Sterbehilfedokumente

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Gerichtsentscheidungen und weitere Dokumente zur Sterbehilfe im vollen Wortlaut

Bundesverfassungsgericht

Betreuungsrechtliche Entscheidungen

Bundesgerichtshof

Oberlandesgerichte

Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine Verfahrenspfleger bestellt werden.

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  1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3436)
  2. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoss des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“
  1. Der Begriff „lebenserhaltende Ernährung“ stellt nicht hinreichend klar, ob damit nur die Zufuhr von Nahrungsersatz gemeint ist oder jedwede Versorgung über eine Magensonde.
  2. Eine uneingeschränkte Unterbrechung der Versorgung der Magensonde ist rechtlich zu beanstanden, weil sie menschenunwürdig ist. Die Zuführung von kalorienfreien Flüssigkeiten zur Durstverhinderung und von Medikamenten zur Schmerzlinderung mittels einer PEG-Sonde darf nicht verhindert werden.
  1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen Willen ablehnt.
  2. Erfolgt die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen ohne seine vorherige Anhörung, ist damit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs die Entscheidung aufzuheben.

Landgerichte

  1. Der Abbruch der künstlichen Ernährung ist vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen, wenn dies dem Willen des Betroffenen entspricht.
  2. Es ist weder erforderlich, dass der Betroffene seinen Willen in einer Patientenverfügung niedergelegt hat noch dass er seinen Willen gegenüber den behandelnden Ärzten kundgetan hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der ausdrücklich erklärte oder der mutmaßliche Wille des Betroffenen festgestellt wird, nämlich im Falle eines irreversibel tödlichen Krankheitsverlaufs nicht lebensverlängernd behandelt zu werden.
  • LG Bielefeld , Beschluss vom 12.05.2006, 25 T 89/06, MedR 2006, 648 (LS)
  1. Die Erklärung des Betreuers, eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung zu verweigern, bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
  2. Die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu einer solchen Entscheidung setzt voraus, dass feststeht, dass zum einen die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen (unumkehrbaren) und tödlichen Verlauf genommen hat und zum anderen die ärztlicherseits angebotene Behandlung dem früher erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-) mutmaßlichen Willen widerspricht. Ein tödlicher Verlauf liegt erst bei unmittelbarer Todesnähe vor und wenn der Sterbevorgang unmittelbar eingesetzt hat. Wenn eine letzte Sicherheit, dass die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen hat, nicht zu gewinnen ist, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu verweigern.
  • LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2006, 83 T 595/05; ArztR 2007, 49 = FamRB 2007, 32 = FPR 2007, 100 (LS) = NJW 2006, 3014 = PflR 2007, 136 : Künstliche Ernährung wird durch die Entscheidung des Betreuers abgebrochen: Das LG Berlin hat entschieden, dass die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der behandelnde Arzt entsprechend dem Willen des Betroffenen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befürwortet. Im vorliegenden Fall betraf dieses die künstliche Ernährung. Die Richter waren der Auffassung, dass in einem derartig gelagerten Fall der Betreuer hierüber ebenfalls in eigener Verantwortung entscheiden kann, ohne im Vorfeld eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138: Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel dar, sofern der Betroffene irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung lebensverlängernder Massnahmen wie z.B. künstlicher Ernährung , welche einen kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
  • Landgericht Siegen Beschluss vom 28.11.2007; 4 T 344/07, BtMan 2009, 36 (LS) = RDG 2008, 155:

Kann aufgrund einer in einer Patientenverfügung hinreichend konkreten Weise auf einen entsprechenden Willen der Betroffenen geschlossenen werden, so ist der Betreuerin die Beendigung der Versorgung der Betreuten durch eine PEG-Sonde zu genehmigen.

  1. Wollen behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
  2. Auch wenn der Betroffene noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist, ist entsprechend dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung einzustellen.
  • LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, 4 T 319/07: Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel "für das weitere Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.

Amtsgerichte (Vormundschaftsgerichte)

Strafrechtliche Entscheidungen

Sonstige Gerichte


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Weitere Literatur

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