Sterbehilfedokumente: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurti.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juli 1998, Az.: 20 W 224/98 (zur Frage, ob die Einwilligung des Betreuers bei Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf) ]
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurti.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.07.1998], 20 W 224/98 (zur Frage, ob die Einwilligung des Betreuers bei Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf)  
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgkarlsruhe.pdf OLG Karlsruhe (19. Zivilsenat), Beschluss vom 29. Oktober 2001, Az: 19 Wx 21/01 (die Einwilligung des Betreuers eines nicht mehr entscheidungsfähigen volljährigen Betroffenen, der sich seit mehreren Jahren im Wachkoma befindet und dessen mutmaßlicher Wille feststellbar ist, in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts analog BGB § 1904 Abs 1)]
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgkarlsruhe.pdf OLG Karlsruhe (19. Zivilsenat), Beschluss vom 29.10.2001], 19 Wx 21/01 (die Einwilligung des Betreuers eines nicht mehr entscheidungsfähigen volljährigen Betroffenen, der sich seit mehreren Jahren im Wachkoma befindet und dessen mutmaßlicher Wille feststellbar ist, in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts analog BGB § 1904 Abs 1)
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurtii.pdf  OLG Frankfurt am Main (20. Zivilsenat), Beschluss vom 20. November 2001, Az: 20 W 419/01 (bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung des BGB § 1904 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung)]
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgfrankfurtii.pdf  OLG Frankfurt am Main (20. Zivilsenat), Beschluss vom 20.11.2001], 20 W 419/01 (bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung des BGB § 1904 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung)
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgduesseldorf.pdf OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat), Beschluss vom 27. März 2001, Az: 25 Wx 128/00 (die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt, wenn überhaupt, in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist)]
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgduesseldorf.pdf OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat), Beschluss vom 27.03.2001], 25 Wx 128/00 (die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt, wenn überhaupt, in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist)
* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olg_muenchen_2003.pdf OLG München, Urteil vom 13. Februar 2003, Az: 3 U 5090/02 (Kein Anspruch auf Mitwirkung an einer gewünschten Sterbehilfe)]
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* [http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olg_muenchen_2003.pdf OLG München, Urteil vom 13.02.2003], 3 U 5090/02 (Kein Anspruch auf Mitwirkung an einer gewünschten Sterbehilfe)
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgschleswig.pdf OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2002, Az: 2 W 168/02 (die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Einstellung der Ernährung mittels einer Magensonde kann bei einem nicht mehr einwilligungsfähigen Betreuten mangels gesetzlicher Grundlage nicht erteilt werden. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der genannten Gerichte und eines Teils der einschlägigen Literatur § 1904 Abs. 1 BGB nicht analog anwendbar) ]
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*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olgschleswig.pdf OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2002], 2 W 168/02 (die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Einstellung der Ernährung mittels einer Magensonde kann bei einem nicht mehr einwilligungsfähigen Betreuten mangels gesetzlicher Grundlage nicht erteilt werden. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der genannten Gerichte und eines Teils der einschlägigen Literatur § 1904 Abs. 1 BGB nicht analog anwendbar.
 
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*[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2004], 11 Wx 13/04, NJW 2004, 1882 = Betreuung Aktuell 2/2004, 37 = FamRZ 2004, 1319 = FGPrax 2004, 228 = BtPrax 2004, 202  = OLGR 2004, 399 = ZErb 2004, 292 = FamRB 2005, 14 = BtMan 2005, 50 = NotBZ 2004, 441 =PflR 2005, 130 = DNotI-Report 2004, 193 = ArztR 2005, 108 = ZfL 2004, 83:  
*[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004, 11 Wx 13/04]:  
 
 
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
 
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
 
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*[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf  OLG Frankfurt/Main], Beschluss 20 W 52/06 vom 08.06.2006, NJW 2006, 3436: Die ablehnende Haltung eines Angehörigen als Betreuer zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier [[PEG-Sonde]]) führt nicht notwendig zur Feststellung der Ungeeignetheit des Betreuers
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*[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf  OLG Frankfurt/Main], Beschluss] 20 W 52/06 vom 08.06.2006, NJW 2006, 3436: Die ablehnende Haltung eines Angehörigen als Betreuer zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier [[PEG-Sonde]]) führt nicht notwendig zur Feststellung der Ungeeignetheit des Betreuers
*OLG München, Beschluss vom 25.01.2007 - 33 Wx 6/07: 1.Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3436)
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*OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, 33 Wx 6/07, BtMan 2007, 100 = BtPrax 2007, 70 = DNotZ 2007, 625 = FamRZ 2007, 1128 = FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 = MittBayNot 2007, 324 = NJW 2007, 3506 = OLGR 2007, 163:  
2. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der [[PEG-Sonde|Sondenernährung]]) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“
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# Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3436)
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# Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der [[PEG-Sonde|Sondenernährung]]) stellt keinen Pflichtverstoss des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“
  
 
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Version vom 8. Januar 2009, 18:45 Uhr

Bett.jpg

Gerichtsentscheidungen und weitere Dokumente zur Sterbehilfe im vollen Wortlaut

Bundesverfassungsgericht

Betreuungsrechtliche Entscheidungen

Bundesgerichtshof

Oberlandesgerichte

Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine Verfahrenspfleger bestellt werden.

PEG-Sonde.gif
  1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet gemäß § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2006, 3436)
  2. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoss des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“

Landgerichte

  • LG Augsburg, Beschluss vom 04.081999, 5 T 2780/99 (Antrag der Betreuerin auf Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung wird abgelehnt)
  • LG Duisburg, Beschluss vom 09.06.1999, 22 T 22/99 (die Einwilligung des Betreuers in einen Behandlungsabbruch unterliegt der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung analog § 1904 BGB)
  • LG Duisburg, Beschluss vom 09.11.1999, 22 T 231/99 (in Ausübung seiner Verpflichtung hat der Betreuer die Einwilligung in eine medizinische Maßnahme - hier die Anbringung einer Flüssigkeitsinfusion - dann zu erteilen, wenn der Betroffene selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist und die Maßnahme dem Wohl des Betroffenen entspricht)
  • LG Duisburg, Beschluss vom 18.10.2000, 22 T 24 8/00 (unabhängig davon, ob das Amtsgericht zu Recht die Genehmigungsfähigkeit des Ernährungs- und Behandlungsabbruchs verneint hat, liegen die für eine solche Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vor)
  • LG Ellwangen, Beschluss vom 07.05.2003, 1 T 33/03 (Genehmigung zur Einstellung der künstlichen Ernährung)
  • LG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.1998, 2-29 T 56/98 (für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der Sondenernährung mit der Folge des Todeseintritts ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung des § 1904 BGB kommt nicht in Betracht)
  • LG Freiburg i.Br. (4. Zivilkammer), Beschluss vom 15.05.2001, 4 T 105/01 (die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. März 2001, Az: 15 (14) XVII 404/96 - wird zurückgewiesen)
  • LG Karlsruhe, Urteil vom 30.08.1991, 10 O 291/91 (Kein Anspruch auf Anschließung an eine Beatmungsmaschine)
  • LG Lübeck, Beschluss vom 14. 12.2000, 7 T 615/99 (Beschwerde gegen den gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 08.11.1999 wird zurückgewiesen)
  • LG München, Beschluss vom 15.12.1998, Az: 13 T 478/99 (Zurückweisung des Antrags des Betreuers, seine Einwilligung, die Ernährung des Betroffenen einzustellen und die Flüssigkeitszufuhr auf ein Mindestmaß zu beschränken, vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen (§ 1904 BGB))
  • [1] Beschluss LG München I vom Februar 1999
  • LG Siegen (auf Antrag der Beteiligten wird die Einstellung der künstlichen Ernährung der Betroffenen genehmigt)
  • LG Stuttgart (19. ZiviIkammer), Beschluss vom 01.04.1999, 19 T 133199 (das Legen einer ist PEG-Sonde eine leidensverringernde Maßnahme, die der Betroffene durch ihre Patientenverfügung nicht ausgeschlossen hat)
  • LG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2001, 19 T 216/01 (Antrag auf Genehmigung der Verweigerung zur erneuten Legung einer PEG bei der Betroffenen wird zurückgewiesen)
  • Landgericht Traunstein, Beschluss vom 16.10.2002 – 3O 205/02, NJW-RR 2003, 221
  • [2] LG Waldshut-Tiengen vom 20.02.2006, 1 T 161/05
  • LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2006, 83 T 595/05; ArztR 2007, 49 = FamRB 2007, 32 = FPR 2007, 100 (LS) = NJW 2006, 3014 = PflR 2007, 136 : Künstliche Ernährung wird durch die Entscheidung des Betreuers abgebrochen: Das LG Berlin hat entschieden, dass die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der behandelnde Arzt entsprechend dem Willen des Betroffenen den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befürwortet. Im vorliegenden Fall betraf dieses die künstliche Ernährung. Die Richter waren der Auffassung, dass in einem derartig gelagerten Fall der Betreuer hierüber ebenfalls in eigener Verantwortung entscheiden kann, ohne im Vorfeld eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, 83 T 519/06, BtPrax 2007, 138: Grundsätzlich stellt die Entscheidung des bestellten Betreuers, einer Fortführung einer künstlichen Ernährung nicht zuzustimmen, für sich genommen keinen Eignungsmangel dar, sofern der Betroffene irreversibel erkrankt ist und die Nichtfortführung lebensverlängernder Massnahmen wie z.B. künstlicher Ernährung , welche einen kontinuierlichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen und deswegen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig sind, dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.

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