Eine Entschädigung des [[Berufsbetreuer]]s nach den Vorschriften des JVEG scheidet dann aus, wenn der Betreuer nicht als Zeuge geladen ist, sondern als [[gesetzlicher Vertreter]]. In diesen Fällen hat der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 BGB i.V. mit §§ 1, 4 VBVG erhalten. | Eine Entschädigung des [[Berufsbetreuer]]s nach den Vorschriften des JVEG scheidet dann aus, wenn der Betreuer nicht als Zeuge geladen ist, sondern als [[gesetzlicher Vertreter]]. In diesen Fällen hat der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 BGB i.V. mit §§ 1, 4 VBVG erhalten. |