Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. {{Zitat de §|77|stgb}} Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt. | Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. {{Zitat de §|77|stgb}} Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt. |