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Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
 
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
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Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
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Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer ([[gesetzlicher Vertreter]] nach § 1902 BGB) einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
    
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
 
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
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* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
 
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
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Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).
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Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] und der [[Behördenangelegenheiten|Vertretung vor Behörden]] und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).
    
====Zulassung als Beistand nach § 149 StPO====
 
====Zulassung als Beistand nach § 149 StPO====

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