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*Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138: Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel dar, sofern der Betroffene irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung lebensverlängernder Massnahmen wie z.B. künstlicher Ernährung , welche einen kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
 
*Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138: Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel dar, sofern der Betroffene irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung lebensverlängernder Massnahmen wie z.B. künstlicher Ernährung , welche einen kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.
 
*[http://www.iqb-info.de/Chronologie_des_Sterbens_in_Siegen_2008_Lutz_Barth.pdf Landgericht Siegen Beschluss vom 28.11.2007];  4 T 344/07 und vorhergehender Beschluss des AG Siegen
 
*[http://www.iqb-info.de/Chronologie_des_Sterbens_in_Siegen_2008_Lutz_Barth.pdf Landgericht Siegen Beschluss vom 28.11.2007];  4 T 344/07 und vorhergehender Beschluss des AG Siegen
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* LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 4 T 319/07:  Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel "für das weitere Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.
    
====Vormundschaftsgerichte====
 
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