibel ist, bleibt offen.
  
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
+
'''OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2000 - 1 Ws 373/00; NJW 2001, 1150 =bt-info 2002, 62''':
  
# An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
+
Die Einwilligung i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bedingte Haftentlassung) stellt eine höchstpersönliche Erklärung des Verurteilten dar, bei der eine Vertretung nach dem Betreuungsrecht nicht in Betracht kommt.
# Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
 
# Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
 
  
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
+
'''OLG Hamm, Beschluss v. 03.05.2007 - 4 Ws 209/07, FamRZ 2007, 1842 = NStZ 2008, 119''':
  
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
+
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen.
  
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
+
'''OLG Hamm, Beschl. vom 15.1.2008, 3 Ws 10/08''', NStZ 2009, 44:
  
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
+
Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.
  
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2001 - 1 AR 239/01 und 5 Ws 103/01''':
  
'''Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat'''
+
# Ist die Fortdauer einer im Sicherungsverfahren angeordneten Unterbringung eines schuldunfähigen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers des Untergebrachten unzulässig, wenn der Betreuer nur für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten" bestellt worden ist.
 +
# Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.
 +
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'''BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 354/12''', FamRZ 2013, 547:
  
'''Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung'''
+
Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
  
'''§ 61 Übersicht'''
+
'''OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14''', StV 2017, 570:
  
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
+
# Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam.
 +
# Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.
  
# die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
 
# die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
 
# die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
 
# die Führungsaufsicht,
 
# die Entziehung der Fahrerlaubnis,
 
# das Berufsverbot.
 
  
'''§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßgkeit'''
+
===Schuldunfähigkeit===
  
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
+
§ 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs. 1 gemildert werden."
  
'''Freiheitsentziehende Maßregeln'''
+
Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa"; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. Schizophrenie, Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
  
'''§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus'''
+
Die Schuldunfähigkeit eines Täters führt dazu, dass ihm schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann und er somit nicht bestraft werden darf. So können z. B. Krankheiten wie Epilepsie oder Schizophrenie oder auch bestimmte Formen sexuell-perverser Triebhaftigkeit zur Schuldunfähigkeit führen. Aber auch schwere Übermüdung oder starke Rauschzustände (Alkohol, Drogen) können als tief greifende Bewusstseinsstörungen eine Straflosigkeit des Verhaltens begründen. In begründeten Fällen kann das Gericht die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt anordnen. Es stützt sich hierbei wie auch bei der Strafzumessung auf psychologische Gutachten.
  
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
+
[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] muss nicht zwingend mit der strafrechtlichen [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] (§ 20 StGB) einher gehen. Ein  Beispiel aus der Rechtsprechung:
  
'''§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt'''
+
'''BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:'''
  
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
+
Vermögensschaden bei in betrügerischer Absicht (§ 263 StGB) aufgegebener Bestellung eines unter Betreuung Stehenden.
  
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
+
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein vom 10.10.2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  
''Hinweis: gem. Entscheidung des BVerfG (BGBl. I. 1994 S. 3012) ist § 64 insoweit mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht.''
+
Ergänzend bemerkt der Senat:
 +
# Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
 +
# Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
  
'''§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung'''
+
Weitere Rechtsprechung:
  
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
+
'''BGH, Urteil vom 18.01.2006 - 2 StR 394/05''', NStZ-RR 2006, 167:
  
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
+
Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB “schwer” ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen insoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale anführen, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75).
  
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
+
'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003], {{Rspr|2 Ss 439/03}}''', NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 (Ls.) = NZV 2003, 590 = FamRZ 2004, 400 (Ls.):
  
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
+
Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
  
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
+
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 Ws 23 – 25/13 – 2 Ws 23/13 – 2 Ws 24/13 – 2 Ws 25/13''':
  
''Hinweis: gem. Entscheidung des BVerfG  (BGBl. I. 1994 S. 3012) gilt für § 67 folgendes:''
+
Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis “Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten” ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen.
  
''§ 67 Abs. 4 Satz 1ist im Anwendungsbereich des § 64 mit dem Grundgesetz vereinbar;''
+
'''OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13''':
  
''§ 67 Abs. 4 Satz 2 ist insoweit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichtes nach § 67d Abs. 5 Satz 1 verweist.''
+
Zum Beschränkten Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft in die Betreuungsakte. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind. Siehe auch [http://www.beck-fernkurse.de/wie-sie-als-betreuer-akteneinsicht-der-staatsanwaltschaft-gegen-ihren-betreuten-rechtssicher-abwehren/ Hinweis der Beck-Akademie zur Akteneinsicht]
  
'''§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel'''
+
'''OLG Rostock Beschluss v. 06.01.2017,20 Ws 311/16'''
  
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
+
Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht.“´
  
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
 
  
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
+
====Verhandlungsunfähigkeit====
 +
Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, vgl. BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154.  
  
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
+
Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.
  
'''§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung'''
+
Das Gericht kann Beweiserhebungen im sog. Freibeweisverfahren vornehmen. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um als Angeklagter als verhandlungsunfähig zu gelten. Ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, wird oft durch ein [[Sachverständigengutachten]] zu klären sein. Ein Strafverteidiger kann hier z.B. einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens stellen und diesen Antrag begründen.
  
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
+
Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO dar. Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, fehlt eine Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen. Er kann nicht verurteilt werden und es wird auch nicht weiter gegen ihn verhandelt. In Fällen, in denen die Verhandlungsunfähigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum bejaht werden kann, wird das Verfahren vorübergehend eingestellt.  
  
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
+
Hierfür muss die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sicher gegeben sein. Freilich erfordert die nicht mehr als dass er körperlich in der Lage ist, eine Hauptverhandlung durchzustehen und dass er sie rein sinnlich wahrnehmen kann. Zu verstehen braucht er die Vorgänge in der Verhandlung nicht. Ggf. wird bei "eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit" mit entsprechenden Maßnahmen verhandelt (z.B. pro Woche nur eine Stunde oder dergleichen). Die Verhandlungsunfähigkeit sollte durch eine ärztliche Stellungnahme belegt sein. Bei Zweifeln an ihr muß das Gericht jedoch von Amts wegen ermitteln und ggf. einen Amtsarzt mit der Untersuchung beauftragen.
  
'''§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung'''
+
Problematisch ist, welchen Beweiswert die einzelnen Gutachten haben. Der Sachverständige muss in jedem Fall fachkundig, objektiv, unabhängig und erfahren sein.
  
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
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==== Haftunfähigkeit====
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Sie in § 455 StPO geregelt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann dann unterbrochen werden, wenn Verfall in Geisteskrankheit vorliegt, bei naher Lebensgefahr oder wenn der körperliche Zustand des Verurteilten die Unterbringung in der Vollzugsanstalt beziehungsweise im Haftkrankenhaus nicht erlaubt.  
  
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
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====Sicherungsverfahren====
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Das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) ist eine besondere Verfahrensart innerhalb des Strafrechts, die der selbständigen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 ff. StGB) dient und an Stelle einer Anklageerhebung durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des ansonsten aber gefährlichen Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.
  
'''§ 67d Dauer der Unterbringung'''
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Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht. An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO).
  
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
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Rechtsprechung:
  
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
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'''BGH, Urteil v. 23. März 2001, 2 StR 498/00'''; NJW 2001, 3277 = StV 2001, 388 (Ls.) = JR 2001, 520:
  
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.
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# Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.
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# Der § 416 StPO betrifft nur den Wechsel vom Sicherungsverfahren in ein Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt.
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# Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.). Es unterscheidet sich von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren.
  
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.
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===Betreuter als Opfer einer Straftat===
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Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. § 77 Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.
  
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
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Die Entscheidung zur Stellung eines Strafantrags gemäß § 247 StGB gegen Angehörige, auf den auch § 263 a Abs. 2 StGB verweist, berührt  vorrangig familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Interessen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Interesse von Angehörigen auf Wahrung des Familienfriedens Vorrang vor dem Strafverfolgungsrecht des Staates eingeräumt. Als höchstpersönliches Recht betrifft es daher die Angelegenheit der Personenfürsorge und nicht der Vermögenssorge (so bereits OLG Hamm, NJW 1960, 834, 835). Daraus folgt, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge den Betreuer nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten berechtigt (so auch LG Hamburg, NStZ 2002, 39, Rdnr. 18.; OLG Köln, 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - 63, wistra 2005, 392 Rdnr. 11 nach juris). Soweit in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur eine andere Auffassung vertreten wird und dabei eine Entscheidung des LG Ravensburg aus dem Jahr 2000 zitiert wird (LG Ravensburg FamRZ 2001, 937; vgl. Münchener Kommentar BGB Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rdnr. 100), so betrifft die genannte Entscheidung eine andere Konstellation. In dem vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war der Betreuer nämlich nicht nur für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt, sondern auch Personensorgeberechtigter.
  
''Hinweis: gem. Entscheidung des BVerfG (BGBl. I. 1994 S. 3012) ist § 67d Abs. 5 Satz 1 insoweit mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muss, ehe das Gericht bestimmen kann, dass sie nicht weiter zu vollziehen ist. ''
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Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. [[wikipedia:de:Antragsdelikt|Antragsdelikten]]. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf.  
  
'''§ 67e Überprüfung'''
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Antragsdelikte werden nur auf [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03).
  
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
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Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
  
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
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Bei relativen Antragsdelikten ist grundsätzlich auch ein Strafantrag des Geschädigten notwendig. Jedoch kann hier ein Verfahren auch ohne Strafantrag weiter betrieben werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich läuft ein Ermittlungsverfahren folgendermaßen ab: Die Polizei erlangt Kenntnis von einer (möglichen) Straftat. Daraufhin führt sie Ermittlungen durch. Erhärten diese Ermittlungen den Verdacht einer Straftat, wird die Sache nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese prüft dann, ob Anklage zu erheben ist. Dabei prüft sie auch, ob Strafanträge notwendig sind und ob diese vorliegen. Liegt kein Strafantrag vor und handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt (und nicht um ein absolutes Antragsdelikt), entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder nicht.
  
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
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'''Rechtsprechung:'''
  
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
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'''LG Ravensburg, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 Qs 271/00; FamRZ 2001, 937:'''
  
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
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Zur Frage, ob ein mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellter Betreuer befugt ist, den nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrag zu stellen. (bejaht)
  
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
+
'''LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01''', NStZ 2002,40:
  
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
+
Der Betreuer, dem der [[Aufgabenkreis]] Vermögenssorge übertragen worden ist, ist nicht ermächtigt, für den Betreuten einen Strafantrag zu stellen; dies gilt auch bei Eigentums- und Vermögensdelikten.
  
'''§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel'''
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'''OLG Celle, 02. Strafsenat , Beschluss vom 21.02.2012, 32 Ss 8/12''', BtPrax 2012, 124 = NStZ 2012, 702:
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# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich strafantragsberechtigter Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.
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# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der [[Vertretung gegenüber Behörden]] enthalten dieses höchstpersönliche Recht.
  
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ws 397/12''', NStZ-RR 2014, 143:
  
'''§ 67g Widerruf der Aussetzung'''
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Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus.
  
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte
+
'''BGH Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14''', BeckRS 2014, 16415 = BtPrax 2014, 279 = FamRZ 2014, 1697 mAnm. Böhm FamRZ 2014, 1827 = NJW 2014, 2968
  
# während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
+
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt. Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die Sorge für die betreute Person zusteht, einen Strafantrag gemäß §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen. Einer ausdrücklichen Zuweisung der Strafantragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertragenen Aufgabenkreise im vorliegenden Fall nicht.
# gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder
 
# sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
 
  
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
+
'''Anmerkung zum BGH-Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14''' (von Kay Lütgens):
  
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
+
Zum Hintergrund: Bisher wurde diese Vorschrift von den Gerichten häufig so ausgelegt, dass ein Betreuer nur dann stellvertretend für einen Klienten einen Strafantrag stellen kann, wenn ihm das gesondert und ausdrücklich als Aufgabe übertragen wurde (so z.B. LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01). Anders sieht das aber jetzt der BGH, jedenfalls dann, wenn sich die Notwendigkeit einer Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe ergab und deshalb die Frage, ob im Namen des Klienten ein Strafantrag zu stellen ist, ein Teil des objektiven Betreuungsbedarfs ist, kann sich die Befugnis zur Antragstellung auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus den übertragenen Aufgabenkreisen (in dem entschiedenen Fall u.a. Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Entgegennahme und Öffnen der Post) ergeben.
  
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.  
+
Auch bei der Entscheidung über einen Strafantrag sind gem. § 1901 Abs. 2, 3 BGB – wie sonst auch - Wohl und Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen. Der BGH gibt Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien dabei maßgeblich sein können: Gegen einen Strafantrag dürfte vor allem die Wahrung des Familienfriedens sprechen. Es dürfte auch nicht selten so liegen, dass der Verletzte, der von einem nahen Angehörigen – etwa dem eigenen Kind – geschädigt worden ist, zwar menschlich enttäuscht ist und auch eine materielle Wiedergutmachung anstrebt, aber nicht wünscht, dass der Angehörige wegen des Vorgangs zusätzlich bestraft und möglicherweise sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
  
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
+
Auf der anderen Seite stehen materielle Interessen. Ein Strafverfahren kann auch in Bezug auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen positive Auswirkungen haben. So wird man im zivilrechtlichen Verfahren häufig Schwierigkeiten haben, das Fehlverhalten des Angehörigen und die genaue Schadenshöhe auch zu beweisen. Im Strafverfahren werden die notwendigen Beweise hingegen von Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt und auf die Ermittlungsergebnisse kann man in einem späteren Zivilverfahren Bezug nehmen. Außerdem gibt es für das Opfer einer Straftat auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch zeit- und kostensparend in einem Strafverfahren mit zu verfolgen (in einem sogenannten Adhäsionsverfahren, geregelt in den §§ 403 ff StPO). Wie unter Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu entscheiden ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
  
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
+
'''Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17'''
  
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
+
Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
  
Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
+
'''BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19,''' NStZ-RR 2020, 91 = StV 2021, 223
  
'''§ 77 Antragsberechtigte'''
+
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:
 +
# Die Wahrnehmung höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren durch einen Betreuer bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.
 +
# Der das Betreuungsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein Betreuer nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden darf, in denen die Betreuung - zur Überzeugung des zur Prüfung und Entscheidung berufenen Betreuungsgerichts - erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), macht die ausdrückliche Übertragung (auch) des Aufgabenbereichs „Vertretung in Strafverfahren“ nur ausnahmsweise entbehrlich.
  
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
+
===Betreuter als Zeuge in einem Strafverfahren===
  
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
+
Zeugen sind nicht verpflichtet, der Polizei gegenüber Angaben zur Sache zu machen. (Zur Person muß wegen § 111 OWiG jeder wahrheitsgemäße Angaben machen, auch der Beschuldigte selbst.) Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung gilt die allgemeine Aussagepflicht.
  
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
+
Soweit ein Betreuter in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen soll, kann es sein, dass er die Bedeutung des Aussageverweigerungsrechtes (soweit der Beschuldigte ein Angehöriger ist) aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht versteht. In diesem Fall muss der Betreuer der Zeugenaussage zustimmen oder anstelle des Betreuten dessen Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen (§ 52 StPO).
  
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
+
Nach § 247 Satz 1 StPO ist eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Diese Voraussetzung für den Ausschluss des Angeklagten ist z. B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung berechtigter Zeuge erklärt, dass er nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen wolle.  
  
'''§ 77b Antragsfrist'''
+
Ein Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nicht mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen (BGHSt 22, 18, 21 = NJW 1968, 806).
  
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
+
Nicht ausreichend ist es für die Entfernung des Angeklagten allerdings, wenn (allein) der gemäß § 1897 BGB bestellte Betreuer des unter Betreuung stehenden Zeugen, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht (§ 52 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Betreuten in Gegenwart des Angeklagten widerspricht (BGH, Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 257/00 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46). Es müssen vielmehr die übrigen Voraussetzungen des § 247 StPO erfüllt sein.
  
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
+
'''Rechtsprechung:'''
  
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
+
'''BGH Beschl v 24.4.1997, 4 StR 23/97'''; BGHSt 43,62 = NJW 1997,2335 = NStZ 1997,562 (LS) = RdLH 1998,191 = StV 1997,507 (LS)
  
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
+
Ist in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig retardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine dem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflichten ist, steht im Ermessen des Gerichts.
  
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung.
+
'''BGH, Urteil v. 21.9.2000 - 1 StR 257/00; ''' BGHSt 46, 142 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46 = FamRZ 2001, 687 (Ls.) = JR 2001, 34 =  StV 2002, 9:
  
Besonderer Teil
+
Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, dass ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.
  
Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid
+
===Betreuer als Zeuge===
 +
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über
 +
die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in
 +
die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht
 +
die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle
 +
ist der Betreuer – wie jeder andere Zeuge auch – nach den Vorschriften des JVEG
 +
zu entschädigen. ([http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/C70FE5A04960D4D2C125701300340597/$file/20w35204.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005], 20 W 352/04.  
  
'''§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt'''
+
Betreuer haben als Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht, sie werden im Katalog des § 53 StPO nicht genannt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann dann bestehen, wenn der ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuten, der Beschuldigter ist, verheiratet ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (§ 52 StPO).
  
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
+
In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.
  
'''Dreizehnter Abschnitt'''
+
'''BGH, Beschl v 7.5.1996, 5 StR 169/96;''' FamRZ 1997,175 = MDR 1996,879 = NStZ 1996,610 =
 +
R&P 1997,79:
  
'''Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.'''
+
Wenn nicht gar zum Krankheitsbild und dessen kriminalsozialen Auswirkungen (§ 63 StGB), so doch zumindest zu der Frage, ob vollstreckungsalternative Regelungen ausreichen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird der Betreuer aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Betreuten meist sachdienliche Angaben machen können. Die Pflicht zu solcher Anhörung des Betreuers bestimmt sich im Einzelfall nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Das Unterbleiben einer solchen Anhörung kann in der Revision nur auf entsprechende Rüge überprüft werden.
  
'''§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen'''
+
'''AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13:'''
  
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Eine Entschädigung des [[Berufsbetreuer]]s nach den Vorschriften des JVEG scheidet dann aus, wenn der Betreuer nicht als Zeuge geladen ist, sondern als [[gesetzlicher Vertreter]]. In diesen Fällen hat der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 BGB i.V. mit §§ 1, 4 VBVG erhalten.
  
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder sich von ihr vornehmen läßt.
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'''OLG Frankfurt am Main Beschl. v. 15.12.2016, Az.: 2 Ws 119/16
  
(3) Der Versuch ist strafbar.
+
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Vormund eines Angeklagten gemäß § 52 StPO nicht zu, wenn er nicht "Angehöriger" im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen seiner beruflichen Stellung zum Vormund bestellt. Die durch § 52 StPO berücksichtigte besondere Lage eines Zeugen, der als Angehöriger eines Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), besteht daher nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Vormund scheitert bereits daran, dass eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch aus nicht den Umständen, dass das Familiengericht in den genannten Bestellungsbeschlüssen festgestellt hat, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird bzw. der Vormund das Amt berufsmäßig ausübt. Diese Feststellung hat lediglich im Hinblick auf die Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1 Abs. 2 VBVG) bzw. des Vormunds (vgl. § 1 Abs. 2 VBVG) Relevanz und ist für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Bedeutung.
  
'''§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses'''
+
==Rechtsprechung zur Betreuervergütung==
 +
'''BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98'''
  
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
+
Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.
  
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder sich von ihr vornehmen läßt.
+
'''OLG Frankfurt, Beschl v 9.5.2005, 20 W 460/04''', FamRZ 2006, 146:
  
(3) Der Versuch ist strafbar.
+
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen.  
  
'''§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen'''
+
'''OLG Hamm, Beschluss 25.10.2005 - 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576 = NJW 2006, 1144''':
  
(1) Wer einen anderen, der
+
Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.
  
# wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Widerstand unfähig ist oder
+
'''BayObLG BtPrax 1999, 73 = FamRZ 1999, 740 = RuP 1999, 142 = JurBüro 1999, 444 = BayObLG-Rp 1999, 46; LG Frankenthal BtPrax 1998, 152; AG Andernach BtPrax 1998, 244''':
# körperlich widerstandsunfähig ist,
 
  
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
+
Grundsätzlich keine Begleitung zum Straftermin durch Betreuer.
  
(2) Der Versuch ist strafbar.
+
'''OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 1030  ebenso OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 146 = NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05 vom 25.10.2005:'''
  
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
+
Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem anwaltlich im Strafverfahren nicht vertretenen Betreuten ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.
  
(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
+
'''OLG Dresden (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2001 - 3 Ws 77/01, FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164''':
  
'''Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens und Geheimbereichs'''
+
Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und - aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.
  
'''§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses '''
+
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:'''
  
(1) Wer unbefugt
+
# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.
 +
# [[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus:
  
# einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
+
'''LG Offenburg Beschl. v. 6.6.2007 – 8 KLs 14 Js 15196/06, BeckRS 2007, 10814'''
# sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
 
  
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
+
Ein nach § 149 StPO zugelassener Beistand hat keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung von Reiskosten oder von sonstigen Aufwendungen.
  
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
+
'''LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; FamRZ 2009, 251 = NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls)''':
  
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
+
Der Ersatzanspruch des § 1835 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, außerhalb der Betreuertätigkeit entfaltete Aktivitäten (hier Strafverteidigung ohne zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung) zu vergüten:
  
'''§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen'''
+
'''AG Berlin Mitte, Beschluss vom 27.02.2008, 54 XVII H 567''', Berliner Anwaltsblatt 6/2008:
  
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
+
Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten als Betreuer eingesetzt war, vertrat diesen auch in einem Strafverfahren. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung vor Gerichten. Der Rechtsanwalt wollte die Gebühren für die Vertretung im Strafverfahren geltend machen, wurde vom AG Mitte allerdings in seinem Anliegen nicht unterstützt. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts merkte in ihrer Begründung des ablehnenden Beschlusses an, dass § 45 BRAO die gleichzeitige oder zeitlich anschließende Tätigkeit in einem Zweitberuf ausschließe. Hier habe der Betreuer also nicht zeitgleich als Anwalt für seinen Betreuten tätig werden dürfen. Der Aufgabenkreis „Vertretung vor Gerichten“ diene lediglich als Hinweis, worauf der (anwaltliche) Betreuer bei seiner Tätigkeit besonders zu achten habe. Die Notwendigkeit, dass er die Vertretung vor Gericht auch gleich selbst in die Hand nehme, habe zumindest hier nicht bestanden. Aus all dem ergebe sich, dass der anwaltliche Berufsbetreuer seinen Betreuten nicht als Anwalt im Strafverfahren hätte vertreten dürfen. Nach Ansicht der Rechtspflegerin folge daraus – und damit mittelbar aus § 45 BRAO – dass eine gesonderte, über die Pauschalvergütung des VBVG hinausgehende Vergütung für anwaltliche Berufsbetreuer nicht festzusetzen sei.
  
# Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
+
'''AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13''', BtPrax 2014, 97:
# Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
 
# Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
 
# Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
 
#. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
 
# staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
 
# Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
 
  
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
+
Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre. Nach Auslegung der §§ 1, 19 JVEG sowie 71 StPO ist dies nicht der Fall. Nach dem Wortlaut ist der gesetzliche Vertreter, so er sich auf die Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse beschränkt, unproblematisch nicht als Zeuge im Wortsinne anzusehen. Im vorliegenden Falle hat er dies getan. Er hat lediglich über solche Tatsachen berichtet, die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über den Angeklagten erfahren hat und damit eine Vertretung bei Behörden – nämlich den Justizbehörden – für den Angeklagten wahrgenommen. Anders wäre dies möglicherweise zu betrachten, wenn Umstände der konkreten Tat mitgeteilt worden wären. So liegt es hier aber nicht.
  
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
+
== Siehe auch==
  
# Amtsträger,
+
[[Betreuerhaftung#Strafrechtliche_Haftung|Betreuer als Straftäter ggü. dem Betreuten]]
# für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
 
# Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
 
# Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
 
# öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist oder
 
# Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung Ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchfürhung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
 
  
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
+
==Videos und Podcasts==
 +
*[https://betroyt.de/podcast/folge-16-verteidiger-rechtsanwalt-malte-greisner-erklart-das-strafverfahren/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Strafsachen und Betreuung]
 +
*[https://betroyt.de/podcast/folge-17-freispruch-rechtsanwalt-greisners-erfahrung-mit-betreuung/ betrogt.de-Podcast - Freispruch]
  
(3) Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
+
==Literatur==
  
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
+
===Bücher im Reguvis-Verlag===
 +
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Die-Haftung-des-Betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2007)]
 +
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/ Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit (in Vorbereitung)]
  
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
+
===Sonstige Bücher===
 +
*Förster/Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1
 +
*Pollähne: Behindertenrechte im Strafprozess – Faire Verfahren für Menschen mit Behinderungen? in: Aichele (Hrsg.): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht , Seite 166 - 200, Nomos, Baden-Baden 2013
 +
*Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X
 +
*Yuri Yamanaka,: Maßnahmen bei psychisch kranken Straftätern, Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0829-4
  
'''§ 205 Strafantrag'''
+
===Zeitschriftenbeiträge===
 +
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/57423 Alexander u.a. Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit; Dtsch Arztebl 2007; 104(44): A 3029–33 (auch online)]
 +
*Böhm: Strafanträge für Betreute; FamRZ 2014, 1827
 +
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Elzer_Strafverfahren_04_00.pdf Elzer;  Die Teilnahme von Betreuern an Strafverfahren; BtPrax 2000, 139 (PDF)]
 +
*Gerdes: Die Rolle des Betreuers im Strafverfahren; BtPrax 2021, 53
 +
*Halbreiter: Rolle der Betreuung im Strafverfahren - Im Namen der Klient/innen, Kompass (Fachzeitschrift für Betreuungsmanagement) 1/2013, S. 25
 +
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf Hoffmann: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener; Betrifft:Betreuung Nr. 11, S. 213 (PDF)]
 +
*[http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1171876268.pdf Kien: Ärztl. Attest zur Vorlage bei Gericht, Häb 2007, 86 (PDF)]
 +
*Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001
 +
* Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741
 +
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]
 +
*Rosenow: Zum Recht auf Aussageverweigerung des Betreuers im Strafverfahren gegen den Betreuten, BtPrax 2000, 253
 +
*[https://www.aerzteblatt.de/pdf/104/44/a3029.pdf Rothschild: Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit; DtÄrztebl. 2007, A 3029 (PDF)]
 +
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245
 +
*Stoppe: Die Verhandlungsfähigkeit des alten (multimorbiden) Patienten; Rechtsmedizin 2005/3, 143-147
  
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
+
==Weblinks==
 +
*[http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ro/zustand/verfahren/vf_Strafverfahren.php Hinweise zum Strafverfahren]
 +
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldunfähigkeit Wikipedia-Beitrag zur Schuldunfähigkeit mit weiterführenden Hinweisen]
  
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen des § 202a. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
 
  
'''Sechzehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben'''
+
===Strafanzeige online erstatten===
 
+
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=home Allgemeines]
'''§ 212 Totschlag'''
+
*[http://www.polizei-bw.de/internetwache/Seiten/default.aspx Baden-Württemberg]
 
+
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=bayern-online-strafanzeige Bayern]
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
+
*[https://www.berlin.de/polizei/internetwache/strafanz1c.php Berlin]
 
+
*[http://www.internetwache.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=index Brandenburg]
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
+
*[https://gateway.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/Application/DienstEinstieg.aspx?fid=49 Hamburg]
 
+
*[https://onlinewache.polizei.hessen.de/ow/Onlinewache/ Hessen]
'''§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags'''
+
*[https://polizei.mvnet.de/ssl/g8wache/index.php?task=iw_anzeige Mecklenburg-Vorpommern]
 
+
*[https://www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de/ Niedersachsen]
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
+
*[http://www.polizei.nrw.de/artikel__61.html NRW]
 
+
*[https://www.polizei.sachsen.de/onlinewache/onlinewache.asp Sachsen]
'''§ 216 Tötung auf Verlangen'''
+
*[http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=44133 Sachsen-Anhalt]
 
+
*[https://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Service/webformulare/anzeige/anzeige_start.html Schl.-Holstein]
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
 
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
 
 
'''§ 221 Aussetzung'''
 
 
 
(1) Wer einen Menschen
 
 
 
# in eine hilflose Lage versetzt oder
 
# in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schwereren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
 
 
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
 
 
 
# die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
 
# durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
 
 
 
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
 
 
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
 
 
'''§ 222 Fahrlässige Tötung'''
 
 
 
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 
 
Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
 
 
 
'''§ 223 Körperverletzung'''
 
 
 
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 
 
'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''
 
 
 
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose
 
 
 
Person, die
 
 
 
# seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
 
# seinem Hausstand angehört,
 
# von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
 
# ihm im Rahmen eines Dienst‑ oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
 
 
 
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch bog willige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
 
 
 
(2) Der Versuch Ist strafbar.
 
 
 
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
 
 
 
# des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
 
# einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
 
 
 
bringt.
 
 
 
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
 
 
'''§ 226 Schwere Körperverletzung'''
 
 
 
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
 
 
 
# das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
 
# ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
 
# in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
 
 
 
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
 
 
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
 
 
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, In minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
 
 
'''§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge'''
 
 
 
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
 
 
(2) In minderschweren Fällenen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis ''zu ''zehn Jahren zu erkennen.
 
 
 
'''§ 228 Einwilligung des Verletzten'''
 
 
 
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
 
 
 
'''Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit'''
 
 
 
'''§ 239 Freiheitsberaubung'''
 
 
 
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
 
 
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
 
 
 
# das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
 
# durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
 
 
 
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
 
 
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
 
 
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung
 
 
 
'''§ 247 Haus- und Familiendiebstahl'''
 
 
 
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
 
 
 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue
 
 
 
'''§ 266 Untreue'''
 
 
 
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 
 
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs.3 gelten entsprechend.
 
 
 
'''Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung'''
 
 
 
'''§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse'''
 
 
 
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 
 
'''Dreißigster Abschnitt. Straftaten im Amt'''
 
 
 
'''§ 340 Körperverletzung im Amt'''
 
 
 
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
 
 
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
 
 
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
 
 
 
==Strafprozessordnung==
 
 
 
'''§ 52 (Zeugnisverweigerungsgründe)'''
 
 
 
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
 
 
 
# der Verlobte des Beschuldigten;
 
# der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
 
# der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
 
# wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
 
 
 
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandsreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
 
 
 
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
 
 
 
'''§ 60 (Keine Vereidigung)'''
 
 
 
Von der Vereidigung ist abzusehen
 
 
 
# bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
 
# bei Personen die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
 
 
 
'''§ 80a (Vorbereitung des Gutachtens)'''
 
 
 
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
 
 
 
'''§ 81 (Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus)'''
 
 
 
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
 
 
 
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
 
 
 
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
 
 
 
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
 
 
 
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
 
 
 
'''§ 81a (Körperliche Eingriffe)'''
 
 
 
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
 
 
 
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
 
 
 
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
 
 
 
'''§ 81c (Andere Personen)'''
 
 
 
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.
 
 
 
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
 
 
 
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
 
 
 
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.
 
 
 
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.
 
 
 
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.
 
 
 
'''§ 106 (Durchsuchung)'''
 
 
 
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
 
 
 
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
 
 
 
'''§ 114a (Bekanntgabe)'''
 
 
 
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
 
 
 
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls.
 
 
 
'''§ 114b (Benachrichtigung eines Angehörigen)'''
 
 
 
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig.
 
 
 
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
 
 
 
'''§ 115 (Vorführung, Vernehmung)'''
 
 
 
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen.
 
 
 
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
 
 
 
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
 
 
 
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1,2, § 118 Abs. 1,2) zu belehren.
 
 
 
'''§ 115a (Richter des nächsten Amtsgerichts)'''
 
 
 
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
 
 
 
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit.
 
 
 
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
 
 
 
'''§ 117 (Haftprüfung, Beschwerde)'''
 
 
 
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
 
 
 
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
 
 
 
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
 
 
 
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.
 
 
 
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
 
 
 
'''§ 119 (Untersuchungshaftvollzug)'''
 
 
 
(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.
 
 
 
(2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.
 
 
 
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.
 
 
 
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.
 
 
 
(5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
 
 
 
# die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
 
# er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
 
# die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht
 
 
 
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
 
 
 
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.
 
 
 
'''§ 120 (Aufhebung des Haftbefehls)'''
 
 
 
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
 
 
 
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
 
 
 
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
 
 
 
'''§ 126a (Unterbringungsbefehl)'''
 
 
 
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
 
 
 
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben.
 
 
 
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
 
 
'''§ 137 (Verteidigung)'''
 
 
 
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
 
 
 
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
'''§ 149 (Ehegatte und Lebenspartner, gesetzlicher Vertreter)'''
 
 
 
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
 
 
 
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
 
 
 
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
 
 
 
'''§ 231a (Verhandlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt)'''
 
 
 
(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
 
 
 
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
 
 
 
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
 
 
 
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
 
 
 
'''§ 246a (Vernehmung von Sachverständigen)'''
 
 
 
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
 
 
 
'''§ 272 (Protokoll der Haupt verhandlung)'''
 
 
 
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
 
 
 
# den Ort und den Tag der Verhandlung;
 
# die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
 
# die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
 
# die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
 
# die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
 
 
 
'''§ 290 (Vermögensbeschlagnahme)'''
 
 
 
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
 
 
 
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzes bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
 
 
 
'''§ 292 (Abwesenheitspflegschaft)'''
 
 
 
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
 
 
 
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
 
 
 
'''§ 298 (Gesetzlicher Vertreter)'''
 
 
 
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
 
 
 
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
 
 
 
'''§ 329 (Unentschuldigtes Ausbleiben)'''
 
 
 
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
 
 
 
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
 
 
 
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
 
 
 
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
 
 
 
'''§ 330 (Gesetzlicher Vertreter)'''
 
 
 
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
 
 
 
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
 
 
 
'''§ 331 (Schutz des Angeklagten)'''
 
 
 
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
 
 
 
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
 
 
 
'''§ 358 (Revisionsentscheidung)'''
 
 
 
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
 
 
 
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
 
 
 
'''§ 373 (Entscheidung bei Wiederaufnahme)'''
 
 
 
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
 
 
 
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
 
 
 
'''§ 374 (Privatklage)'''
 
 
 
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
 
 
 
# ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
 
# eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
 
# eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
 
# eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches),
 
# eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
 
# eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
 
# eine Straftat nach den §§ 4, 6c, 12, 15, 17, 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
 
# eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 1 und § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
 
 
 
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
 
 
 
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
 
 
 
'''§ 404 (Antrag auf Entschädigung)'''
 
 
 
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
 
 
 
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit.
 
 
 
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
 
 
 
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
 
 
 
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
 
 
 
'''§ 406f (Vernehmung des Verletzten)'''
 
 
 
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
 
 
 
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
 
 
 
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar.
 
 
 
'''§ 409 (Inhalt des Strafbefehls)'''
 
 
 
(1) Der Strafbefehl enthält
 
 
 
# die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
 
# den Namen des Verteidigers,
 
# die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
 
# die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
 
# die Beweismittel,
 
# die Festsetzung der Rechtsfolgen,
 
# die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
 
 
 
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
 
 
 
'''§ 412 (Unentschuldigtes Fernbleiben)'''
 
 
 
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
'''§ 415 (Erscheinen im Sicherungsverfahren)'''
 
 
 
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist.
 
 
 
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.
 
 
 
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.
 
 
 
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
 
 
 
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
 
 
 
'''§ 455 (Aufschiebung und Unterbrechung der Vollstreckung)'''
 
 
 
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
 
 
 
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
 
 
 
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
 
 
 
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
 
 
 
# der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
 
# wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
 
# der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
 
 
 
'''§ 456c (Wirksamwerden eines Berufsverbotes)'''
 
 
 
(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
 
 
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
 
 
 
(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
 
 
 
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
 
 
 
'''§ 463 (Maßregeln der Besserung und Sicherung) '''
 
 
 
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
 
 
 
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
 
 
 
(3) § 454 Abs.1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger.
 
 
 
(4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
 
 
 
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5, den §§ 67g und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
 
 
 
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
 
  
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==Formulare zur Zeugenentschädigung==
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*[http://agbreisach.de/servlet/PB/show/1155998/Zeugenentsch%E4digungsantrag.pdf Zeugenentschädigungsantrag (PDF)]
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*[http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9192.pdf Verdienstausfallbescheinigung für Zeugenentschädigung (PDF)]
  
  
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]

Aktuelle Version vom 11. Januar 2024, 10:32 Uhr

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Allgemeines

Betreuter als Beschuldigter/Straftäter

Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.

Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer (gesetzlicher Vertreter nach § 1902 BGB), passender Aufgabenkreis vorausgesetzt, einige eigene Verfahrensrechte, nämlich

  • das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
  • das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
  • sowie eine eigene ebenfalls selbständige Rechtsmittelbefugnis298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).

Zustellung an den Betreuten?

Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).

Für die Wirksamkeit einer Zustellung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern nur auf die Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH NStZ-RR 2001, 264, NStZ 1999, 526); Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.3.2009, 36 Qs-117 Js 679/08-21/09 (725 Cs 234/08).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896ff BGB) steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19

Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).

OLG München, Beschluss v. 01.04.2022 - Az: 2 Ws 191/22, 2 Ws 192/22

Beschlüsse in Strafvollstreckungssachen können auch dann wirksam an den Verurteilten in Haft zugestellt werden, wenn dieser für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ unter Betreuung steht. Einer gesonderten Zustellung an den Betreuer bedarf es nicht.

Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers besteht im Strafverfahren nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht. Eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden genügt nicht.

Pflichtverteidiger wegen Betreuung

Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau, Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.

Die nach § 141 III StPO gebotene Prüfung obliegt in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kann für die Verteidigerbestellung eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht komme (LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625).

Weitere Rechtsprechung dazu:

LG Braunschweig, Beschl v 12.12.2011 - 5 Qs 301/11, StRR 2012, 42

Die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten können dazu führen, dass die Verteidigung des Ange klagten notwendig i.S.d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasste insbesondere Rechtsantrags- und Behördenangelegenheiten einschl. eines Einwilligungsvorbehaltes.

OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2013 - 2 Ws 66/13

Einem unter Betreuung stehendem Angeklagten, dem aus diesem Grund ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gewährt werden, wenn sein Verteidiger schuldhaft die Rechtsmittelfrist versäumt hat und der vom Verteidiger daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsantrag mangels Begründung unzulässig war.

LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 - 534 Qs 142/15, StV 2016, 487 = StRR 2016, 16:

  1. Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem "Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ ist seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
  2. Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen.

OLG Naumburg, Beschluss v 21.10.2016 - 2 Ws (s) 16/16

Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Hamm NJW 2003, 3286). § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Auf. 2016, § 140 RdNr. 30 m. w. N.).Das in dem Betreuungsverfahren erstattete Gutachten diagnostiziert bei dem Angeklagten eine alkoholbedingte Hirnleistungsminderung und Persönlichkeitsveränderung aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln kann. Es empfiehlt eine Betreuung u. a. im Bereich der Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Eine solche wurde durch das Betreuungsgericht angeordnet. Hierdurch ist die Beschränkung der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung hinreichend belegt.

LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 - 21 Qs 54/17, BtPrax 2018, 164:

Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt, ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

LG Leipzig, Beschluss vom 18.09.2017, 15 Qs 119/17

  1. Eine bloße Betreuerbestellung für sich genommen genügt nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Auch spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.
  2. Es liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Davon ist auszugehen, wenn das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten bei dem Angeklagten ein niedriges intellektuelles Niveau bei deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine bei Alkoholeinwirkung ganz besonders herabgesetzte Frustrationstoleranz und Persönlichkeitsveränderung (Verhaltens- und Anpassungsstörung) aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln könne, feststellt

LG Berlin, Beschluss v 19.09.2018 - 502 Qs 102/18

Der Angeklagte steht unter Betreuung. Der Aufgabekreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-XII. Damit ist belegt, dass der Angeklagte besonders umfassend unter Betreuung steht, was erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, S. 3286, 3287; Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 140, Rn. 30; Thomas/Kämpfer, MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 49; LaufhütteNVillnow, KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 140, Rn. 24; Lüderssen-Jahn, LR-StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 97 ff.).

LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 - 3 Qs 39/19

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).

LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 Qs 15/20

Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.

Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 21.7.2022, 25 QS 53/22

Von einer notwendigen Verteidigung ist auszugehen, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt .

OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2023, 2 Ws 135/23

  1. Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.
  2. Bei der Frage, ob die "Schwere der Tat" eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, sind neben der zu erwartenden Strafe auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, wie beispielsweise die drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.
  3. Der von einem Angeklagten abgegebene Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung ist unwirksam, wenn der Angeklagte entgegen § 140 StPO nicht ordnungsgemäß verteidigt war.

Aufgabenkreis des Betreuers

Die Angelegenheit, um die es geht, vom Aufgabenkreis umfasst sein. Das ist immer dann der Fall, wenn dem Betreuer pauschal alle Angelegenheiten oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen sind. Ansonsten dürfte ein separater Aufgabenkreis „Beteiligung am / oder Vertretung im Strafverfahren“ notwendig sein.

Daher haben mehrere Oberlandesgerichte den Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen (vgl. OLG Schleswig, NJW RR 2008, 91 = MDR 2007, 1263 = FGPrax 2007, 231= FamRZ 2008, 187 (Ls.); OLG Frankfurt, NJW RR 2005, 1166; OLG Hamm, NJW 2006, 1144 = FamRZ 2006, 576 (Ls.); OLG Hamburg, Beschl. vom 17.6.2013, 2 Ws 23-25/13; a.A.: KG Berlin, Beschl. v. 21.03.2001 – 1 AR 239/01 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.1995 – 1 Ws 516/95, Rpfleger 1996, 81).

Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge berechtigt ihn nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten (so auch OLG Hamm NJW 1960, 834; LG Hamburg, NStZ 2002, 39; OLG Köln, wistra 2005, 392; OLG Hamm NStZ 2008, 119; a.A.: LG Ravensburg FamRZ 2001, 937 und neuerdings BGH, Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14; siehe dazu weiter unten).

Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ist daher NICHT der richtige Zustellungsempfänger. Alle Post ist vielmer ZWINGEND dem Beschuldigten selbst zuzuleiten, wenn er nicht SELBST einen Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt hat.

Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO; vgl OLG Düsseldorf, NJW 1979, 938). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören. Zu den Rechten eines Beistandes hat der BGH Einschränkungen bestimmt: BGH 3 StR 29/01 - Urteil v. 27. Juni 2001.

Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei (oder dem Gericht) irgendwelche Angaben zu machen. Er kann die Aussage sowohl komplett verweigern, als auch erklären, dass er nur in Anwesenheit eines Beistandes Angaben machen werde. Macht er dagegen nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Angaben, sind diese grundsätzlich verwertbar. Bei einem Beschuldigten, der einen Betreuer hat, kann die Entscheidung des BGH vom 12.10.1993 - 1 StR 475/93 von Bedeutung sein: Hat der Betreute infolge eines geistigen Defektes die ihm erteilte Belehrung über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht verstehen können, ist die gemachte Aussage in der Hauptverhandlung nur mit seiner Zustimmung verwertbar (BGH BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333 = NStZ 1994, 95 = MDR 1994, 192 = StV 1994, 4).

OLG Hamm, Urt vom 25.10.2005, 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576

In der Regel ist eine Tätigkeit rechtlicher Betreuer in Strafverfahren nur erforderlich, wenn der Aufgabenkreis Vertretung in Strafverfahren übertragen worden ist.

Beschluss des BGH vom 02.09.2013, 1 StR 369/13, StraFO 2013, 469:

Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer allein die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach der Strafprozessordnung umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft. Eine Rechtsmittelrücknahme ist nicht wirksam, wenn der (Pflicht-)Verteidiger nicht zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers zu einer Rechtsmittelrücknahme stellt keine ausdrückliche Ermächtigung dar, wenn sein Aufgabenbereich nicht auch die Vertretung in Strafsachen umfasst.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.6.2013, 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13:

Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt. Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.

BGH, Urteil vom 29.7.2014, 5 StR 46/14, NJW 2014, 2968 = NStZ 2014, 637:

Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten.

OLG Dresden, Beschluss vom 5.2.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14:

Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2016, 4 Ws 108/16:

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Betreuerin in ihrer Funktion als Betreuerin für den Verurteilten wirksam die Beschwerde einlegen konnte. Ausweislich der Bestellungsurkunde erfolgte die Bestellung (u.a.) zur „Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen“. Weiter heißt es: „Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.“ In der Rechtsprechung wird teilweise eine Befugnis des Betreuers zur Einlegung strafprozessualer Rechtsmittel bejaht, wenn es zu den Aufgaben des Betreuten gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen. Dafür, dass auch die Rechtsmitteleinlegung in (strafrechtlichen) gerichtlichen Verfahren zum o.g. Aufgabenkreis gehört, könnte sprechen, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB in der strafrechtlichen Terminologie Gerichte zu den Behörden gezählt werden. Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse. Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden, da –worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - der Verurteilte die Betreuerin mit schriftlicher Vollmacht vom 30.07.2013 auch rechtsgeschäftlich zur Interessenwahrnehmung (u.a.) gegenüber Gerichten bevollmächtigt hat und das „Beschwerdeführen“ darin ausdrücklich benannt wird. Die Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter ist möglich.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16:

Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.

BVerfG, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 BvR 554/20

  1. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht einen Einspruch (des Betreuers) gegen einen Strafbefehl ohne hinreichende Prüfung als verfristet behandelt, obschon sich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls und damit an der Wirksamkeit der Zustellung aufdrängen.
  2. Zudem ist der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, wenn die Fachgerichte trotz sich aufdrängender Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 140 ff StPO) absehen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 (S)

  1. Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht im Strafverfahren vertretungsbefugt und gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13).
  2. Die Bestellung des Betreuers für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht.

KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Ss 35/21

Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Pflichtverteidigerbestellung) vor.

LG Magdeburg, Beschluss vom 21.07.2022, 25 Qs 53/22, 25 Qs 262 Js 24395/22 (53/22)

  1. Ist für den Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden“ bestellt, ist von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.
  2. Dem Beschuldigten ist insoweit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

BGH, Beschl. v. 04.08.2022 - 5 StR 272/22, StV 2023, 209

Der Aufgabenkreis des Betreuung hinsichtich der vertretung gegenuber Behorden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die befugnis der einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen Angeklagter liegt insoweit allein in den Händen der Verteidigung.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2023, 3 Ws 301/23

Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.

Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?

Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: Pressemeldung dazu

Zulassung als Beistand nach § 149 StPO ?

KG, Urteil vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04):

Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.

OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14, StV 2017, 570

Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.

—-BGH rechtsirrig?

Unter Missachtung des § 1902 BGB, der nach allgemeiner Ansicht die gesetzliche Vertretung des Betreuten durch den Betreuer kodifiziert, hat der BGH in Strafsachen 2mal die Hinzuziehung als Beistand gem § 149 Abs. 2 StPO verweigert, in dem festgestellt wurde, dass der Betreuer kein gesetzlicher Vertreter sei:

BGH Beschluss vom 23. April 2008, 1 StR 165/08, NStZ 2008, 524

Eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ist nicht geboten; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers.

BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12, BtPrax 2013, 78 = FamRZ 2013, 547 = NStZ 2013, 6 = NStZ-RR 2015, 68

Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21

Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.

Strafbefehl

Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als gesetzlicher Vertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der 2wöchigen Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Zustellung ist grundsätzlich auch an einen Geschäftsunfähigen möglich. Der Antrag muss zwingend Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 45, Anm. 5). Es ist also ein Sachverhalt vorzutragen, der die Fristversäumnis als nicht schuldhaft darstellt. Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Die Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag sind ferner glaubhaft zu machen.

Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO) ab Kenntnis des Betreuers. Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.Gegen die Verwerfung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 46 Abs. 2 StPO, das binnen einer Woche einzulegen ist, § 311 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen nicht überspannt werden. Andernfalls würden die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vereitelt.

Rechtsprechung dazu:

LG Berlin, Urt v 28.05.2001, 525 Qs 8/01; BtPrax 2002,87 (m. Anm. Meier S. 62)

Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Bekanntgabe von Urteilen an Betreute

OLG Düsseldorf, Beschl v 14.7.1992, 4 Ws 230/92, MDR 1993, 70:

Wirksamkeit der Zustellung an einen Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen, solange keine Verhandlungsunfähigkeit besteht.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08:

Gegen die Wirksamkeit der Zustellung (an den Betreuten) bestehen keine Bedenken. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) stand, denn Zustellungen im Strafverfahren erfordern allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. KG StV 2003, 343; OLG Düsseldorf MDR 1993, 70).

Wiederaufnahme des Verfahrens?

Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die Schuldunfähigkeit belegen, z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.

Rechtsprechung

Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.01.2005,(5) 1 Ss 475/04 (73/04):

Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht reversibel ist, bleibt offen.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2000 - 1 Ws 373/00; NJW 2001, 1150 =bt-info 2002, 62:

Die Einwilligung i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bedingte Haftentlassung) stellt eine höchstpersönliche Erklärung des Verurteilten dar, bei der eine Vertretung nach dem Betreuungsrecht nicht in Betracht kommt.

OLG Hamm, Beschluss v. 03.05.2007 - 4 Ws 209/07, FamRZ 2007, 1842 = NStZ 2008, 119:

Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten inklusive Wohnungs- und Behördenangelegenheiten ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen.

OLG Hamm, Beschl. vom 15.1.2008, 3 Ws 10/08, NStZ 2009, 44:

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2001 - 1 AR 239/01 und 5 Ws 103/01:

  1. Ist die Fortdauer einer im Sicherungsverfahren angeordneten Unterbringung eines schuldunfähigen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers des Untergebrachten unzulässig, wenn der Betreuer nur für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten" bestellt worden ist.
  2. Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.

BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 354/12, FamRZ 2013, 547:

Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14, StV 2017, 570:

  1. Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam.
  2. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.


Schuldunfähigkeit

§ 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs. 1 gemildert werden."

Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa"; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. Schizophrenie, Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Schuldunfähigkeit eines Täters führt dazu, dass ihm schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann und er somit nicht bestraft werden darf. So können z. B. Krankheiten wie Epilepsie oder Schizophrenie oder auch bestimmte Formen sexuell-perverser Triebhaftigkeit zur Schuldunfähigkeit führen. Aber auch schwere Übermüdung oder starke Rauschzustände (Alkohol, Drogen) können als tief greifende Bewusstseinsstörungen eine Straflosigkeit des Verhaltens begründen. In begründeten Fällen kann das Gericht die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt anordnen. Es stützt sich hierbei wie auch bei der Strafzumessung auf psychologische Gutachten.

Geschäftsunfähigkeit muss nicht zwingend mit der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit20 StGB) einher gehen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:

Vermögensschaden bei in betrügerischer Absicht (§ 263 StGB) aufgegebener Bestellung eines unter Betreuung Stehenden.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein vom 10.10.2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
  2. Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.

Weitere Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 18.01.2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167:

Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB “schwer” ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen insoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale anführen, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75).

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003, 2 Ss 439/03, NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 (Ls.) = NZV 2003, 590 = FamRZ 2004, 400 (Ls.):

Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 Ws 23 – 25/13 – 2 Ws 23/132 Ws 24/132 Ws 25/13:

Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis “Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten” ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen.

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13:

Zum Beschränkten Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft in die Betreuungsakte. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind. Siehe auch Hinweis der Beck-Akademie zur Akteneinsicht

OLG Rostock Beschluss v. 06.01.2017,20 Ws 311/16

Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht.“´


Verhandlungsunfähigkeit

Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, vgl. BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154.

Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.

Das Gericht kann Beweiserhebungen im sog. Freibeweisverfahren vornehmen. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um als Angeklagter als verhandlungsunfähig zu gelten. Ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, wird oft durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein. Ein Strafverteidiger kann hier z.B. einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens stellen und diesen Antrag begründen.

Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO dar. Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, fehlt eine Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen. Er kann nicht verurteilt werden und es wird auch nicht weiter gegen ihn verhandelt. In Fällen, in denen die Verhandlungsunfähigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum bejaht werden kann, wird das Verfahren vorübergehend eingestellt.

Hierfür muss die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sicher gegeben sein. Freilich erfordert die nicht mehr als dass er körperlich in der Lage ist, eine Hauptverhandlung durchzustehen und dass er sie rein sinnlich wahrnehmen kann. Zu verstehen braucht er die Vorgänge in der Verhandlung nicht. Ggf. wird bei "eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit" mit entsprechenden Maßnahmen verhandelt (z.B. pro Woche nur eine Stunde oder dergleichen). Die Verhandlungsunfähigkeit sollte durch eine ärztliche Stellungnahme belegt sein. Bei Zweifeln an ihr muß das Gericht jedoch von Amts wegen ermitteln und ggf. einen Amtsarzt mit der Untersuchung beauftragen.

Problematisch ist, welchen Beweiswert die einzelnen Gutachten haben. Der Sachverständige muss in jedem Fall fachkundig, objektiv, unabhängig und erfahren sein.

Haftunfähigkeit

Sie in § 455 StPO geregelt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann dann unterbrochen werden, wenn Verfall in Geisteskrankheit vorliegt, bei naher Lebensgefahr oder wenn der körperliche Zustand des Verurteilten die Unterbringung in der Vollzugsanstalt beziehungsweise im Haftkrankenhaus nicht erlaubt.

Sicherungsverfahren

Das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) ist eine besondere Verfahrensart innerhalb des Strafrechts, die der selbständigen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 ff. StGB) dient und an Stelle einer Anklageerhebung durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des ansonsten aber gefährlichen Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.

Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht. An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO).

Rechtsprechung:

BGH, Urteil v. 23. März 2001, 2 StR 498/00; NJW 2001, 3277 = StV 2001, 388 (Ls.) = JR 2001, 520:

  1. Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.
  2. Der § 416 StPO betrifft nur den Wechsel vom Sicherungsverfahren in ein Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt.
  3. Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.). Es unterscheidet sich von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren.

Betreuter als Opfer einer Straftat

Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. § 77 Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den Aufgabenkreis Vermögenssorge hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.

Die Entscheidung zur Stellung eines Strafantrags gemäß § 247 StGB gegen Angehörige, auf den auch § 263 a Abs. 2 StGB verweist, berührt vorrangig familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Interessen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Interesse von Angehörigen auf Wahrung des Familienfriedens Vorrang vor dem Strafverfolgungsrecht des Staates eingeräumt. Als höchstpersönliches Recht betrifft es daher die Angelegenheit der Personenfürsorge und nicht der Vermögenssorge (so bereits OLG Hamm, NJW 1960, 834, 835). Daraus folgt, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge den Betreuer nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten berechtigt (so auch LG Hamburg, NStZ 2002, 39, Rdnr. 18.; OLG Köln, 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - 63, wistra 2005, 392 Rdnr. 11 nach juris). Soweit in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur eine andere Auffassung vertreten wird und dabei eine Entscheidung des LG Ravensburg aus dem Jahr 2000 zitiert wird (LG Ravensburg FamRZ 2001, 937; vgl. Münchener Kommentar BGB Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rdnr. 100), so betrifft die genannte Entscheidung eine andere Konstellation. In dem vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war der Betreuer nämlich nicht nur für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt, sondern auch Personensorgeberechtigter.

Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. Antragsdelikten. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, Strafanzeigen erstatten darf.

Antragsdelikte werden nur auf Strafantrag hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen Aufgabenkreises vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; OLG Hamm, 2 Ss 367/03).

Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein Strafantrag desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.

Bei relativen Antragsdelikten ist grundsätzlich auch ein Strafantrag des Geschädigten notwendig. Jedoch kann hier ein Verfahren auch ohne Strafantrag weiter betrieben werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich läuft ein Ermittlungsverfahren folgendermaßen ab: Die Polizei erlangt Kenntnis von einer (möglichen) Straftat. Daraufhin führt sie Ermittlungen durch. Erhärten diese Ermittlungen den Verdacht einer Straftat, wird die Sache nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese prüft dann, ob Anklage zu erheben ist. Dabei prüft sie auch, ob Strafanträge notwendig sind und ob diese vorliegen. Liegt kein Strafantrag vor und handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt (und nicht um ein absolutes Antragsdelikt), entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder nicht.

Rechtsprechung:

LG Ravensburg, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 Qs 271/00; FamRZ 2001, 937:

Zur Frage, ob ein mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellter Betreuer befugt ist, den nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrag zu stellen. (bejaht)

LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01, NStZ 2002,40:

Der Betreuer, dem der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen worden ist, ist nicht ermächtigt, für den Betreuten einen Strafantrag zu stellen; dies gilt auch bei Eigentums- und Vermögensdelikten.

OLG Celle, 02. Strafsenat , Beschluss vom 21.02.2012, 32 Ss 8/12, BtPrax 2012, 124 = NStZ 2012, 702:

  1. Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich strafantragsberechtigter Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.
  2. Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen Aufgabenkreis ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der Vermögenssorge noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ws 397/12, NStZ-RR 2014, 143:

Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus.

BGH Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14, BeckRS 2014, 16415 = BtPrax 2014, 279 = FamRZ 2014, 1697 mAnm. Böhm FamRZ 2014, 1827 = NJW 2014, 2968

Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt. Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die Sorge für die betreute Person zusteht, einen Strafantrag gemäß §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen. Einer ausdrücklichen Zuweisung der Strafantragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertragenen Aufgabenkreise im vorliegenden Fall nicht.

Anmerkung zum BGH-Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14 (von Kay Lütgens):

Zum Hintergrund: Bisher wurde diese Vorschrift von den Gerichten häufig so ausgelegt, dass ein Betreuer nur dann stellvertretend für einen Klienten einen Strafantrag stellen kann, wenn ihm das gesondert und ausdrücklich als Aufgabe übertragen wurde (so z.B. LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01). Anders sieht das aber jetzt der BGH, jedenfalls dann, wenn sich die Notwendigkeit einer Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe ergab und deshalb die Frage, ob im Namen des Klienten ein Strafantrag zu stellen ist, ein Teil des objektiven Betreuungsbedarfs ist, kann sich die Befugnis zur Antragstellung auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus den übertragenen Aufgabenkreisen (in dem entschiedenen Fall u.a. Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Entgegennahme und Öffnen der Post) ergeben.

Auch bei der Entscheidung über einen Strafantrag sind gem. § 1901 Abs. 2, 3 BGB – wie sonst auch - Wohl und Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen. Der BGH gibt Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien dabei maßgeblich sein können: Gegen einen Strafantrag dürfte vor allem die Wahrung des Familienfriedens sprechen. Es dürfte auch nicht selten so liegen, dass der Verletzte, der von einem nahen Angehörigen – etwa dem eigenen Kind – geschädigt worden ist, zwar menschlich enttäuscht ist und auch eine materielle Wiedergutmachung anstrebt, aber nicht wünscht, dass der Angehörige wegen des Vorgangs zusätzlich bestraft und möglicherweise sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Auf der anderen Seite stehen materielle Interessen. Ein Strafverfahren kann auch in Bezug auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen positive Auswirkungen haben. So wird man im zivilrechtlichen Verfahren häufig Schwierigkeiten haben, das Fehlverhalten des Angehörigen und die genaue Schadenshöhe auch zu beweisen. Im Strafverfahren werden die notwendigen Beweise hingegen von Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt und auf die Ermittlungsergebnisse kann man in einem späteren Zivilverfahren Bezug nehmen. Außerdem gibt es für das Opfer einer Straftat auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch zeit- und kostensparend in einem Strafverfahren mit zu verfolgen (in einem sogenannten Adhäsionsverfahren, geregelt in den §§ 403 ff StPO). Wie unter Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu entscheiden ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17

Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.

BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19, NStZ-RR 2020, 91 = StV 2021, 223

Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:

  1. Die Wahrnehmung höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren durch einen Betreuer bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.
  2. Der das Betreuungsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein Betreuer nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden darf, in denen die Betreuung - zur Überzeugung des zur Prüfung und Entscheidung berufenen Betreuungsgerichts - erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), macht die ausdrückliche Übertragung (auch) des Aufgabenbereichs „Vertretung in Strafverfahren“ nur ausnahmsweise entbehrlich.

Betreuter als Zeuge in einem Strafverfahren

Zeugen sind nicht verpflichtet, der Polizei gegenüber Angaben zur Sache zu machen. (Zur Person muß wegen § 111 OWiG jeder wahrheitsgemäße Angaben machen, auch der Beschuldigte selbst.) Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung gilt die allgemeine Aussagepflicht.

Soweit ein Betreuter in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen soll, kann es sein, dass er die Bedeutung des Aussageverweigerungsrechtes (soweit der Beschuldigte ein Angehöriger ist) aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht versteht. In diesem Fall muss der Betreuer der Zeugenaussage zustimmen oder anstelle des Betreuten dessen Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen (§ 52 StPO).

Nach § 247 Satz 1 StPO ist eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Diese Voraussetzung für den Ausschluss des Angeklagten ist z. B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung berechtigter Zeuge erklärt, dass er nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen wolle.

Ein Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nicht mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen (BGHSt 22, 18, 21 = NJW 1968, 806).

Nicht ausreichend ist es für die Entfernung des Angeklagten allerdings, wenn (allein) der gemäß § 1897 BGB bestellte Betreuer des unter Betreuung stehenden Zeugen, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht (§ 52 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Betreuten in Gegenwart des Angeklagten widerspricht (BGH, Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 257/00 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46). Es müssen vielmehr die übrigen Voraussetzungen des § 247 StPO erfüllt sein.

Rechtsprechung:

BGH Beschl v 24.4.1997, 4 StR 23/97; BGHSt 43,62 = NJW 1997,2335 = NStZ 1997,562 (LS) = RdLH 1998,191 = StV 1997,507 (LS)

Ist in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig retardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine dem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflichten ist, steht im Ermessen des Gerichts.

BGH, Urteil v. 21.9.2000 - 1 StR 257/00; BGHSt 46, 142 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46 = FamRZ 2001, 687 (Ls.) = JR 2001, 34 = StV 2002, 9:

Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, dass ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.

Betreuer als Zeuge

Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer – wie jeder andere Zeuge auch – nach den Vorschriften des JVEG zu entschädigen. (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005, 20 W 352/04.

Betreuer haben als Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht, sie werden im Katalog des § 53 StPO nicht genannt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann dann bestehen, wenn der ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuten, der Beschuldigter ist, verheiratet ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (§ 52 StPO).

In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.

BGH, Beschl v 7.5.1996, 5 StR 169/96; FamRZ 1997,175 = MDR 1996,879 = NStZ 1996,610 = R&P 1997,79:

Wenn nicht gar zum Krankheitsbild und dessen kriminalsozialen Auswirkungen (§ 63 StGB), so doch zumindest zu der Frage, ob vollstreckungsalternative Regelungen ausreichen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird der Betreuer aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Betreuten meist sachdienliche Angaben machen können. Die Pflicht zu solcher Anhörung des Betreuers bestimmt sich im Einzelfall nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Das Unterbleiben einer solchen Anhörung kann in der Revision nur auf entsprechende Rüge überprüft werden.

AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13:

Eine Entschädigung des Berufsbetreuers nach den Vorschriften des JVEG scheidet dann aus, wenn der Betreuer nicht als Zeuge geladen ist, sondern als gesetzlicher Vertreter. In diesen Fällen hat der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 BGB i.V. mit §§ 1, 4 VBVG erhalten.

OLG Frankfurt am Main Beschl. v. 15.12.2016, Az.: 2 Ws 119/16

Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Vormund eines Angeklagten gemäß § 52 StPO nicht zu, wenn er nicht "Angehöriger" im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen seiner beruflichen Stellung zum Vormund bestellt. Die durch § 52 StPO berücksichtigte besondere Lage eines Zeugen, der als Angehöriger eines Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), besteht daher nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Vormund scheitert bereits daran, dass eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch aus nicht den Umständen, dass das Familiengericht in den genannten Bestellungsbeschlüssen festgestellt hat, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird bzw. der Vormund das Amt berufsmäßig ausübt. Diese Feststellung hat lediglich im Hinblick auf die Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1 Abs. 2 VBVG) bzw. des Vormunds (vgl. § 1 Abs. 2 VBVG) Relevanz und ist für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Bedeutung.

Rechtsprechung zur Betreuervergütung

BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98

Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.

OLG Frankfurt, Beschl v 9.5.2005, 20 W 460/04, FamRZ 2006, 146:

Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen.

OLG Hamm, Beschluss 25.10.2005 - 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576 = NJW 2006, 1144:

Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.

BayObLG BtPrax 1999, 73 = FamRZ 1999, 740 = RuP 1999, 142 = JurBüro 1999, 444 = BayObLG-Rp 1999, 46; LG Frankenthal BtPrax 1998, 152; AG Andernach BtPrax 1998, 244:

Grundsätzlich keine Begleitung zum Straftermin durch Betreuer.

OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 1030 ebenso OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 146 = NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05 vom 25.10.2005:

Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem anwaltlich im Strafverfahren nicht vertretenen Betreuten ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.

OLG Dresden (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2001 - 3 Ws 77/01, FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164:

Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und - aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:

  1. Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.
  2. Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus:

LG Offenburg Beschl. v. 6.6.2007 – 8 KLs 14 Js 15196/06, BeckRS 2007, 10814

Ein nach § 149 StPO zugelassener Beistand hat keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung von Reiskosten oder von sonstigen Aufwendungen.

LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; FamRZ 2009, 251 = NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls):

Der Ersatzanspruch des § 1835 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, außerhalb der Betreuertätigkeit entfaltete Aktivitäten (hier Strafverteidigung ohne zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung) zu vergüten:

AG Berlin Mitte, Beschluss vom 27.02.2008, 54 XVII H 567, Berliner Anwaltsblatt 6/2008:

Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten als Betreuer eingesetzt war, vertrat diesen auch in einem Strafverfahren. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung vor Gerichten. Der Rechtsanwalt wollte die Gebühren für die Vertretung im Strafverfahren geltend machen, wurde vom AG Mitte allerdings in seinem Anliegen nicht unterstützt. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts merkte in ihrer Begründung des ablehnenden Beschlusses an, dass § 45 BRAO die gleichzeitige oder zeitlich anschließende Tätigkeit in einem Zweitberuf ausschließe. Hier habe der Betreuer also nicht zeitgleich als Anwalt für seinen Betreuten tätig werden dürfen. Der Aufgabenkreis „Vertretung vor Gerichten“ diene lediglich als Hinweis, worauf der (anwaltliche) Betreuer bei seiner Tätigkeit besonders zu achten habe. Die Notwendigkeit, dass er die Vertretung vor Gericht auch gleich selbst in die Hand nehme, habe zumindest hier nicht bestanden. Aus all dem ergebe sich, dass der anwaltliche Berufsbetreuer seinen Betreuten nicht als Anwalt im Strafverfahren hätte vertreten dürfen. Nach Ansicht der Rechtspflegerin folge daraus – und damit mittelbar aus § 45 BRAO – dass eine gesonderte, über die Pauschalvergütung des VBVG hinausgehende Vergütung für anwaltliche Berufsbetreuer nicht festzusetzen sei.

AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13, BtPrax 2014, 97:

Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre. Nach Auslegung der §§ 1, 19 JVEG sowie 71 StPO ist dies nicht der Fall. Nach dem Wortlaut ist der gesetzliche Vertreter, so er sich auf die Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse beschränkt, unproblematisch nicht als Zeuge im Wortsinne anzusehen. Im vorliegenden Falle hat er dies getan. Er hat lediglich über solche Tatsachen berichtet, die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über den Angeklagten erfahren hat und damit eine Vertretung bei Behörden – nämlich den Justizbehörden – für den Angeklagten wahrgenommen. Anders wäre dies möglicherweise zu betrachten, wenn Umstände der konkreten Tat mitgeteilt worden wären. So liegt es hier aber nicht.

Siehe auch

Betreuer als Straftäter ggü. dem Betreuten

Videos und Podcasts

Literatur

Bücher im Reguvis-Verlag

Sonstige Bücher

  • Förster/Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1
  • Pollähne: Behindertenrechte im Strafprozess – Faire Verfahren für Menschen mit Behinderungen? in: Aichele (Hrsg.): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht , Seite 166 - 200, Nomos, Baden-Baden 2013
  • Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X
  • Yuri Yamanaka,: Maßnahmen bei psychisch kranken Straftätern, Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0829-4

Zeitschriftenbeiträge

Weblinks


Strafanzeige online erstatten

Formulare zur Zeugenentschädigung