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Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer allein die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach der Strafprozessordnung umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft. Eine Rechtsmittelrücknahme ist nicht wirksam, wenn der (Pflicht-)Verteidiger nicht zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers zu einer Rechtsmittelrücknahme stellt keine ausdrückliche Ermächtigung dar, wenn sein Aufgabenbereich nicht auch die Vertretung in Strafsachen umfasst.
 
Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer allein die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach der Strafprozessordnung umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft. Eine Rechtsmittelrücknahme ist nicht wirksam, wenn der (Pflicht-)Verteidiger nicht zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers zu einer Rechtsmittelrücknahme stellt keine ausdrückliche Ermächtigung dar, wenn sein Aufgabenbereich nicht auch die Vertretung in Strafsachen umfasst.
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 · Az. 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13''':
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 17.6.2013, 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13''':
    
Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.
 
Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.
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'''BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - 5 StR 46/14''':
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'''BGH, Urteil vom 29.7.2014, 5 StR 46/14''':
    
Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten.
 
Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten.
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14''':
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 5.2.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14''':
    
Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.
 
Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.

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