Sterbehilfedokumente: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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===Bundesverfassungsgericht===
 
===Bundesverfassungsgericht===
  
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bverfgzeugenjehovas.pdf '''BVerfG''', Urteil vom 2. August 2001, Az: 1 BvR 618/93 (Bluttransfusionen bei Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas)]
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bverfgzeugenjehovas.pdf '''BVerfG''', Urteil vom 02.08.2001, Az: 1 BvR 618/93 (Bluttransfusionen bei Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas)]
* '''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bverfg/bverfg_1451_01.pdf BVerfG]'''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bverfg/bverfg_1451_01.pdf , Beschluss vom 30. Januar 2002, Az: 2 BvR 1451/01 (zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Annahme, die in der Patientenverfügung aufgestellten Voraussetzungen für den Abbruch einer künstlichen Ernährung hätten nicht vorgelegen)<br />]
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* '''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bverfg/bverfg_1451_01.pdf BVerfG]'''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bverfg/bverfg_1451_01.pdf , Beschluss vom 30.01.2002, Az: 2 BvR 1451/01 (zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Annahme, die in der Patientenverfügung aufgestellten Voraussetzungen für den Abbruch einer künstlichen Ernährung hätten nicht vorgelegen)<br />]
  
 
===Betreuungsrechtliche Entscheidungen===
 
===Betreuungsrechtliche Entscheidungen===
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====Oberlandesgerichte====
 
====Oberlandesgerichte====
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurti.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.07.1998], 20 W 224/98; BtPrax 1998, 186 = MedR 1998, 519 = NJW 1998, 2747 = NJW 1998, 2749 = MDR 1998, 1482 = MDR 1998, 1483 = FamRZ 1998, 1137  (zur Frage, ob die Einwilligung des Betreuers bei Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf)  
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurti.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.07.1998], 20 W 224/98; BtPrax 1998, 186 = MedR 1998, 519 = NJW 1998, 2747 = NJW 1998, 2749 = MDR 1998, 1482 = MDR 1998, 1483 = FamRZ 1998, 1137  (zur Frage, ob die Einwilligung des Betreuers bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des Betroffenen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf)  
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgkarlsruhe.pdf OLG Karlsruhe (19. Zivilsenat), Beschluss vom 29.10.2001], 19 Wx 21/01, PflR 2002, 162 = BtPrax 2002, 79 = OLGR 2002, 66 = Rpfleger 2002, 74 = Justiz 2002, 223 = NJW 2002, 685 = FamRZ 2002, 488 = FGPrax 2002, 26: (die Einwilligung des Betreuers eines nicht mehr entscheidungsfähigen volljährigen Betroffenen, der sich seit mehreren Jahren im Wachkoma befindet und dessen mutmaßlicher Wille feststellbar ist, in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels [[PEG-Sonde]] bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts analog BGB § 1904 Abs 1)
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgkarlsruhe.pdf OLG Karlsruhe (19. Zivilsenat), Beschluss vom 29.10.2001], 19 Wx 21/01, PflR 2002, 162 = BtPrax 2002, 79 = OLGR 2002, 66 = Rpfleger 2002, 74 = Justiz 2002, 223 = NJW 2002, 685 = FamRZ 2002, 488 = FGPrax 2002, 26: (die Einwilligung des Betreuers eines nicht mehr entscheidungsfähigen volljährigen Betroffenen, der sich seit mehreren Jahren im Wachkoma befindet und dessen mutmaßlicher Wille feststellbar ist, in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels [[PEG-Sonde]] bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts analog BGB § 1904 Abs 1)
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurtii.pdf  OLG Frankfurt am Main (20. Zivilsenat), Beschluss vom 20.11.2001], 20 W 419/01; OLGR 2002, 83 = FamRZ 2002, 575 = FGPrax 2002, 31 = Bt aktuell 4/2001, 16 = BtPrax 2002, 84  = NJW 2002, 689 = MDR 2002, 218 (bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung des § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung)
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurtii.pdf  OLG Frankfurt am Main (20. Zivilsenat), Beschluss vom 20.11.2001], 20 W 419/01; OLGR 2002, 83 = FamRZ 2002, 575 = FGPrax 2002, 31 = Bt aktuell 4/2001, 16 = BtPrax 2002, 84  = NJW 2002, 689 = MDR 2002, 218 (bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung des § 1904 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung)
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgduesseldorf.pdf OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat), Beschluss vom 27.03.2001], 25 Wx 128/00; BtPrax 2001, 170 = Rpfleger 2001, 347 = NJW 2001, 2807 = MDR 2001, 940 = FamRZ 2001, 1557 = FGPrax 2001, 155 = PflR 2002, 429 (die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt, wenn überhaupt, in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist)
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgduesseldorf.pdf OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat), Beschluss vom 27.03.2001], 25 Wx 128/00; BtPrax 2001, 170 = Rpfleger 2001, 347 = NJW 2001, 2807 = MDR 2001, 940 = FamRZ 2001, 1557 = FGPrax 2001, 155 = PflR 2002, 429 (die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt, wenn überhaupt, in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist)
 
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olg_muenchen_2003.pdf OLG München, Urteil vom 13.02.2003], 3 U 5090/02, NJW 2003, 1743 = NJW 2005, 2416 = FamRZ 2003, 557 (Kein Anspruch auf Mitwirkung an einer gewünschten Sterbehilfe)
 
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olg_muenchen_2003.pdf OLG München, Urteil vom 13.02.2003], 3 U 5090/02, NJW 2003, 1743 = NJW 2005, 2416 = FamRZ 2003, 557 (Kein Anspruch auf Mitwirkung an einer gewünschten Sterbehilfe)
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgschleswig.pdf OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2002], 2 W 168/02;  FamRZ 2003, 554 = FGPrax 2003, 78 = NJW-RR 2003, 435 = PflR 2003, 156 = OLGR 2003, 142 = SchlHA 2003, 119 (die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Einstellung der Ernährung mittels einer Magensonde kann bei einem nicht mehr einwilligungsfähigen Betreuten mangels gesetzlicher Grundlage nicht erteilt werden. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der genannten Gerichte und eines Teils der einschlägigen Literatur § 1904 Abs. 1 BGB nicht analog anwendbar.
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*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgschleswig.pdf OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2002], 2 W 168/02;  FamRZ 2003, 554 = FGPrax 2003, 78 = NJW-RR 2003, 435 = PflR 2003, 156 = OLGR 2003, 142 = SchlHA 2003, 119 (die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Einstellung der Ernährung mittels einer Magensonde kann bei einem nicht mehr einwilligungsfähigen Betreuten mangels gesetzlicher Grundlage nicht erteilt werden. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der genannten Gerichte und eines Teils der einschlägigen Literatur § 1904 Abs. 1 BGB nicht analog anwendbar.
 
*[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2004], 11 Wx 13/04, NJW 2004, 1882 = Betreuung Aktuell 2/2004, 37 = FamRZ 2004, 1319 = FGPrax 2004, 228 = BtPrax 2004, 202  = OLGR 2004, 399 = ZErb 2004, 292 = FamRB 2005, 14 = BtMan 2005, 50 = NotBZ 2004, 441 =PflR 2005, 130 = DNotI-Report 2004, 193 = ArztR 2005, 108 = ZfL 2004, 83:  
 
*[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2004], 11 Wx 13/04, NJW 2004, 1882 = Betreuung Aktuell 2/2004, 37 = FamRZ 2004, 1319 = FGPrax 2004, 228 = BtPrax 2004, 202  = OLGR 2004, 399 = ZErb 2004, 292 = FamRB 2005, 14 = BtMan 2005, 50 = NotBZ 2004, 441 =PflR 2005, 130 = DNotI-Report 2004, 193 = ArztR 2005, 108 = ZfL 2004, 83:  
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
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Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die betreuungsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
 
[[Bild:PEG-Sonde.gif|160px|right]]
 
[[Bild:PEG-Sonde.gif|160px|right]]
 
*[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf  OLG Frankfurt/Main], Beschluss] 20 W 52/06 vom 08.06.2006, BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074: Die ablehnende Haltung eines Angehörigen als Betreuer zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier [[PEG-Sonde]]) führt nicht notwendig zur Feststellung der Ungeeignetheit des Betreuers
 
*[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf  OLG Frankfurt/Main], Beschluss] 20 W 52/06 vom 08.06.2006, BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074: Die ablehnende Haltung eines Angehörigen als Betreuer zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier [[PEG-Sonde]]) führt nicht notwendig zur Feststellung der Ungeeignetheit des Betreuers
 
*OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, 33 Wx 6/07, BtMan 2007, 100 = BtPrax 2007, 70 = DNotZ 2007, 625 = FamRZ 2007, 1128 = FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 = MittBayNot 2007, 324 = NJW 2007, 3506 = OLGR 2007, 163:  
 
*OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, 33 Wx 6/07, BtMan 2007, 100 = BtPrax 2007, 70 = DNotZ 2007, 625 = FamRZ 2007, 1128 = FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 = MittBayNot 2007, 324 = NJW 2007, 3506 = OLGR 2007, 163:  
 
# Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3436)
 
# Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3436)
# Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der [[PEG-Sonde|Sondenernährung]]) stellt keinen Pflichtverstoss des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“
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# Die unterlassene Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der [[PEG-Sonde|Sondenernährung]]) stellt keinen Pflichtverstoss des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“
 
*OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007, I-25 Wx 71/07, BtMan 2008, 100 (LS) = FamRZ 2008, 1283 = OLGR 2008, 561:
 
*OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007, I-25 Wx 71/07, BtMan 2008, 100 (LS) = FamRZ 2008, 1283 = OLGR 2008, 561:
 
# Der Begriff „lebenserhaltende Ernährung“ stellt nicht hinreichend klar, ob damit nur die Zufuhr von Nahrungsersatz gemeint ist oder jedwede Versorgung über eine Magensonde.
 
# Der Begriff „lebenserhaltende Ernährung“ stellt nicht hinreichend klar, ob damit nur die Zufuhr von Nahrungsersatz gemeint ist oder jedwede Versorgung über eine Magensonde.
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*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lgduisburgiii.pdf LG Duisburg, Beschluss vom 18.10.2000],  22 T 24 8/00 (unabhängig davon, ob das Amtsgericht zu Recht die Genehmigungsfähigkeit des Ernährungs- und Behandlungsabbruchs verneint hat, liegen die für eine solche Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vor)  
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lgduisburgiii.pdf LG Duisburg, Beschluss vom 18.10.2000],  22 T 24 8/00 (unabhängig davon, ob das Amtsgericht zu Recht die Genehmigungsfähigkeit des Ernährungs- und Behandlungsabbruchs verneint hat, liegen die für eine solche Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vor)  
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lg/landgericht_ellwangen.pdf LG Ellwangen, Beschluss vom 07.05.2003], 1 T 33/03 (Genehmigung zur Einstellung der künstlichen Ernährung)  
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lg/landgericht_ellwangen.pdf LG Ellwangen, Beschluss vom 07.05.2003], 1 T 33/03 (Genehmigung zur Einstellung der künstlichen Ernährung)  
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lgfrankfurti.pdf LG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.1998],  2-29 T 56/98 (für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der Sondenernährung mit der Folge des Todeseintritts ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung des § 1904 BGB kommt nicht in Betracht)  
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lgfrankfurti.pdf LG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.1998],  2-29 T 56/98 (für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der Sondenernährung mit der Folge des Todeseintritts ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung des § 1904 BGB kommt nicht in Betracht)  
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lgfreiburg.pdf LG Freiburg i.Br. (4. Zivilkammer), Beschluss vom 15.05.2001],  4 T 105/01 (die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. März 2001, Az: 15 (14) XVII 404/96 - wird zurückgewiesen)  
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/lgfreiburg.pdf LG Freiburg i.Br. (4. Zivilkammer), Beschluss vom 15.05.2001],  4 T 105/01 (die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. März 2001, Az: 15 (14) XVII 404/96 - wird zurückgewiesen)  
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/ LG Karlsruhe, Urteil vom 30.08.1991], 10 O 291/91 (Kein Anspruch auf Anschließung an eine Beatmungsmaschine)  
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/ LG Karlsruhe, Urteil vom 30.08.1991], 10 O 291/91 (Kein Anspruch auf Anschließung an eine Beatmungsmaschine)  
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# Es ist weder erforderlich, dass der Betroffene seinen Willen in einer Patientenverfügung niedergelegt hat noch dass er seinen Willen gegenüber den behandelnden Ärzten kundgetan hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der ausdrücklich erklärte oder der mutmaßliche Wille des Betroffenen festgestellt wird, nämlich im Falle eines irreversibel tödlichen Krankheitsverlaufs nicht lebensverlängernd behandelt zu werden.
 
# Es ist weder erforderlich, dass der Betroffene seinen Willen in einer Patientenverfügung niedergelegt hat noch dass er seinen Willen gegenüber den behandelnden Ärzten kundgetan hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der ausdrücklich erklärte oder der mutmaßliche Wille des Betroffenen festgestellt wird, nämlich im Falle eines irreversibel tödlichen Krankheitsverlaufs nicht lebensverlängernd behandelt zu werden.
 
*LG Bielefeld , Beschluss vom 12.05.2006, 25 T 89/06, MedR 2006, 648 (LS)
 
*LG Bielefeld , Beschluss vom 12.05.2006, 25 T 89/06, MedR 2006, 648 (LS)
# Die Erklärung des Betreuers, eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung zu verweigern, bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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# Die Erklärung des Betreuers, eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung zu verweigern, bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
 
# Die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu einer solchen Entscheidung setzt voraus, dass feststeht, dass zum einen die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen (unumkehrbaren) und tödlichen Verlauf genommen hat und zum anderen die ärztlicherseits angebotene Behandlung dem früher erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-) mutmaßlichen Willen widerspricht. Ein tödlicher Verlauf liegt erst bei unmittelbarer Todesnähe vor und wenn der Sterbevorgang unmittelbar eingesetzt hat. Wenn eine letzte Sicherheit, dass die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen hat, nicht zu gewinnen ist, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu verweigern.
 
# Die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu einer solchen Entscheidung setzt voraus, dass feststeht, dass zum einen die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen (unumkehrbaren) und tödlichen Verlauf genommen hat und zum anderen die ärztlicherseits angebotene Behandlung dem früher erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-) mutmaßlichen Willen widerspricht. Ein tödlicher Verlauf liegt erst bei unmittelbarer Todesnähe vor und wenn der Sterbevorgang unmittelbar eingesetzt hat. Wenn eine letzte Sicherheit, dass die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen hat, nicht zu gewinnen ist, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu verweigern.
  
*[http://www.htw-saarland.de/Members/robert.rossbruch/aktuelle-rechtsprechung/betreueungrecht/zur_vormundschaftsgerichtlichen_genehmigung_des_abbruchs_der_kuenstlichen_ernaehrung.pdf LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2006], 83 T 595/05; ArztR 2007, 49 = FamRB 2007, 32 = FPR 2007, 100 (LS) = NJW 2006, 3014 = PflR 2007, 136 : Künstliche Ernährung wird durch die Entscheidung des Betreuers abgebrochen: Das LG Berlin hat entschieden, dass die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der behandelnde Arzt entsprechend dem Willen des Betroffenen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befürwortet. Im vorliegenden Fall betraf dieses die künstliche Ernährung. Die Richter waren der Auffassung, dass in einem derartig gelagerten Fall der Betreuer hierüber ebenfalls in eigener Verantwortung entscheiden kann, ohne im Vorfeld eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
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*[http://www.htw-saarland.de/Members/robert.rossbruch/aktuelle-rechtsprechung/betreueungrecht/zur_vormundschaftsgerichtlichen_genehmigung_des_abbruchs_der_kuenstlichen_ernaehrung.pdf LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2006], 83 T 595/05; ArztR 2007, 49 = FamRB 2007, 32 = FPR 2007, 100 (LS) = NJW 2006, 3014 = PflR 2007, 136 : Künstliche Ernährung wird durch die Entscheidung des Betreuers abgebrochen: Das LG Berlin hat entschieden, dass die Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der behandelnde Arzt entsprechend dem Willen des Betroffenen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befürwortet. Im vorliegenden Fall betraf dieses die künstliche Ernährung. Die Richter waren der Auffassung, dass in einem derartig gelagerten Fall der Betreuer hierüber ebenfalls in eigener Verantwortung entscheiden kann, ohne im Vorfeld eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
 
*Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138: Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel dar, sofern der Betroffene irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung lebensverlängernder Massnahmen wie z.B. künstlicher Ernährung , welche einen kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
 
*Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138: Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel dar, sofern der Betroffene irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung lebensverlängernder Massnahmen wie z.B. künstlicher Ernährung , welche einen kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
 
*[http://www.iqb-info.de/Chronologie_des_Sterbens_in_Siegen_2008_Lutz_Barth.pdf Landgericht Siegen Beschluss vom 28.11.2007];  4 T 344/07,  BtMan 2009, 36 (LS) = RDG 2008, 155:  
 
*[http://www.iqb-info.de/Chronologie_des_Sterbens_in_Siegen_2008_Lutz_Barth.pdf Landgericht Siegen Beschluss vom 28.11.2007];  4 T 344/07,  BtMan 2009, 36 (LS) = RDG 2008, 155:  
 
Kann aufgrund einer in einer Patientenverfügung hinreichend konkreten Weise auf einen entsprechenden Willen der Betroffenen geschlossenen werden, so ist der Betreuerin die Beendigung der Versorgung der Betreuten durch eine PEG-Sonde zu genehmigen.
 
Kann aufgrund einer in einer Patientenverfügung hinreichend konkreten Weise auf einen entsprechenden Willen der Betroffenen geschlossenen werden, so ist der Betreuerin die Beendigung der Versorgung der Betreuten durch eine PEG-Sonde zu genehmigen.
 
*LG Essen, Beschluss vom 29.11.2007, 7 T 385/07, ArztR 2009, 11 = BtMan 2008, 165 (LS) = BtPrax 2009, 43 = NJW 2008, 1170 = PflR 2008, 500 = ZfL 2008, 22
 
*LG Essen, Beschluss vom 29.11.2007, 7 T 385/07, ArztR 2009, 11 = BtMan 2008, 165 (LS) = BtPrax 2009, 43 = NJW 2008, 1170 = PflR 2008, 500 = ZfL 2008, 22
# Wollen behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
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# Wollen behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
# Auch wenn der Betroffene noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist, ist entsprechend dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung einzustellen.
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# Auch wenn der Betroffene noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist, ist entsprechend dem in einer [[Patientenverfügung]] niedergelegten Willen des Betroffenen die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung einzustellen.
 
* [http://psychiatrie.de/data/pdf/98/08/00/RSP_LG_Kleve_4_T_6709.pdf LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009], 4 T 319/07:  Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel "für das weitere Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.
 
* [http://psychiatrie.de/data/pdf/98/08/00/RSP_LG_Kleve_4_T_6709.pdf LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009], 4 T 319/07:  Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel "für das weitere Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.
  

Version vom 16. Februar 2012, 10:12 Uhr

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Gerichtsentscheidungen und weitere Dokumente zur Sterbehilfe im vollen Wortlaut

Bundesverfassungsgericht

Betreuungsrechtliche Entscheidungen

Bundesgerichtshof

Oberlandesgerichte

Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die betreuungsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine Verfahrenspfleger bestellt werden.

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  1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3436)
  2. Die unterlassene Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoss des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“
  1. Der Begriff „lebenserhaltende Ernährung“ stellt nicht hinreichend klar, ob damit nur die Zufuhr von Nahrungsersatz gemeint ist oder jedwede Versorgung über eine Magensonde.
  2. Eine uneingeschränkte Unterbrechung der Versorgung der Magensonde ist rechtlich zu beanstanden, weil sie menschenunwürdig ist. Die Zuführung von kalorienfreien Flüssigkeiten zur Durstverhinderung und von Medikamenten zur Schmerzlinderung mittels einer PEG-Sonde darf nicht verhindert werden.
  1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen Willen ablehnt.
  2. Erfolgt die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen ohne seine vorherige Anhörung, ist damit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs die Entscheidung aufzuheben.

Landgerichte

  1. Der Abbruch der künstlichen Ernährung ist vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen, wenn dies dem Willen des Betroffenen entspricht.
  2. Es ist weder erforderlich, dass der Betroffene seinen Willen in einer Patientenverfügung niedergelegt hat noch dass er seinen Willen gegenüber den behandelnden Ärzten kundgetan hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der ausdrücklich erklärte oder der mutmaßliche Wille des Betroffenen festgestellt wird, nämlich im Falle eines irreversibel tödlichen Krankheitsverlaufs nicht lebensverlängernd behandelt zu werden.
  • LG Bielefeld , Beschluss vom 12.05.2006, 25 T 89/06, MedR 2006, 648 (LS)
  1. Die Erklärung des Betreuers, eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung zu verweigern, bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
  2. Die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu einer solchen Entscheidung setzt voraus, dass feststeht, dass zum einen die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen (unumkehrbaren) und tödlichen Verlauf genommen hat und zum anderen die ärztlicherseits angebotene Behandlung dem früher erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-) mutmaßlichen Willen widerspricht. Ein tödlicher Verlauf liegt erst bei unmittelbarer Todesnähe vor und wenn der Sterbevorgang unmittelbar eingesetzt hat. Wenn eine letzte Sicherheit, dass die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen hat, nicht zu gewinnen ist, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu verweigern.
  • LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2006, 83 T 595/05; ArztR 2007, 49 = FamRB 2007, 32 = FPR 2007, 100 (LS) = NJW 2006, 3014 = PflR 2007, 136 : Künstliche Ernährung wird durch die Entscheidung des Betreuers abgebrochen: Das LG Berlin hat entschieden, dass die Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der behandelnde Arzt entsprechend dem Willen des Betroffenen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befürwortet. Im vorliegenden Fall betraf dieses die künstliche Ernährung. Die Richter waren der Auffassung, dass in einem derartig gelagerten Fall der Betreuer hierüber ebenfalls in eigener Verantwortung entscheiden kann, ohne im Vorfeld eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138: Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel dar, sofern der Betroffene irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung lebensverlängernder Massnahmen wie z.B. künstlicher Ernährung , welche einen kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
  • Landgericht Siegen Beschluss vom 28.11.2007; 4 T 344/07, BtMan 2009, 36 (LS) = RDG 2008, 155:

Kann aufgrund einer in einer Patientenverfügung hinreichend konkreten Weise auf einen entsprechenden Willen der Betroffenen geschlossenen werden, so ist der Betreuerin die Beendigung der Versorgung der Betreuten durch eine PEG-Sonde zu genehmigen.

  1. Wollen behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
  2. Auch wenn der Betroffene noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist, ist entsprechend dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung einzustellen.
  • LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, 4 T 319/07: Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel "für das weitere Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.

Amtsgerichte (Betreuungsgerichte)

Strafrechtliche Entscheidungen

Sozialgerichte

SG Berlin, Urteil vom 16.01.2012, S 25 U 216/11

  1. Eine Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch entspricht von ihrer Wertung her dann einer Selbsttötung als mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls, wenn die betroffene Person in der Lage gewesen wäre, ihrem eigenen Willen entsprechend zu handeln und die lebensverlängernden Maßnahmen selbst einzustellen.
  2. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) nur dann gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09). Dabei ist es nachvollziehbar, dass der intime Wille eines Versicherten, im Falle eines Unfalls mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ohne Heilungsaussichten lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden, lediglich Gegenstand von Gesprächen innerhalb des engsten Familienkreises ist, dieser Wille bzw. diese Frage aber nicht zum Inhalt von Gesprächen mit Dritten wird, die gegebenenfalls als Zeugen gehört werden könnten.
  3. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VII, Maßnahmen der Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch, die ihren Grund in der Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Moribunden haben und die unter dem Schutze der Rechtsordnung stehen, durch einen Leistungsausschluss zu sanktionieren.

Sonstige Gerichte

  • VG Bremen, Urteil vom 08.10.1959, II A 17/54 (Tötung von geisteskranken Anstaltsinsassen durch ärztliche Eingriffe während des 2. Weltkriegs)
  • Europ. Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR Vierte Sektion), Urteil vom 29.04.2002, 2346/02,NJW 2002, 2851 = NVwZ 2002, 1355 (Pretty/Vereinigtes Königreich)
  • VG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.1987, 8 K 205/87, NJW 1990, 1560 = NJW 1988, 1536 = NVwZ 1988, 666 (Polizeiliche Untersagung der Leistung „aktiver Sterbehilfe")

Weitere Dokumente

Patientenverfügungen

Berichte und Entwürfe

Hospize

Diverses

Linksammlungen

Regelungen im Ausland

Weitere Literatur

Videos