Die dem [[Behördenbetreuer]] nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein [[Berufsbetreuer]] beanspruchen könnte. | Die dem [[Behördenbetreuer]] nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein [[Berufsbetreuer]] beanspruchen könnte. |