Dass dem bisherigen Betreuer die Entscheidung über eine Sterilisation, z. B. im Rahmen einer Erweiterung des [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreises]] nicht übertragen werden darf, wird damit begründet, dass der besondere Sterilisationsbetreuer eine neutralere Außensicht einnehmen kann. Meist sind für Betreute zuvor bereits [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] bestellt, oft Familienmitglieder, und insbesondere bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistig behinderten Menschen]] oft deren [[wikipedia:de:Eltern|Eltern]] (oder ein Elternteil), so dass sich die Betreuung quasi als Verlängerung der [[wikipedia:de:Sorgerecht|elterlichen Sorge]] über die [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]] hinaus darstellt. | Dass dem bisherigen Betreuer die Entscheidung über eine Sterilisation, z. B. im Rahmen einer Erweiterung des [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreises]] nicht übertragen werden darf, wird damit begründet, dass der besondere Sterilisationsbetreuer eine neutralere Außensicht einnehmen kann. Meist sind für Betreute zuvor bereits [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] bestellt, oft Familienmitglieder, und insbesondere bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistig behinderten Menschen]] oft deren [[wikipedia:de:Eltern|Eltern]] (oder ein Elternteil), so dass sich die Betreuung quasi als Verlängerung der [[wikipedia:de:Sorgerecht|elterlichen Sorge]] über die [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]] hinaus darstellt. |