Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896ff BGB) steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht. | Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896ff BGB) steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht. |