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Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
 
Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
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'''BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19, NStZ-RR 2020, 91'''
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'''BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19,''' NStZ-RR 2020, 91 = StV 2021, 223
    
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:
 
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:

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