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Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören.
 
Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören.
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'''Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.01.2005,{{Rspr|(5) 1 Ss 475/04 (73/04)}}''':
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Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht reversibel ist, bleibt offen.
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Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als [[gesetzlicher Vertreter]] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Frist hierfür beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.
 
Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als [[gesetzlicher Vertreter]] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Frist hierfür beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.
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Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die Schuldunfähigkeit belegen,  z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.
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Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen,  z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.
    
Folgende Einschränkungen können bei Strafverfahren gegeben sein:
 
Folgende Einschränkungen können bei Strafverfahren gegeben sein:
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Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa"; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. Schizophrenie, Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
 
Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa"; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. Schizophrenie, Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] muss nicht zwingend mit der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einher gehen. Ein  Beispiel aus der Rechtsprechung:
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[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] muss nicht zwingend mit der strafrechtlichen [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] (§ 20 StGB) einher gehen. Ein  Beispiel aus der Rechtsprechung:
    
'''BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:'''
 
'''BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:'''
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# Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
 
# Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
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'''Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.01.2005,{{Rspr|(5) 1 Ss 475/04 (73/04)}}''':
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Weitere Rechtsprechung:
 
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Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht reversibel ist, bleibt offen.
      
'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003], {{Rspr|2 Ss 439/03}}''':
 
'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003], {{Rspr|2 Ss 439/03}}''':
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Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. § 77 Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.
 
Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. § 77 Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.
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Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. Antragsdelikten. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf.  
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Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. [[wikipedia:de:Antragsdelikt|Antragsdelikten]]. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf.  
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Antragsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03).  
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Antragsdelikte werden nur auf [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03).  
    
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
 
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
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==Rechtsprechung zur Betreuervergütung==
 
==Rechtsprechung zur Betreuervergütung==
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|2 W 20/07}}, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls)''':
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'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/15_W_295_05beschluss20051025.html OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576''':
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Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.
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'''BayObLG BtPrax 1999, 73 = FamRZ 1999, 740 = RuP 1999, 142 = JurBüro 1999, 444 = BayObLG-Rp 1999, 46; LG Frankenthal BtPrax 1998, 152; AG Andernach BtPrax 1998, 244''':
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Grundsätzlich keine Begleitung zum Straftermin durch Betreuer.
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'''OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 1030  ebenso OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 146 = NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05 vom 25.10.2005:'''
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Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem anwaltlich im Strafverfahren nicht vertretenen Betreuten ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.
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'''OLG Dresden (3. Strafsenat) FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164''':
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# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.
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Keine strafgerichtliche Zuständigkeit für die Entschädigung eines zum Straftermin geladenen Betreuers.
# Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus:
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'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/15_W_295_05beschluss20051025.html OLG Hamm FamRZ 2006, 576''':
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911:'''
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Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist:  
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# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.
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# [[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus:  
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Grundsätzlich keine Begleitung zum Straftermin durch Betreuer: BayObLG BtPrax 1999, 73 = FamRZ 1999, 740 = RuP 1999, 142 = JurBüro 1999, 444 = BayObLG-Rp 1999, 46; LG Frankenthal BtPrax 1998, 152; AG Andernach BtPrax 1998l, 244; a.A.: LG Koblenz BtPrax 1999, 38 = FamRZ 1999, 464 = NJWE-FER 1999, 57
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'''LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls)''':
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Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem anwaltlich im Strafverfahren nicht vertretenen Betreuten ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig: OLG Zweibrücken FamRZ 10/2001, II = BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 1030 m. Anm. Bienwald, ebenso OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 146 = NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05 vom 25.10.05;  a.A.: AG Koblenz FamRZ 2004, 1065
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Der Ersatzanspruch des § 1835 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, außerhalb der Betreuertätigkeit entfaltete Aktivitäten (hier Strafverteidigung ohne zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung) zu vergüten:  
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Keine strafgerichtliche Zuständigkeit für die Entschädigung eines zum Straftermin geladenen Betreuers: OLG Dresden (3. Strafsenat) FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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