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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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===Betreuter als Beschuldigter===
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===Betreuter als Beschuldigter/Straftäter===
 
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
 
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
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Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen.
 
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2001 - 1 AR 239/01 und 5 Ws 103/01''':
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# Ist die Fortdauer einer im Sicherungsverfahren angeordneten Unterbringung eines schuldunfähigen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers des Untergebrachten unzulässig, wenn der Betreuer nur für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten" bestellt worden ist.
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# Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.
    
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