Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen. | Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen. |