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Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten ({{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Solange ein Patient die notwendige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein [[gesetzlicher Vertreter]] einwilligen.
 
Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten ({{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} StGB). Solange ein Patient die notwendige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein [[gesetzlicher Vertreter]] einwilligen.
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Die Bestimmung gilt nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf BT-Drucks. 11/4528 S. 179]). Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung knüpft § 1905 BGB die Einwilligung des hierfür besonders bestellten Betreuers in die Sterilisation des selbst nicht einwilligungsfähigen Betreuten und die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung an enge Voraussetzungen, die ausschließlich auf die Interessen des Betreuten abstellen - es gibt also keine Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder von Verwandten (BT-Drucks. 11/4528 S. 75) - und kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernsthaft zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus. (vgl. BayObLGZ 1997, 49/51 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65). Nur dann kann der Betreuer in die Sterilisation einwilligen und das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) die hierfür erforderliche Genehmigung erteilen.
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Die Bestimmung gilt nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf BT-Drucks. 11/4528 S. 179]). Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung knüpft § 1905 BGB die Einwilligung des hierfür besonders bestellten Betreuers in die Sterilisation des selbst nicht einwilligungsfähigen Betreuten und die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung an enge Voraussetzungen, die ausschließlich auf die Interessen des Betreuten abstellen - es gibt also keine Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder von Verwandten (BT-Drucks. 11/4528 S. 75) - und kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernsthaft zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus. (vgl. BayObLGZ 1997, 49/51 = NJW-RR 1997, 578 = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65). Nur dann kann der Betreuer in die Sterilisation einwilligen und das Betreuungsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung erteilen.
    
===Bestellung eines [[Sterilisationsbetreuer]]s===
 
===Bestellung eines [[Sterilisationsbetreuer]]s===
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Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei die [[Betreuungsbehörde]] selbst (oder ein [[Betreuungsverein]] als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
 
Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei die [[Betreuungsbehörde]] selbst (oder ein [[Betreuungsverein]] als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Der Sterilisationsbetreuer trägt wegen der weit reichenden Folgen des Eingriffs eine besondere Verantwortung (Bt-Drs. 11/4528, S. 111). Er hat nach Durchführung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 69d FGG) eigenständig zu prüfen, ob die Sterilisation tatsächlich durchgeführt werden soll. Angesichts der Problematik der Sterilisationsregelung dürften Fallgespräche mit Betreuerkollegen im angemessenen Umfang vergütungsfähig sein: LG Wuppertal FamRZ 2002, 1657, als Ausnahme: OLG Stuttgart vom 06.11.2000, 8 WF 91/99, Die Justiz 2002, 411.  
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Der Sterilisationsbetreuer trägt wegen der weit reichenden Folgen des Eingriffs eine besondere Verantwortung (Bt-Drs. 11/4528, S. 111). Er hat nach Durchführung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 297 FamFG) eigenständig zu prüfen, ob die Sterilisation tatsächlich durchgeführt werden soll. Angesichts der Problematik der Sterilisationsregelung dürften Fallgespräche mit Betreuerkollegen im angemessenen Umfang vergütungsfähig sein: LG Wuppertal FamRZ 2002, 1657, als Ausnahme: OLG Stuttgart vom 06.11.2000, 8 WF 91/99, Die Justiz 2002, 411. Der berufliche Sterilisationsbetreuer wird abweichend vom sonstigen Berufsbetreuer nach konkretem Zeitaufwand vergütet (§ 6 Satz 1 VBVG).
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Zum Umfang des Aufgabenkreises Sterilisation zählen alle im Zusammenhang mit der Sterilisation stehenden Aufgaben, z.B. Informationsgespräche mit dem Betreuten, den Ärzten und anderen nahestehenden Personen sowie ggf. der Abschluss eines Behandlungsvertrags zur Durchführung der Sterilisation sowie die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und Erteilung der Einwilligung bzw. deren Verweigerung (vgl. Damrau/Zimmermann, § 1899 Rn. 14).
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Zum Umfang des Aufgabenkreises Sterilisation zählen alle im Zusammenhang mit der Sterilisation stehenden Aufgaben, z.B. Informationsgespräche mit dem Betreuten, den Ärzten und anderen nahestehenden Personen sowie ggf. der Abschluss eines Behandlungsvertrags zur Durchführung der Sterilisation sowie die Einholung der betreuungsgerichtliche  Genehmigung und Erteilung der Einwilligung bzw. deren Verweigerung (vgl. Damrau/Zimmermann, § 1899 Rn. 14).
    
=== Gerichtliches Verfahren der Sterilisationsgenehmigung ===
 
=== Gerichtliches Verfahren der Sterilisationsgenehmigung ===
    
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
 
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 4 RpflG. Auch im württembergischen Rechtsgebiet ist der Richter, nicht der Notar, zuständig ({{Zitat-dej|§|37|LFGG}} LFGG Baden-Württemberg).
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Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht: [[Richter]] gem. § 15 Nr. 4 RpflG.  
    
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
 
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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* Sexualpädagogischer Aspekt: Kann dem/der Betroffenen der zuverlässige Gebrauch von [[wikipedia:de:Verhütung|Verhütungsmitteln]] beigebracht werden?
 
* Sexualpädagogischer Aspekt: Kann dem/der Betroffenen der zuverlässige Gebrauch von [[wikipedia:de:Verhütung|Verhütungsmitteln]] beigebracht werden?
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Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich angehört werden (§ 297 FamFG).
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Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 297 FamFG).
    
Die [[Betreuungsbehörde]] und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden (§ 297 FamFG).  
 
Die [[Betreuungsbehörde]] und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden (§ 297 FamFG).  
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Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung  an den Verfahrenspfleger und den [[Sterilisationsbetreuer]] (§ 297 Abs. 7 FamFG), d.h. mit dem jeweils späteren Zeitpunkt.  
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Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung  an den [[Verfahrenspfleger]] und den [[Sterilisationsbetreuer]] (§ 297 Abs. 7 FamFG), d.h. mit dem jeweils späteren Zeitpunkt.  
    
Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen wirksam wird (§ 40 FamFG, § 297 FamFG). Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG).
 
Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen wirksam wird (§ 40 FamFG, § 297 FamFG). Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG).
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Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden (§ 1905 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
 
Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden (§ 1905 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
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Sterilisationsgenehmigungen erfolgten 89 mal (2007: 55). Im Vergleich mit früheren Jahren verbleiben die Genehmigungszahlen auf niedrigem Niveau.
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Sterilisationsgenehmigungen erfolgten 2014 36 mal. Im Vergleich mit früheren Jahren verbleiben die Genehmigungszahlen auf niedrigem Niveau.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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*Kunz: Die strafrechtliche Problematik der freiwilligen Sterilisation; JZ 1982, 788
 
*Kunz: Die strafrechtliche Problematik der freiwilligen Sterilisation; JZ 1982, 788
 
*Kuper: Vormundschaftsreform und Sterilisation Behinderter; Theorie und Praxis soz. Arbeit 1989, 97
 
*Kuper: Vormundschaftsreform und Sterilisation Behinderter; Theorie und Praxis soz. Arbeit 1989, 97
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*Leeb/Weber: Die Dreimonatsspritze zur Schwangerschaftsverhütung bei betreuten Frauen; BtPrax 2015, 45
 
*Pieroth: Die Verfassungsgemäßheit der Sterilisation Einwilligungsunfähiger; FamRZ 1990, 117
 
*Pieroth: Die Verfassungsgemäßheit der Sterilisation Einwilligungsunfähiger; FamRZ 1990, 117
 
*Pilatz / Ziegert: Sterilisation Einwilligungsunfähiger - Ethische Anmerkung anhand eines Case-Reports; ZME 2008, 251
 
*Pilatz / Ziegert: Sterilisation Einwilligungsunfähiger - Ethische Anmerkung anhand eines Case-Reports; ZME 2008, 251
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*Pohlmann: Sexuelle Aufklärung geistig behinderter Menschen, BtPrax 1995, 171
 
*Pohlmann: Sexuelle Aufklärung geistig behinderter Menschen, BtPrax 1995, 171
 
*Ratzel: Sterilisation geistig Behinderter; Frauenarzt 2001/11, 1212
 
*Ratzel: Sterilisation geistig Behinderter; Frauenarzt 2001/11, 1212
*Reis, Hans: Sterilisation bei mangelnder Einsichtsfähigkeit; ZRP 1988, 318
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*Reis: Sterilisation bei mangelnder Einsichtsfähigkeit; ZRP 1988, 318
 
*[http://www.springermedizin.de/rechtsprobleme-bei-der-sterilisation-von-betreuten/124098.html Schwarz: Rechtsprobleme bei der Sterilisation von Betreuten, Der Gynäkologe 2009/8]
 
*[http://www.springermedizin.de/rechtsprobleme-bei-der-sterilisation-von-betreuten/124098.html Schwarz: Rechtsprobleme bei der Sterilisation von Betreuten, Der Gynäkologe 2009/8]
 
*Seitz: Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf; FGPrax 1996, 23
 
*Seitz: Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf; FGPrax 1996, 23
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*ders.: Sterilisation ohne Einwilligung ist legalisiert; Sozialmagazin 11/1990, 36
 
*ders.: Sterilisation ohne Einwilligung ist legalisiert; Sozialmagazin 11/1990, 36
 
*Wüstenberg: Die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts des Betreuten, BtPrax 2006, 12
 
*Wüstenberg: Die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts des Betreuten, BtPrax 2006, 12
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*Zinsmeister: Zur Einflussnahme rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer auf die Verhütung und Familienplanung der Betreuten; BtPrax 2012, 227
    
===wissenschaftliche Arbeiten===
 
===wissenschaftliche Arbeiten===
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*[http://www.sonderpaed-online.de/wiss/steri/steri.htm Sterilisationsinfos für Sonderpädagogen]
 
*[http://www.sonderpaed-online.de/wiss/steri/steri.htm Sterilisationsinfos für Sonderpädagogen]
 
*[http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2010/06/30/ohne-wille-keine-zwang-sterilisation-bei-betreuten.aspx FAZ-Blog zur Sterilisation Betreuter]
 
*[http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2010/06/30/ohne-wille-keine-zwang-sterilisation-bei-betreuten.aspx FAZ-Blog zur Sterilisation Betreuter]
 
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*[http://www.lebenshilfe.de/de/leichte-sprache/gefuehle/verhueten/Verhuetung-Broschuere.php?listLink=1 Lebenshilfe-Infohaft "Verhütung" in leichter Sprache]
     

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