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Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. {{Zitat de §|77|stgb}} Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.
 
Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. {{Zitat de §|77|stgb}} Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.
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Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. Antragsdelikten. Bei Offizialdelikten müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen. Antragsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer.
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Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. Antragsdelikten. Bei Offizialdelikten müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen. Antragsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03).  
    
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein Strafantrag desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
 
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein Strafantrag desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.

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